Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.6

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Juli 2021

 

betreffend Vollstreckungsgesuch

 


Sachverhalt

 

Zwischen der A____ (Auftraggeberin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) und der B____ (Bank, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin) bestand seit 2004 eine Geschäftsbeziehung. Die Parteien trugen in diesem Zusammenhang einen langjährigen Rechtsstreit über die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Bank gegenüber der Auftraggeberin aus (vgl. hierzu auch den Sachverhalt in AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020). Mit Gesuch vom 18. März 2016 beantragte die Auftraggeberin beim Zivilgericht die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts AZ.2010.19 vom 4. November 2011. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab. Dagegen erhob die Auftraggeberin Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Entscheid BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 hob das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. In Vollstreckung von Absatz 2 Spiegelstrich 2 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 verpflichtete es die Bank unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Busse bis CHF10'000.–), im Widerhandlungsfall zu vollstrecken gegen ihre Organe, der Auftraggeberin innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die Monate November bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, die der Bank als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin dienten, nachzuweisen. Im Übrigen wurde das Vollstreckungsgesuch abgewiesen. Der Entscheid vom 31. März 2020 wurde den Parteien am 27. April 2020 zugestellt.

 

Mit Gesuch um Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen vom 17. September 2020 ersuchte die Auftraggeberin das Appellationsgericht, in Ergänzung des Dispositivs seines Entscheids vom 31. März 2020 zusätzlich zur Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie aus, die Bank habe dem Vollstreckungsentscheid vom 31. März 2020 bisher nicht Folge geleistet. Das Appellationsgericht trat mit Entscheid BEZ.2019.74 vom 22. Oktober 2020 auf dieses Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Am 17. November 2020 gelangte die Auftraggeberin an das Zivilgericht und verlangte, es sei in Ergänzung des Dispositivs des Entscheids des Appellationsgerichts vom 31. März 2020 zusätzlich zur Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Busse bis CHF 10'000.–) eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen. Mit Entscheid vom 9. Juli 2020 wies das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.–, bei schriftlicher Begründung CHF 15'000.–, wurden der Auftraggeberin auferlegt. Zudem wurde die Auftraggeberin zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 27'018.70 an die Bank verurteilt.

 

Hiergegen hat die Auftraggeberin am 14. Januar 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit verlangt sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihr Gesuch um Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme gutzuheissen, die vorinstanzlichen Gerichtskosten der Bank aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– zuzusprechen. Eventualiter für den Fall, dass der Auftraggeberin Prozesskosten auferlegt würden, seien allfällige vorinstanzliche Gerichtskosten zulasten der Auftraggeberin auf CHF 1'000.– zu reduzieren und die Parteientschädigung zugunsten der Bank auf maximal CHF 9'000.– zu reduzieren. Die Bank beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Das Zivilgericht hat von der Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, der im Rahmen eines auf Realleistung (Editionsurteil) gerichteten Vollstreckungsverfahrens nach Art. 335 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ergangen ist. Derartige Entscheide sind unabhängig vom Streitwert der Berufung entzogen und können nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO) formgerecht erhoben worden, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.         Begriffliches

 

Im vorliegenden Entscheid werden die folgenden Kurzbezeichnungen verwendet:

 

-     Urteil des Appellationsgerichts AZ.2010.19 vom 4. November 2011: Editionsurteil

-     Entscheid des Appellationsgerichts BEZ.2019.74 vom 31. März 2020: Vollstreckungsentscheid 1

-     Entscheid des Zivilgerichts EB.2020.11 vom 9. Juli 2021: angefochtener Entscheid

-     Gesuch der Auftraggeberin um Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme vom 17. November 2020: Vollstreckungsgesuch 2

-     Gesuchsantwort der Bank vom 1. März 2021: Gesuchsantwort

-     Stellungnahme der Auftraggeberin vom 12. März 2021: Stellungnahme vom 12. März 2021

-     Eingabe der Bank vom 6. April 2021: Stellungnahme vom 6. April 2021

-     Beschwerde der Auftraggeberin vom 14. Januar 2022: Beschwerde

-     Beschwerdeantwort der Bank vom 14. Februar 2022: Beschwerdeantwort

Absatz 2 Spiegelstrich 2 des Dispositivs des Editionsurteils wird im vorliegenden Entscheid wie im Vollstreckungsentscheid 1 (AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 2) und der Beschwerdeantwort (Rz 5) als Gutheissung 2 bezeichnet. Die Auftraggeberin bezeichnet Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 als Gutheissung 2 (Vollstreckungsgesuch 2, Rz 9; Beschwerde, Rz 2 und 8). Diese von der im Vollstreckungsentscheid 1 verwendeten Terminologie abweichende Bezeichnung wird nicht übernommen, weil sie geeignet ist, Verwirrung zu stiften.

 

3.         Formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsentscheids 1

 

3.1      Das Vollstreckungsgericht prüft, ob die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vollstreckung keine formellen oder materiellen Einwendungen entgegenstehen (vgl. Droese, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 336 ZPO N 2, 12 und 16 sowie Art. 341 N 3 f., 21–24, 28 und 30–37). Wenn die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vollstreckung keine Einwendungen entgegenstehen, ordnet das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung an (vgl. Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 341 N 16; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Staehelin, Kommentar zur ZPO], Art. 341 N 16) bzw. bewilligt diese (vgl. Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 341 ZPO N 31; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 N 1). Dabei kann die Anordnung bzw. Bewilligung der Vollstreckung implizit durch Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme erfolgen (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 341 N 6). Wenn das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung anordnet bzw. bewilligt, ordnet es eine oder mehrere Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO an (vgl. Kellerhals, a.a.O., Art. 341 ZPO N 33 und Art. 343 ZPO N 9; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 N 16 sowie Art. 343 N 1 und 3; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 341 N 16 und Art. 343 N 15).

 

3.2

3.2.1   Mit dem Vollstreckungsentscheid 1 hat das Appellationsgericht betreffend die Gutheissung 2 des Editionsurteils erkannt, dass die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen bezüglich der Vermögenspositionen, für welche die Bank im Vollstreckungsverfahren zugestanden hat, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin gedient haben, erfüllt sind und der Vollstreckung keine Einwendungen entgegenstehen (vgl. AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5 und 8, insb. 8.3.2). Es hat die Leistungspflicht gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils konkretisiert, die Vollstreckung der Gutheissung 2 des Editionsurteils bewilligt und eine Vollstreckungsmassnahme in der Form einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB angeordnet.

 

3.2.2   Sofern sie sich nicht gegen ein Gestaltungsurteil richtet, ist die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nicht hemmt, solange das Bundesgericht die formelle Rechtskraft nicht aufgeschoben hat (vgl. BGE 146 III 284 E. 2.3.4 f. S. 287 ff.). Ein Leistungs- oder Feststellungsurteil, das mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ist, erwächst daher im Zeitpunkt seiner Eröffnung in formelle Rechtskraft (vgl. BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.3) und bleibt auch nach der Einreichung einer Beschwerde in Zivilsachen rechtskräftig und vollstreckbar, solange das Bundesgericht die Rechtskraft nicht aufgeschoben hat (BGE 146 III 284 E. 2.3.4 S. 287). Der Vollstreckungsentscheid 1 vom 31. März 2020 ist kein Gestaltungsurteil. Daher erwuchs er im Zeitpunkt seiner Eröffnung in formelle Rechtskraft. Die dagegen erhobene Beschwerde der Auftraggeberin vom 27. Mai 2020 ändert daran nichts. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auftraggeberin auch die Gutheissung in Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 angefochten hat oder nicht. Dass das Bundesgericht die Rechtskraft des Vollstreckungsentscheids 1 aufgeschoben hätte oder die Bank gegen den Vollstreckungsentscheid 1 Beschwerde erhoben hätte, hat keine Partei behauptet und das Zivilgericht nicht festgestellt. Damit war der Vollstreckungsentscheid 1 im Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsgesuchs 2 vom 17. November 2020 formell rechtskräftig. Die gegenteilige Ansicht des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid, E. II.2) und der Bank (Gesuchsantwort, Rz 5 und 18) widerspricht der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dass das Bundesgericht inzwischen einen Entscheid gefällt habe, mit dem die Rechtskraft des Vollstreckungsentscheids 1 aufgehoben worden wäre, ist von keiner Partei behauptet und vom Zivilgericht nicht festgestellt worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass der Vollstreckungsentscheid 1 im Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsgesuchs 2 formell rechtskräftig und vollstreckbar gewesen ist und im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch immer formell rechtskräftig und vollstreckbar ist.

 

4.         Materielle Rechtskraft des Vollstreckungsentscheids 1

 

4.1      Gemäss der Auftraggeberin hat die Bank seit dem Vollstreckungsentscheid 1 nichts zur Erfüllung ihrer in diesem Entscheid konkretisierten Pflicht gemäss Gutheissung 2 des Editionsurteils unternommen (vgl. Vollstreckungsgesuch 2, Rz 4 f. und 11). Formal bestreitet die Bank dies zwar (Gesuchsantwort, Rz 45 und 47). Irgendeine Erfüllungshandlung in der Zeit nach dem Vollstreckungsentscheid 1 wird von ihr aber nicht einmal behauptet und erst recht nicht bewiesen. Damit bestehen keine Zweifel, dass die Bank trotz des formell rechtskräftigen und vollstreckbaren Vollstreckungsentscheids 1 überhaupt nichts zur Erfüllung ihrer Pflicht unternommen hat. Am 15. September 2020 reichte die Auftraggeberin gegen die Bank bzw. ihre verantwortlichen Organe Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein und beantragte die Bestrafung der verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB (Gesuchsantwort, Rz 8). Auch davon liessen sich die Bank und ihre verantwortlichen Organe nicht beeindrucken. Die Bank stellt sich vielmehr trotz des formell rechtskräftigen Vollstreckungsentscheids 1 auf den Standpunkt, sie habe die Gutheissung 2 des Editionsurteils bereits vor dem Vollstreckungsentscheid 1 erfüllt (vgl. Gesuchsantwort, Rz 7; Stellungnahme vom 6. April 2021, Rz 19 f.) und Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar (vgl. Gesuchsantwort, Rz 27 und 29; Stellungnahme vom 6. April 2021, Rz 16). Damit zeigt sie sich völlig uneinsichtig. Angesichts des renitenten Verhaltens der Bank ist es offensichtlich, dass die im Vollstreckungsentscheid 1 angeordnete Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel führt.

 

4.2      Wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich angeordnete Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel führt, kann die obsiegende Partei beim Vollstreckungsgericht die Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme beantragen und kann das Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid eine weitere Vollstreckungsmassnahme anordnen (AGE BEZ.2019.74 vom 22. Oktober 2020 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei diesem Gesuch handelt es sich zwar um ein neues Vollstreckungsgesuch (AGE BEZ.2019.74 vom 22. Oktober 2020 E. 1.2 mit Hinweis, N 350). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anordnung der weiteren Vollstreckungsmassnahme in einem neuen Vollstreckungsverfahren erfolgt. Das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren findet mit dem Vollstreckungsentscheid nicht notwendigerweise seinen Abschluss. Wenn die obsiegende Partei beim Vollstreckungsgericht eine weitere Vollstreckungsmassnahme beantragt, nimmt das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren vielmehr seinen Fortgang (vgl. Kellerhals, a.a.O., Art. 341 ZPO N 45 und 51). Die Tatsache, dass das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch 2 formell unter einer neuen Verfahrensnummer behandelt hat, vermag daran nichts zu ändern. Das Vollstreckungsgericht ordnet nicht erneut die Vollstreckung an, sondern ordnet bloss zur Durchsetzung der bereits mit dem ersten Vollstreckungsentscheid bewilligten Vollstreckung eine weitere Vollstreckungsmassnahme an. Daher braucht die obsiegende Partei auch keinen erneuten Antrag auf Anordnung der Vollstreckung zu stellen. Demensprechend begnügen sich Rechtsprechung und Lehre mit einem Antrag auf Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme (vgl. AGE BEZ.2019.74 vom 22. Oktober 2020 E. 1.2; OGer SO ZKBES.2017.24 vom 14. August 2017 E. II.4.2 und II.5; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 343 N 15). Entgegen der Ansicht der Bank (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 28 und 41) ist das Rechtsbegehren der Auftraggeberin, in Ergänzung des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 sei zusätzlich zur Strafandrohung nach Art. 292 StGB eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen, daher nicht zu beanstanden.

 

4.3      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Vollstreckungsgesuch 2 im selben Vollstreckungsverfahren beurteilt wird, in dem der Vollstreckungsentscheid 1 ergangen ist. Dass einem Entscheid des Vollstreckungsgerichts im laufenden Vollstreckungsverfahren materielle Rechtskraft zukommt, ist zu Recht weitgehend unbestritten (vgl. Bommer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 341 N 13; Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 26; Egli, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2014 Zürich 2016, N 249; Kellerhals, a.a.O., Art. 341 ZPO N 42; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 N 16; Jenny, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 341 N 12, Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019 [nachfolgend Staehelin, Zivilprozessrecht], § 28 N 38; Staehelin, Kommentar zur ZPO, N 341). Folglich ist die Bewilligung der Vollstreckung in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 bei der Beurteilung des Antrags auf Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme grundsätzlich verbindlich und hat das Vollstreckungsgericht beim Entscheid über die Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vollstreckung keine formellen oder materiellen Einwendungen entgegenstehen. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als die unterliegende Partei beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmassnahme stellen kann (vgl. Huber, a.a.O., N 236; Kellerhals, a.a.O., Art. 341 ZPO N 51; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 341 N 16; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 341 N 21). Einen solchen Antrag kann sie aber nur mit vollstreckungshindernden Tatsachen begründen, die nach dem Vollstreckungsentscheid eingetreten sind (Kellerhals, a.a.O., Art. 341 ZPO N 51; vgl. Huber, a.a.O., N 237), oder jedenfalls nur mit Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln, die sie in ihrer Stellungnahme zum ersten Vollstreckungsgesuch gemäss Art. 341 Abs. 2 ZPO nicht vorbringen konnte (vgl. Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 341 N 21). Abgesehen von einer E-Mail von C____ vom 8. Januar 2021 hat die Bank keine Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht, die der Vollstreckung entgegenstehen könnten und die sie nicht bereits mit ihrer Gesuchsantwort vom 1. März 2021 hätte vorbringen können. Die erwähnte E-Mail steht der Vollstreckung aus den nachstehenden Gründen nicht entgegen (vgl. unten E. 5.3.3). Folglich ist die Anordnung der Vollstreckung in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 aufgrund der materiellen Rechtskraft dieses Entscheids im vorliegenden Verfahren weiterhin verbindlich. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 5), wären die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen aber auch bei freier Prüfung weiterhin erfüllt und stünden die Einwendungen der Bank der Vollstreckung auch bei freier Prüfung nicht entgegen.

 

5.         Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen und Einwendungen

 

5.1

5.1.1   Die Gutheissung 2 des Editionsurteils lautet folgendermassen: Die Bank wird verpflichtet, der Auftraggeberin «für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Bank als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin dienten, nachzuweisen». In Konkretisierung der Leistungspflicht gemäss Gutheissung 2 des Editionsurteils (Hervorhebung der Konkretisierungen hinzugefügt; vgl. AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 8.3.9 und 8.5) verpflichtete das Appellationsgericht die Bank mit Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1, der Auftraggeberin «für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin dienten (inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der Beschwerdeführerin), nachzuweisen.» Im Vollstreckungsentscheid stellte das Appellationsgericht fest, dass die Gutheissung 2 des Editionsurteils betreffend Vermögenspositionen, für welche die Bank bestreitet, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin gedient hätten, nicht hinreichend bestimmt ist. Bezüglich Vermögenspositionen, für welche die Bank im Vollstreckungsverfahren zugestanden hat, dass sie ihr als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin gedient haben, ist die Gutheissung 2 gemäss den Feststellungen des Appellationsgerichts hingegen hinreichend bestimmt (AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 8.3.2). Um welche Vermögenswerte welcher Personen es sich dabei handelt, hat das Appellationsgericht mit eingehender Begründung genau dargelegt (AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 8.3.9 sowie 8.3.3 f. und 8.3.8). Aus den Erwägungen des Vollstreckungsentscheids 1 ergibt sich klar, dass das Appellationsgericht im vorstehend erwähnten Umfang auch die Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 für hinreichend bestimmt gehalten hat (vgl. AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.1.1, 5.2, 5.4, 8.3.2, 8.3.9 und 8.5). Die Bank bringt betreffend die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der zu vollstreckenden Leistungspflicht weder eine neue Tatsachenbehauptung noch ein neues Beweismittel vor. Damit sind die ausdrückliche Feststellung, dass die Gutheissung 2 des Editionsurteils im vorstehend erwähnten Umfang hinreichend bestimmt ist, und die implizite Feststellung, dass Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 im vorstehend erwähnten Umfang hinreichend bestimmt ist, auch im vorliegenden Verfahren verbindlich. Die hinreichende Bestimmtheit wäre im vorstehend erwähnten Umfang aber auch bei erneuter freier Prüfung zu bejahen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Appellationsgerichts im Vollstreckungsentscheid 1 verwiesen werden (vgl. Vollstreckungsentscheid 1, E. 8.3, insb. E. 8.3.2 bis 8.3.4 und 8.3.8 f. sowie 8.5). Die Bank bringt nichts vor, was geeignet wäre, die Richtigkeit dieser Begründung in Frage zu stellen und Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Leistungspflicht gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und ihrer Konkretisierung in Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 zu wecken.

 

5.1.2   Die Bank macht geltend, es sei unklar, zu welchen Mehrleistungen gegenüber den Dokumenten, die sie der Auftraggeberin mit Schreiben vom 24. April 2013 überlassen hat, sie mit Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 verpflichtet werde (Gesuchsantwort, Rz 25; Beschwerdeantwort, Rz 48). Dieser Einwand ist trölerisch. Im Vollstreckungsentscheid 1 hat das Appellationsgericht detailliert aufgezeigt, welche Angaben in diesen Dokumenten fehlen (Vollstreckungsentscheid 1, E. 8.4.1). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. In der Begründung des Editionsentscheids 1 hat das Appellationsgericht festgestellt, dass zu den Vermögenspositionen, die der Bank als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin gedient hatten, im Sinn der Gutheissung 2 des Editionsurteils auch die mit bestimmten Faustpfandverschreibungen zugunsten der Auftraggeberin verpfändeten Vermögenswerte bestimmter Drittpersonen gehören (E. 8.3.8 f., 8.4.1 und 8.5). Diese einzelnen Vermögenswerte, die gemäss den erwähnten Faustpfandverschreibungen der Bank zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber der Auftraggeberin gedient hatten, muss die Bank gemäss der Begründung des Vollstreckungsentscheids 1 unter anderem in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 angeben (vgl. E. 8.3.8 f.). Wie das Appellationsgericht in der Begründung des Vollstreckungsentscheids erwogen hat, ist die Bank mit der Gutheissung 2 des Editionsurteils aber nicht verpflichtet worden, irgendwelche Belege oder Nachweise für die Sicherheiten zu edieren (E. 8.3.1). Daher ist sie insbesondere nicht verpflichtet, die erwähnten Faustpfandverschreibungen als solche zu edieren. Damit besteht zwischen der Feststellung, die Aufstellung der Vermögenspositionen gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 müsse auch Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der Auftraggeberin enthalten, und der Feststellung, es sei nicht zu beanstanden, dass die Bank keine Faustpfandverschreibungen ediert hat (E. 8.3.1), entgegen der Darstellung der Bank (vgl. Gesuchsantwort, Rz 26.1; Beschwerdeantwort, Rz 49.1) kein Widerspruch. Schliesslich hat das Appellationsgericht in der Begründung des Vollstreckungsentscheids 1 auch festgehalten, dass sich aus den Erwägungen des Editionsurteils ergibt, dass zur Erfüllung der Pflicht zum Nachweis einer lückenlosen und detaillierten Aufstellung eine lückenlose Aufstellung des Anfangsbestands und der jeweiligen Abflüsse und Zugänge genügt und eine besondere Dokumentation nicht erforderlich ist (E. 8.3.1 und 8.3.5). Auch diesbezüglich ist die Behauptung der Bank, zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Vollstreckungsentscheids 1 bestehe ein Widerspruch (Gesuchsantwort, Rz 26.2 und 43; Beschwerdeantwort, Rz 49.2), unbegründet.

 

5.1.3   Die Bank hat im Vollstreckungsverfahren zugestanden, dass ihr spätestens ab dem 1. Dezember 2006 Vermögenspositionen der No [...] als Sicherheiten für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin gedient haben. Gemäss den Angaben der Bank im Vollstreckungsverfahren wurden Vermögenswerte der No [...] nicht direkt zugunsten der Auftraggeberin, sondern bloss mit Faustpfandverschreibung vom 30. November 2005 zugunsten der D____ verpfändet (vgl. Vollstreckungsentscheid 1, E. 8.3.8). Damit können Vermögenswerte der No [...] gestützt auf die von der Bank im Vollstreckungsverfahren erwähnten Faustpfandverschreibungen (vgl. dazu E. 8.3.8) nur dadurch zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber der Auftraggeberin gedient haben, dass mit der Faustpfandverschreibung vom 30. November 2005 Vermögenswerte der No [...] zugunsten der D____ und mit Faustpfandverschreibung vom 12. Dezember 2006 Vermögenswerte der D____ zugunsten der Auftraggeberin verpfändet worden sind. Dementsprechend hat das Appellationsgericht in E. 8.3.9 des Vollstreckungsentscheids 1 festgestellt, dass die Bank in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils unter anderem für den Zeitraum vom 12. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 die Vermögenswerte der No [...], die der Bank gemäss den Faustpfandverschreibungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber der Auftraggeberin gedient hatten, anzugeben hat. Mit den Faustpfandverschreibungen sind dabei offensichtlich die Faustpfandverschreibung der No [...] zugunsten der D____ vom 30. November 2005 und die Faustpfandverschreibung der D____ zugunsten der Auftraggeberin vom 12. Dezember 2006 gemeint, die bereits in E. 8.3.8 des Vollstreckungsentscheids 1 erwähnt werden.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Bank mit ihrem Zugeständnis, dass ihr Vermögenspositionen der No [...] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin gedient haben, betreffend die Vermögenswerte der No [...] zugestanden hat, dass sie zugunsten einer Drittperson verpfändete Vermögenswerte als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin berücksichtigt hat. Insoweit gehören auch diese Vermögenswerte zu den Vermögenspositionen, die sie in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils aufzuführen hat, wie das Appellationsgericht in der Begründung des Vollstreckungsentscheids 1 ausdrücklich festgehalten hat (E. 8.5). Dass bei dieser Aufstellung andere zugunsten einer Drittperson verpfändete Vermögenswerte berücksichtigt werden müssten, ergibt sich hingegen aus dem Editionsurteil auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Editionsurteils und des Bundesgerichtsurteils nicht und kann ohne eine unzulässige eigene Erkenntnistätigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht festgestellt werden. Zumindest implizit hat das Appellationsgericht auch dies bereits in der Begründung des Vollstreckungsentscheids 1 festgehalten (vgl. E. 8.5).

 

Zusammenfassend ist damit klar, dass in der Aufstellung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 zugunsten der D____ verpfändete Vermögenswerte der No [...] im vorstehend umschriebenen Umfang zu berücksichtigen sind und andere zugunsten von Drittpersonen verpfändete Vermögenswerte nicht. Ob die Berücksichtigung der Vermögenswerte der No [...] dabei begrifflich als Berücksichtigung von Kettenverknüpfungen bezeichnet wird oder nicht, ist für die Frage der Vollstreckbarkeit irrelevant. Aus den vorstehenden Gründen kann auch aus der Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien betreffend die Berücksichtigung von Kettenverknüpfungen (vgl. Vollstreckungsgesuch 2, Rz 14; Gesuchsantwort, Rz 49 f.; Stellungnahme vom 12. März 2021, Rz 13; Stellungnahme vom 6. April 2021, Rz 17) entgegen der Ansicht der Bank (vgl. Gesuchsantwort, Rz 49 f.; Stellungnahme vom 6. April 2021, Rz 17) nicht geschlossen werden, die Gutheissung 2 des Editionsurteils oder die Konkretisierung in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 seien nicht hinreichend bestimmt.

 

5.2

5.2.1   Die Auftraggeberin macht geltend, die Bank habe die Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 nicht erfüllt (Vollstreckungsgesuch 2 Rz 5 und 10 f.). Die Bank bestreitet dies (Gesuchsantwort, Rz 45 und 47). Sie macht geltend, sie habe die Gutheissung 2 des Editionsurteils am 24. April 2013 erfüllt (Gesuchsantwort, Rz 7; Beschwerdeantwort, Rz 11). Indem sie behauptet, sie sei ihrer Editionspflicht vollumfänglich nachgekommen (Stellungnahme vom 6. April 2021, Rz 19 f.), behauptet sie sinngemäss auch die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1. Im Vollstreckungsentscheid 1 hat das Appellationsgericht festgestellt, dass die Dokumente, welche die Bank der Auftraggeberin am 24. April 2013 hat zukommen lassen, zur Erfüllung der Gutheissung 2 des Editionsurteils nicht genügen (vgl. Vollstreckungsentscheid 1, E. 8.3, insb. 8.3.8 f., und 8.4). Damit hat es implizit festgestellt, dass die Bank auch ihre gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 konkretisierte Verpflichtung nicht vollständig erfüllt hat. Betreffend die Behauptung der Erfüllung bringt die Bank im vorliegenden Vollstreckungsverfahren weder neue Tatsachenbehauptungen noch neue Beweismittel vor. Damit sind die diesbezüglichen Feststellungen im Vollstreckungsentscheid 1 verbindlich und der Einwand der Erfüllung nicht mehr zu prüfen. Selbst wenn eine Bindung an den Vollstreckungsentscheid 1 zu verneinen und die Frage frei zu prüfen wäre, wäre aber unter Verweis auf die Begründung des Vollstreckungsentscheids 1 festzustellen, dass die Bank ihre Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und gemäss der Konkretisierung in Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 nicht vollständig erfüllt hat. Das Appellationsgericht hat seine Feststellungen im Vollstreckungsentscheid 1 eingehend begründet (vgl. Vollstreckungsentscheid 1, E. 8.3, insb. 8.3.8 f., und 8.4). Die Bank setzt sich damit überhaupt nicht auseinander und bringt nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit der Begründung des Vollstreckungsentscheids 1 in Frage zu stellen.

 

5.2.2   Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 stellte die Bank dem damaligen Vertreter der Auftraggeberin, der auch noch als Vertreter weiterer involvierter Personen auftrat, weitere Unterlagen zu und mit Schreiben vom 13. Juli 2015 überliess der Vertreter der Bank dem damaligen Vertreter der Auftraggeberin weitere Dokumente. Im Vollstreckungsentscheid 1 hat das Appellationsgericht festgestellt, insbesondere aus einem Schreiben der Bank vom 29. August 2014 ergebe sich, dass die Editionen vom 17. Dezember 2014 und 31. Juli 2015 nach Auffassung der Bank nicht in Erfüllung des Editionsurteils erfolgt seien (Vollstreckungsentscheid 1, E. 7.3 und 14.2). Dass diese Feststellungen unrichtig seien, wird von der Bank nicht einmal behauptet und erst recht nicht dargelegt. Damit besteht kein Zweifel, dass die Verpflichtung der Bank gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und gemäss der Konkretisierung in Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 auch mit der in der Stellungnahme vom 6. April 2021 (Rz 19) erwähnten Überlassung von Akten am 17. Dezember 2014 und 31. Juli 2015 nicht erfüllt worden ist. Im Übrigen hat die Bank eine Erfüllung durch diese Akten nicht ansatzweise substanziiert und bewiesen. Erstens ist sie jeglichen Beweis für den Inhalt der Akten schuldig geblieben, indem sie mit ihrer Stellungnahme vom 6. April 2021 bloss die Begleitschreiben ohne Beilagen eingereicht hat. Zweitens hat sie nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die am 17. Dezember 2014 und 31. Juli 2015 überlassenen Akten die zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und gemäss der Konkretisierung in Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 erforderlichen Angaben enthalten haben sollten.

 

5.3

5.3.1   Im Vollstreckungsentscheid 1 hat das Appellationsgericht festgestellt, dass die Bank eine Begründung und einen Beweis für die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und damit implizit auch gemäss der Konkretisierung in Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 schuldig geblieben ist (vgl. E. 8.4.2). Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren macht die Bank geltend, aus einer E-Mail von C____ vom 8. Januar 2021 gehe hervor, dass die Auftraggeberin davon ausgehe, dass die Bank die Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 nicht erfüllen könne. Darauf werde die Auftraggeberin ohne entsprechende Anerkennung seitens der Bank behaftet (Gesuchsantwort, Rz 11 f.; Beschwerdeantwort, Rz 18 f.). Die Behauptung, die Auftraggeberin gehe von der Unmöglichkeit der Erfüllung aus, kann aus den nachstehenden Gründen nicht als neue Tatsachenbehauptung qualifiziert werden. Rechtserheblich ist nicht, ob die Auftraggeberin von der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Erfüllung ausgeht, sondern ob die Erfüllung tatsächlich möglich ist oder nicht. Dass die Erfüllung nicht möglich sei, hat die Bank aber sinngemäss bereits im ersten Vollstreckungsverfahren bestritten (vgl. Vollstreckungsentscheid 1, E. 8.4.2). Mangels Vorbringens einer neuen rechtserheblichen Tatsache sind die Feststellungen im Vollstreckungsentscheid 1 betreffend die Frage der Unmöglichkeit auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren verbindlich, sofern der Ansicht gefolgt wird, dass ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmassnahme nur mit vollstreckungshindernden Tatsachen begründen, die nach dem Vollstreckungsentscheid eingetreten sind (vgl. dazu oben E. 4.3). Da die Bank die Beweislast für die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung trägt (Vollstreckungsentscheid 1, E. 5.5.2 mit Nachweisen), wäre aus den nachstehenden Gründen mangels Beweises der Unmöglichkeit aber auch dann von der Möglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils und der Konkretisierung in Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 auszugehen, wenn insoweit eine Bindungswirkung des Vollstreckungsentscheids 1 verneint würde.

 

5.3.2   Der Einwand der Bank, die Auftraggeberin gehe davon aus, dass die Bank die Verpflichtung gemäss dem Vollstreckungsentscheid nicht erfüllen könne, kann wegen Rechtsmissbrauchs nicht berücksichtigt werden. Art. 52 ZPO enthält implizit auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Eine Verletzung von Art. 52 ZPO stellt insbesondere widersprüchliches Verhalten dar. Rechtsmissbräuchliche Prozesshandlungen hat das Gericht nicht zu beachten (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 52 N 1, 7 und 11). Indem die Bank die Auftraggeberin darauf behaftet, dass sie angeblich davon ausgehe, dass der Bank die Erfüllung nicht möglich sei, will sie, dass man für den vorliegenden Entscheid zu ihren Gunsten von der Unmöglichkeit der Erfüllung ausgeht. Indem sie ausdrücklich festhält, sie anerkenne nicht, dass die Erfüllung der Bank unmöglich sei, behält sie sich ausdrücklich vor, in einer anderen prozessualen Konstellation die Möglichkeit der Erfüllung zu behaupten, wenn ihr dies nützlich erscheint. Damit will die Bank je nach Interessenlage einmal eine Tatsache und ein anderes Mal deren diametrales Gegenteil behaupten. Dies ist rechtsmissbräuchlich. Ein weiterer unauflöslicher Widerspruch ergibt sich daraus, dass die Bank bestreitet, dass sie Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 keine Folge geleistet habe (Gesuch, Rz 5; Gesuchsantwort, Rz 45). Damit behauptet sie implizit, sie habe ihre Verpflichtung gemäss dem Vollstreckungsentscheid erfüllt. Dies setzt voraus, dass die Erfüllung möglich gewesen ist. Damit behauptet die Bank implizit, die Erfüllung sei möglich gewesen, obwohl sie die Auftraggeberin auf der gegenteiligen angeblichen Einschätzung, die Erfüllung sei systembedingt nicht möglich, behaften will (vgl. zum widersprüchlichen Verhalten der Bank auch Beschwerde, Rz 13).

 

5.3.3   Für den Fall, dass der Einwand der Bank zu berücksichtigen wäre, macht die Auftraggeberin zu Recht geltend, aus der E-Mail von C____ vom 8. Januar 2021 gehe nicht hervor, dass die Auftraggeberin davon ausgehe, die Bank könne die Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 nicht erfüllen. In der besagten E-Mail (S. 2 Abs. 4) macht C____ geltend, gerichtlich festgestellt und von der Bank nicht angefochten seien die Tatsachen, «dass die Bank bis anhin der Gutheissung 2 nicht hinreichend Folge geleistet hat und der Rechenschaftsablegung der sogenannten Gutheissung 4 nicht Folge leisten kann.» Zwei Absätze später behauptet C____ in der E-Mail vom 8. Januar 2021 (S. 2 Abs. 6), die Folge «des Nichtreagierens zum damaligen Zeitpunkt [sei] der nun Jahre andauernde Rechtsstreit um die gerichtlich bestätigte erforderliche Rechenschaftsablegung, der die Bank schlicht systembedingt nicht Folge leisten kann.» Im Vollstreckungsentscheid 1 hat das Appellationsgericht festgestellt, die Bank habe die Gutheissung 2 des Editionsurteils noch nicht vollständig erfüllt (E. 8, insb. E. 8.2 und 8.4.2) und es sei davon auszugehen, dass ihr die Erfüllung der Gutheissung 4 des Editionsurteils unmöglich sei (E. 10.5). Die Unmöglichkeit der Erfüllung der Gutheissung 4 des Editionsurteils wurde von der Bank sinngemäss damit begründet, dass die den vier Margin Calls zugrunde gelegten Kennzahlen nicht gespeichert worden seien und dass sie diese Kennzahlen nicht produzieren könne. Dies gestand die Auftraggeberin bereits im ersten Vollstreckungsverfahren zu (vgl. E. 10.5). Damit ist es offensichtlich, dass sich die Aussagen von C____, die Bank könne der Verpflichtung zur Rechenschaftsablegung systembedingt keine Folge leisten, auf die Gutheissung 4 und nicht auf die Gutheissung 2 bezieht, wie die Auftraggeberin zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 12. März 2021, Rz 3 und 14 f.). Die Tatsache, dass sich das Appellationsgericht auch in den Erwägungen betreffend die Gutheissung 2 mit dem an der Sache vorbeigehenden Einwand der Bank, es sei technisch unmöglich, nachträglich Dokumente mit den damaligen Marktwerten zu produzieren, auseinandergesetzt hat (vgl. E. 8.4.2), ändert daran entgegen der Ansicht der Bank (vgl. Stellungnahme vom 6. April 2021, Rz 14 f.) nichts. Damit ist dem Einwand der Bank der Boden entzogen, der Auftraggeberin fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse und ihr Vollstreckungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich, weil sie selbst davon ausgehe, dass die Bank nicht in der Lage sei, ihrer Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 nachzukommen (vgl. Gesuchsantwort, Rz 12 f.; Beschwerdeantwort, Rz 19 f.).

 

5.3.4   Dass die Bank die Unmöglichkeit der Erfüllung mit anderen Beweismitteln als der E-Mail vom 8. Januar 2021 nicht bewiesen hat und dass nicht ersichtlich ist, weshalb ihr die Erfüllung nicht möglich sein sollte, hat das Appellationsgericht bereits im Vollstreckungsentscheid 1 mit eingehender Begründung festgestellt (vgl. Vollstreckungsentscheid 1, E. 8.4.2). Die Bank setzt sich damit überhaupt nicht auseinander und bringt nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit der Begründung des Vollstreckungsentscheids 1 in Frage zu stellen. Darauf kann daher vollumfänglich verwiesen werden.

 

5.4      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Gutheissung 2 des Editionsurteils und ihrer Konkretisierung gemäss Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 unverändert erfüllt sind.

 

6.         Androhung der Ordnungsbusse

 

6.1      Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, war der Vollstreckungsentscheid 1 im Zeitpunkt der Einreichung des Vollstreckungsgesuchs 2 formell rechtskräftig und vollstreckbar und war im Zeitpunkt des Entscheids noch immer formell rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. oben E. 3.2.2), und verweigert die Bank standhaft die Erfüllung ihrer Verpflichtung (vgl. oben E. 4.1 und 5.2). Unter diesen Umständen hat die Auftraggeberin offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme. Die gegenteilige Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.2) und der Bank (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 13 ff.) ist unbegründet, wie die Auftraggeberin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde, Rz 35). Ob die Auftraggeberin mit ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2020 auch Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 angefochten und auch die Aufhebung dieser (teilweisen) Gutheissung beantragt hat, ist umstritten und kann mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben. Die Auftraggeberin hat mit ihrer Beschwerde zusätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids die vollumfängliche Gutheissung ihres Vollstreckungsgesuchs vom 18. März 2016 beantragt. Falls sie auch die Aufhebung von Abs. 2 beantragt hat, hat sie somit beantragt, dass Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 durch einen inhaltlich identischen Entscheid des Bundesgerichts ersetzt wird. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; vgl. dazu Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 107 BGG N 2) hätte das Bundesgericht Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 nur dann aufheben dürfen, wenn es das Vollstreckungsgesuch mit seinem Urteil zumindest in diesem Umfang gutgeheissen hätte. Damit wäre der formell rechtskräftige und vollstreckbare Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 bloss durch ein ab der Urteilsfällung formell rechtskräftiges und vollstreckbares inhaltlich identisches Urteil des Bundesgerichts ersetzt worden. Auch zur Durchsetzung der damit bewilligten Vollstreckung hätte die von der Auftraggeberin beantragte weitere Vollstreckungsmassnahme angeordnet werden können. Der Vorwurf des Zivilgerichts und der Bank, das Verhalten der Auftraggeberin sei widersprüchlich (angefochtener Entscheid, E. II.2; Beschwerdeantwort, Rz 17), entbehrt damit jeglicher Grundlage. Da die Auftraggeberin inhaltlich selbst im Fall der Anfechtung von Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 zumindest die Bestätigung dieses Entscheids beantragt hat und eine Befreiung der Bank von der Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen gewesen ist, ist auch der Einwand der Bank, es könne ihr nicht zugemutet werden, eine gerichtliche Anordnung zu erfüllen, welche die Auftraggeberin selbst angefochten habe (Gesuchsantwort, Rz 19; Beschwerdeantwort, Rz 17), offensichtlich unbegründet.

 

6.2      Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO Folgendes anordnen: eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.– (lit. b), eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c), eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstücks (lit. d) oder eine Ersatzvornahme (lit. e). Das Vollstreckungsgericht entscheidet von Amtes wegen nach eigenem Ermessen, welche Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen sind (AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 13; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 338 CPC N 4 und Art. 343 CPC N 7 f.; Jenny, a.a.O., Art. 343 N 7; Zinsli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 343 ZPO N 4; vgl. Huber, a.a.O., N 334 ff.). Das Vollstreckungsgericht hat die zur Durchsetzung wirksamste verhältnismässige Vollstreckungsmassnahme zu wählen (AGE BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 13 mit Hinweisen). Im ersten Vollstreckungsgesuch ist zusätzlich zum Antrag auf Vollstreckung kein Antrag auf Anordnung einer bestimmten Vollstreckungsmassnahme erforderlich (Droese, a.a.O., Art. 338 ZPO N 6; Huber, a.a.O., N 135; Jeandin, a.a.O., Art. 338 CPC N 4; Kellerhals, a.a.O., Art. 338 ZPO N 4; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 338 N 4; Rohner/ Mohs, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 338 N 10; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 338 N 7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 343 N 7; a.M. für die Vollstreckung eines Besuchsrechts nach kantonalem Recht BGE 118 II 392 E. 4a S. 393). An einen allfälligen Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung einer bestimmten Vollstreckungsmassnahme ist das Gericht nicht gebunden (Droese, a.a.O., Art. 338 ZPO N 6; Huber, a.a.O., N 135; Jeandin, a.a.O., Art. 343 CPC N 7; Jenny, a.a.O., Art. 343 N 7; Kellerhals, a.a.O., Art. 338 ZPO N 4; Rohner/Mohs, a.a.O., Art. 338 N 10; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 343 N 7; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 338 N 7). Wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich angeordnete Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel führt, muss es dementsprechend genügen, dass die obsiegende Partei einen Antrag auf Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme stellt, und ist das Gericht an einen allfälligen Antrag auf Anordnung einer bestimmten Vollstreckungsmassnahme nicht gebunden. Dementsprechend wird in der Lehre ausdrücklich festgehalten, dass es für die Androhung einer Ordnungsbusse keines Antrags der obsiegenden Partei bedarf (Huber, a.a.O., N 416). Wie die Auftraggeberin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde, Rz 39 und 41) ändert folglich die Tatsache, dass die Auftraggeberin mit ihrem Vollstreckungsgesuch 2 die Anordnung einer Ordnungsbusse beantragt hat, entgegen der Ansicht des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.3) und der Bank (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 28 und 58) nichts daran, dass das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse anzudrohen hat, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

6.3      Aus der Natur der Sache folgt, dass die Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO als indirekte Zwangsmassnahme der verpflichteten Partei in einem ersten Schritt anzudrohen und im Fall der Nichterfüllung in einem zweiten Schritt aufzuerlegen ist (BGE 142 III 587 E. 3 S. 589). Der Zweck der Ordnungsbusse, die Schuldnerin zur Erfüllung zu zwingen, würde verfehlt, wenn sie nicht angedroht, sondern sofort verhängt würde (Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 343 N 22; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 21a). Damit kommt im vorliegenden Fall bloss die Androhung einer Ordnungsbusse in Betracht. Erst wenn die unterlegene Partei ihre Pflicht trotz Androhung der Ordnungsbusse nicht erfüllt hat, verhängt das Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid auf Antrag der obsiegenden Partei die Ordnungsbusse (vgl. Huber, a.a.O., N 416 und 424 f.; Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 49; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 343 N 22; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 21b). Für die erstinstanzliche Beurteilung eines solchen Antrags ist unabhängig davon, ob die Ordnungsbusse bereits vom Zivilgericht oder erst auf Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom Appellationsgericht angedroht worden ist, das Zivilgericht zuständig. Wenn das Appellationsgericht einen entsprechenden Antrag als erste Instanz beurteilte, würde es als erste Instanz darüber entscheiden, ob die unterliegende Partei ihre Pflicht nicht erfüllt hat und ob die angedrohte Ordnungsbusse auszusprechen ist. Dadurch ginge die unterliegende Partei einer Instanz verlustig. Zudem verstiesse dieses Vorgehen gegen das Prinzip des doppelten Instanzenzugs gemäss (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; AGE BEZ.2019.74 vom 22. Oktober 2020 E. 1.2).

 

6.4      Das Vollstreckungsgericht kann mehrere Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO verbinden (Droese, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4; Huber, a.a.O., N 348; Jenny, a.a.O., Art. 343 N 6; Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 10; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 343 N 15). Mehrere Autoren vertreten zwar die Ansicht, die gleichzeitige Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b oder c ZPO sei nicht empfehlenswert (vgl. Droese, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 343 N 18) oder sogar unzulässig (vgl. Bommer, a.a.O., Art. 343 N 5; Jenny, a.a.O., Art. 343 N 6). Dies bedeutet jedoch entgegen der Ansicht der Bank (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 8) keineswegs, dass es unzulässig oder unzweckmässig wäre, mit einem zweiten Entscheid eine Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b oder c ZPO anzudrohen, wenn sich die mit dem Vollstreckungsentscheid angeordnete Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht zum Ziel geführt hat (vgl. Jeandin, a.a.O., Art. 343 CPC N 11c; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 343 N 18). Im Übrigen wird in der Lehre mit beachtlichen Gründen auch die Ansicht vertreten, die Verbindung der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit der Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b oder c ZPO sei unter Umständen zulässig und zweckmässig (Huber, a.a.O., N 349). Wenn die Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB nicht zum Ziel geführt hat, kann das Vollstreckungsgericht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens eine Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b oder c ZPO androhen (vgl. Jeandin, a.a.O., Art. 343 N 11c). Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen die Organe der Bank wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss der Darstellung der Bank noch hängig ist, steht der Androhung einer Ordnungsbusse damit entgegen der Ansicht der Bank (vgl. Gesuchsantwort, Rz 21 f.) nicht entgegen.

 

6.5      Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3.2.2, 4.1 und 5), hat die Bank den rechtskräftigen und vollstreckbaren Vollstreckungsentscheid 1 bisher vollständig ignoriert und trotz Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit einer Busse von bis zu CHF 10'000.– überhaupt nichts zur Erfüllung ihrer Pflicht unternommen, obwohl davon auszugehen ist, dass ihr die Erfüllung möglich wäre. Da die Androhung einer Busse von bis zu CHF 10'000.– gemäss Art. 292 StGB ihr Ziel nicht erreicht hat, ist es offensichtlich, dass sich die Bank auch von einer Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO nicht beeindrucken liesse. Unter diesen Umständen ist die Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zur Vollstreckung der in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 konkretisierten Pflicht der Bank gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 32) geeignet, erforderlich und zumutbar.

 

6.6      Die Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO kann auch juristischen Personen angedroht und auferlegt werden (Huber, a.a.O., N 406; Jeandin, a.a.O., Art. 343 CPC N 12a; Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 50; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 343 N 21; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 20). Ihre Höhe kann bereits in der Androhung beziffert werden (Jenny, a.a.O., Art. 343 N 15; Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 46; Maissen, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, in: ZZZ 2010 S. 37, 53; Staehelin, Kommentar zur ZPO, Art. 343 N 22; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 21a). Die Höhe der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO ist nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu bemessen (Huber, a.a.O., N 414; vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 343 N 8). Dabei sind insbesondere das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung und das Verschulden der verpflichteten Person (vgl. BGE 142 III 587 E. 6.2 S. 598 f.; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 21b) sowie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Huber, a.a.O., N 415) zu berücksichtigen. Im Vollstreckungsgesuch 2 behauptete die Auftraggeberin unter dem Titel «Interessenwert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits», bereits aus den am 24. April 2013 edierten Unterlagen sei ersichtlich, dass sich ihre Vermögenswerte in der Folge der Margin Calls durch Positionsglattstellungen um ca. CHF 29.5 Mio. vermindert hätten. Daraus lasse sich der Streitwert einer möglichen Schadenersatzklage ohne Berücksichtigung der Vermögensverminderungen bei der D____, des entgangenen Gewinns und der Zinsen in etwa abschätzen. Vorhandene Unterlagen bei der Auftraggeberin wiesen zudem darauf hin, dass die gemäss dem Vollstreckungsentscheid 1 noch nachzuweisenden Sicherheiten in der Grössenordnung von CHF 4 Mio. lägen. Dabei handle es sich um substanzielle Sicherheiten, die bei korrekter Berücksichtigung auf die vier Margin Calls mit Nachschussforderungen zwischen CHF 616'000.– und CHF 2,92 Mio. einen Einfluss gehabt hätten (Vollstreckungsgesuch 1, Rz 15 f.). Die Bank bestritt diese Behauptungen zwar (Gesuchsantwort, Rz 51). In der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote vom 9. April 2021 legte ihr Rechtsvertreter der Berechnung seines Honorars aber einen Streitwert von CHF 2,92 Mio. zugrunde. In ihrer Beschwerdeantwort (Rz 62) behauptet sie zudem, der Streitwert des Vollstreckungsgesuchs 2 sei ausserordentlich hoch. Aufgrund dieser Angaben der Parteien besteht unabhängig von der Richtigkeit der einzelnen Behauptungen kein Zweifel, dass die Auftraggeberin ein sehr grosses Interesse an der Vollstreckung der in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 konkretisierten Gutheissung 2 des Editionsurteils hat. Zudem hat die Bank die formell rechtskräftige und vollstreckbare Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 gänzlich ignoriert und sich überhaupt nicht um die Erfüllung ihrer Verpflichtung bemüht. Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist (vgl. oben E. 5.1 und 5.3), ist die in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids konkretisierte Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils hinreichend bestimmt, hat das Appellationsgericht im Vollstreckungsentscheid 1 detailliert aufgezeigt, welche Angaben in den bisher edierten Dokumenten fehlen, und ist davon auszugehen, dass der Bank die Erfüllung ihrer Verpflichtung möglich wäre. Daher ist die beharrliche Verweigerung der Erfüllung als vorsätzlich zu qualifizieren und kann entgegen der Ansicht der Bank (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 29 f.) keine Rede von einem minimalen Verschulden sein. Schliesslich ist die Bank als Grossbank sehr finanzkräftig. Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Umstände ist der Maximalbetrag von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung angemessen.

 

6.7      Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann die Ansetzung einer kurzen Frist zur freiwilligen Erfüllung gebieten (Huber, a.a.O., N 347; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 343 N 3; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 6). Bei Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB oder einer Ordnungsbusse drängt sich die Ansetzung einer kurzen Schon- oder Gnadenfrist in der Regel auf, um der unterlegenen Partei zu ermöglichen, durch umgehende Erfüllung eine Bestrafung zu vermeiden (vgl. Egli, a.a.O., Art. 343 N 4; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 343 N 8). Im Vollstreckungsentscheid 1 setzte das Appellationsgericht der Bank für die Erfüllung der Gutheissung 2 eine Frist von 90 Tagen an mit der Begründung, dass ihr die Erstellung der geschuldeten Aufstellung möglicherweise erheblichen Aufwand verursachen werde (Vollstreckungsentscheid 1, E. 13). Da die Bank eine solche Aufstellung inzwischen längst hätte erstellen können und müssen, ist ihr mit dem vorliegenden Entscheid nur noch eine Schonfrist von 30 Tagen anzusetzen.

 

7.         Prozesskosten

 

7.1      Die Auftraggeberin obsiegt mit ihrem Vollstreckungsgesuch 2 insoweit, als die Voraussetzungen der Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme bejaht und eine Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht wird. Sie unterliegt jedoch insoweit, als die Ordnungsbusse entgegen ihrem Antrag mit dem vorliegenden Entscheid nicht angeordnet, sondern bloss angedroht und insbesondere auch ihr Antrag auf rückwirkende Anordnung der Ordnungsbusse abgewiesen wird. Dieses hat allein für die Zeit bis zur Einreichung des Vollstreckungsgesuchs 1 einen Streitwert von CHF 114'000.– (vgl. dazu unten E. 7.2.2). Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Auftraggeberin je zur Hälfte obsiegt und unterliegt. Folglich haben in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO beide Parteien je die Hälfte der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen und sind die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen. Eine Abweichung von der Verteilung nach dem Erfolgsprinzip in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kommt entgegen der Ansicht der Auftraggeberin (vgl. Beschwerde, Rz 61) nicht in Betracht, weil sie im Umfang ihres Unterliegens nicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen ist. Die anwaltlich vertretene Auftraggeberin hätte vielmehr wissen müssen, dass sowohl eine Anordnung einer Ordnungsbusse ohne vorgängige Androhung als auch eine rückwirkende Anordnung einer Ordnungsbusse ausgeschlossen sind, und hätte ihre Rechtsbegehren entsprechend ausgestalten müssen. Auch für eine Anwendung von Art. 108 ZPO besteht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Auftraggeberin kein Anlass. Sie begründet ihre Auffassung, dass die Auftraggeberin unnötige Prozesskosten verursacht habe, im Wesentlichen damit, dass sie unzulässige und unbegründete Einwände erhoben habe (vgl. Beschwerde, Rz 62–65 und 71 f.). Die dadurch verursachten Prozesskosten hat die Bank aber bereits deshalb zu bezahlen, weil ihr in Anwendung des Erfolgsprinzips wegen ihres hälftigen Unterliegens die Hälfte der Prozesskosten auferlegt wird. Unbegründet ist schliesslich auch die Ansicht der Auftraggeberin, die Prozesskosten seien der Bank deshalb aufzuerlegen, weil ihre Verweigerung der Erfüllung ihrer in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids konkretisierten Pflicht gemäss der Gutheissung 2 des Editionsurteils eine vertragliche Erfüllungsstörung darstelle (vgl. Beschwerde, Rz 66 f.). Prozesskosten, die unter den Begriff der Parteientschädigung im Sinn von Art. 95 Abs. 3 ZPO fallen, könnten nicht gestützt auf materielles Recht als Schadenersatz geltend gemacht werden (vgl. Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 95 CPC N 37 f.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 95 N 18).

 

7.2

7.2.1   Im summarischen Verfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 20'000.–. Im Beschwerdeverfahren beträgt die Grundgebühr das Ein- bis Anderthalbfache dieser Ansätze (§ 13 Abs. 1 GGR). Grundlage für die Bemessung der Gebühr innerhalb dieser Rahmen bilden gemäss § 2 Abs. 1 GGR die Bedeutung des Falls (lit. a), der Zeitaufwand des Gerichts (lit. b), die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls (lit. c) sowie der Streitwert (lit. d).

 

7.2.2   Dem Vollstreckungsgesuch 2 ging eine gut dreizehnjährige Prozessgeschichte voraus, in deren Verlauf zahlreiche Entscheide unterschiedlicher Instanzen gefällt wurden. Damit ist der Sachverhalt, der dem Vollstreckungsgesuch 2 zugrunde liegt, sehr umfangreich und komplex. Zudem stellen sich im vorliegenden Fall komplexe Rechtsfragen. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Einschätzung der Bank (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 62).

 

Unabhängig davon, wie das Zivilgericht entschieden hat, musste es sich zumindest einen groben Überblick über die unübersichtliche Prozessgeschichte verschaffen. Dies war mit einem gewissen Aufwand verbunden. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem sehr komplexen Sachverhalt und den komplexen Rechtsfragen hat es sich aber erspart, indem es sich zur Begründung seines Entscheids mit zwei formalistischen Argumenten begnügt hat (vgl. auch Beschwerde, Rz 82). Zudem ist sein begründeter Entscheid mit fünf Seiten im Verhältnis zur Bedeutung des Falls kurz ausgefallen (vgl. auch Beschwerde, Rz 80).

 

Wie vorstehend dargelegt (oben E. 6.6), hat die Auftraggeberin ein sehr grosses Interesse an der Vollstreckung der in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 konkretisierten Gutheissung 2 des Editionsurteils. Auch wenn sie zu Recht geltend macht, dass der Streitwert des Vollstreckungsgesuchs 2 nicht mit demjenigen des Editionsverfahrens gleichgesetzt werden kann (vgl. Beschwerde, Rz 55 und 83), ist daher mit dem Zivilgericht (angefochtener Entscheid, E. III.2) zumindest von einem hohen Streitwert des Vollstreckungsgesuchs 2 auszugehen. Mit dem Vollstreckungsgesuch 2 vom 17. November 2020 beantragte die Auftraggeberin die Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung rückwirkend seit dem 27. Juli 2020. Da im Zeitpunkt des Gesuchs bereits feststand, dass die Bank ihre Pflicht in der Zeit vom 27. Juli bis 17. November 2020 nicht erfüllt hatte, hätte bei Gutheissung des Antrags der Auftraggeberin die Ordnungsbusse für diesen Zeitraum von der Bank in keinem Fall vermieden werden können und die Bank nicht zur Erfüllung ihrer Pflicht bewegen können. Daher ist das durch die für die Zeit vom 27. Juli bis 17. November 2020 beantragte Ordnungsbusse von CHF 114'000.– begründete Interesse bei der Streitwertbemessung zusätzlich zum Interesse an der Vollstreckung der Pflicht der Bank zu berücksichtigen. Da die Ordnungsbusse nicht der obsiegenden Partei, sondern dem Staat zukommt (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 343 N 8; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 343 N 3), macht die Auftraggeberin zwar zu Recht geltend, dass sie an der Ordnungsbusse als solchen kein unmittelbares Interesse hat (vgl. Beschwerde, Rz 57 und 83). Die Bank hingegen hat ein unmittelbares Interesse daran, die beantragte Busse nicht bezahlen zu müssen. Wenn das wirtschaftliche Interesse der Parteien nicht gleich gross ist, ist nach herrschender Lehre auf den höheren Betrag abzustellen (vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 91 N 23; Kölz, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 91 N 12; Staehelin, Zivilprozessrecht, § 15 N 5; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 91 ZPO N 15; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 616; a.M. Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 91 N 26). Damit begründet allein der Antrag auf rückwirkende Anordnung einer Ordnungsbusse einen zusätzlichen Streitwert von CHF 114'000.–. Mit Gesuch vom 17. September 2020 hatte die Auftraggeberin das mit dem Vollstreckungsgesuch 1 gestellte Rechtsbegehren bereits direkt beim Appellationsgericht gestellt. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 (BEZ.2019.74) trat das Appellationsgericht auf dieses Gesuch nicht ein. In der Begründung dieses Entscheids erwog das Appellationsgericht, es sie nicht anzunehmen, dass der Streitwert des Gesuchs mindestens CHF 100'000.– betrage (AGE BEZ.2019.74 vom 22. Oktober 2020 E. 1.2). An dieser Einschätzung kann für das vorliegende Verfahren aus den vorstehenden Gründen entgegen der Ansicht der Auftraggeberin (vgl. Beschwerde, Rz 58) nicht festgehalten werden.

 

Zusammenfassend sprechen die Bedeutung des Falls und der Streitwert sowie die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls für eine Gebühr im oberen Bereich des Gebührenrahmens. Da aufgrund des angefochtenen Entscheids jedoch von einem relativ geringen Zeitaufwand des Gerichts auszugehen ist, ist für das erstinstanzliche Verfahren nur eine Gebühr von CHF 8'000.– angemessen. Aus dem Umstand, dass das Appellationsgericht in seinem Nichteintretensentscheid vom 22. Oktober 2020 eine Gebühr von CHF 1'000.– für angemessen erachtet hat, kann die Auftraggeberin entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde, Rz 59 und 80) nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich die beiden Fälle wesentlich unterscheiden. Erstens ist das Appellationsgericht im mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 beurteilten Fall davon ausgegangen, dass der Streitwert weniger als CHF 100'000.– betrage, und ist im vorliegenden Fall von einem deutlich höheren Streitwert auszugehen. Zweitens kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand des Appellationsgerichts im mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 beurteilten Fall deutlich geringer gewesen ist als derjenige des Zivilgerichts im vorliegenden Fall. Die gegenteilige Behauptung der Auftraggeberin (vgl. Beschwerde, Rz 82) entbehrt jeglicher Grundlage. Da das Appellationsgericht auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist, musste es sich mit dem sehr komplexen Sachverhalt und den komplexen Rechtsfragen noch weniger befassen als das Zivilgericht im vorliegenden Fall. Das Appellationsgericht entschied ohne Schriftenwechsel gestützt auf ein Gesuch mit einem Umfang von bloss zwei Seiten. Im vorliegenden Fall hingegen fand vor dem Zivilgericht ein Schriftenwechsel statt und reichten beide Parteien je eine unaufgeforderte zusätzliche Stellungnahme ein. Insgesamt lagen dem Zivilgericht damit Rechtsschriften im Umfang von 39 Seiten mit 16 Beilagen vor.

 

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, weil die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht decken (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337; AGE ZB.2021.8 vom 15. Juli 2021 E. 5.3.3). Die Rüge der Auftraggeberin, die im angefochtenen Entscheid festgesetzte Gebühr verletze das Kostendeckungsprinzip (Beschwerde, Rz 85), ist daher offensichtlich unbegründet.

 

Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 S. 66 und 140 I 176 E. 5.2 S. 180 f.; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 517 mit Hinweis und 130 III 225 E. 2.3 S. 228; AGE ZB.2020.14 vom 16. November 2021 E. 2.4). Grundsätzlich kann zur Bemessung des Werts der Leistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts alternativ auf den wirtschaftlichen Nutzen für den Pflichtigen oder den Kostenaufwand abgestellt werden (AGE ZB.2020.14 vom 16. November 2021 E. 2.4; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.2; vgl. BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229; Wiederkehr, Bemessungsgrundsätze des Kausalabgaberechts, in: recht 2019 S. 61 ff., 62). Da der Streitwert hoch ist und dem Zivilgericht zumindest ein gewisser Aufwand entstanden ist, kann keine Rede davon sein, dass eine Gebühr von CHF 8'000.– für den angefochtenen Entscheid in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stünde. Zudem hält sich eine solche Gebühr in vernünftigen Grenzen. Damit ist auch die Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips (vgl. Beschwerde, Rz 76 ff., insb. 85) unbegründet.

 

7.2.3   Der Zeitaufwand des Appellationsgerichts für den vorliegenden Entscheid war hoch. Da das Appellationsgericht das Vollstreckungsgesuch 2 teilweise gutheisst, musste es sich eingehend mit dem sehr umfangreichen und komplexen Sachverhalt und den komplexen Rechtsfragen auseinandersetzen. Zudem hatte es zusätzlich zu den Rechtsschriften im Umfang von 39 Seiten und 16 Beilagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Beschwerdeverfahren eingereichte Rechtsschriften im Umfang von 51 Seiten mit 3 Beilagen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Bedeutung des Falls und des Streitwerts sowie der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls wird auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die erstinstanzlichen Gerichtskosten verwiesen. Damit sprechen alle massgebenden Faktoren für eine deutlich über Mitte des Gebührenrahmens liegende Gebühr. Unter diesen Umständen ist für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 16'000.– angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2021 (EB.2020.11) aufgehoben.

 

In Vollstreckung von Absatz 2 Spiegelstrich 2 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 (AZ.2010.19) und in Ergänzung von Absatz 2 des Entscheids des Appellationsgerichts vom 31. März 2020 (BEZ.2019.74) wird der Beschwerdegegnerin nach Ablauf einer Schonfrist von 30 Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Entscheids für jeden Tag der Nichterfüllung ihrer Pflicht, der Beschwerdeführerin für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der Beschwerdegegnerin als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin dienten (inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der Beschwerdeführerin), nachzuweisen, eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO angedroht.

 

Im Übrigen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. November 2020 abgewiesen.

 

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 8'000.– werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt, so dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer CHF 4'000.– zu erstatten hat.

 

Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

 

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 16'000.– werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von CHF 10'000.– verrechnet, so dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht CHF 6'000.– und der Beschwerdeführerin CHF 2'000.– zu bezahlen hat.

 

Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.