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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2022.70
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdeführer
C____ Beschwerdegegnerin
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. September 2022
betreffend provisorische Rechtsöffnung
Erwägungen
A____ (Beschwerdeführerin) erhob – auch im Namen ihres Ehemannes B____ (Beschwerdeführer) – am 24. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2022 ([...]). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 verlangte das Appellationsgericht von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.–. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies das Appellationsgericht ihr mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ab. Es setzte zugleich eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an und wies die Beschwerdeführenden auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilpro-zessordnung (ZPO, SR 272) hin. Auf eine gegen die Verfügung vom 2. November 2022 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_869/2022 vom 16. November 2022 nicht ein.
Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 2. November 2022 haben die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde vom 24. Sep-tember 2022 ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht)
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. September 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.