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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2022.71
ENTSCHEID
vom 19. April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. September 2022
betreffend Fortsetzung der Betreibung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 10. September 2021 erhob B____ (Schuldnerin) in der von der A____ (Beschwerdeführerin) gegen die Schuldnerin eingeleiteten Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. [...]) Rechtsvorschlag. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2022 im Verfahren [...] wurde das Verfahren «zufolge Bezahlung der Forderung als erledigt abgeschrieben» und der Schuldnerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 100.– sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 379.20 auferlegt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 5. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt (Betreibungsamt) das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] in Bezug auf eine Forderung von CHF 100.– und CHF 379.20. Als Forderungsgrund wurde angegeben: «1) Gerichtskosten Rechtsöffnung. 2) Parteientschädigung - aus Zession: [...]». Mit Verfügung vom 7. April 2022 wurde dieses Fortsetzungsbegehren vom Betreibungsamt zurückgewiesen, weil der Rechtsvorschlag durch das beigelegte Urteil nicht beseitigt worden sei.
Mit Beschwerde vom 14. April 2022 «betreffend Rechtsverweigerung» gelangte die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (untere Aufsichtsbehörde) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2022 und die Entsprechung des Fortsetzungsbegehrens vom 5. April 2012 (recte 2022). Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. September 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es seien der Entscheid vom 12. September 2022 und die Rückweisungsverfügung vom 7. April 2022 aufzuheben und das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren vom 5. April 2012 (recte 2022) zu entsprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an das Betreibungsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 bzw. Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 beantragen das Betreibungsamt sowie die untere Aufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme ein. Mit Replik vom 4. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 8. November 2022 reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe ein. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Die untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Wegfall der Wirkungen des Rechtsvorschlags in der Regel durch ein Urteil im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens oder eines Rechtsöffnungsverfahrens erfolge. Sodann entfalle die Wirkung des Rechtsvorschlags, wenn die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde der Betriebenen hin entscheide, der Rechtsvorschlag sei unter Missachtung betreibungsrechtlicher Vorschriften zugelassen worden, oder wenn die Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich ganz oder teilweise zurückziehe. Eine Zahlung, welche die Betriebene nach erhobenen Rechtsvorschlag direkt an die Gläubigerin leiste, habe, anders als eine Zahlung gegenüber dem Betreibungsamt, nicht automatisch den Rückzug des Rechtsvorschlags zur Folge. Vorliegend liege keine Zahlung der Schuldnerin an das Betreibungsamt und auch keine entsprechende Erklärung betreffend Rückzug des Rechtsvorschlags vor. Der Rechtsvorschlag sei auch mit Entscheid vom 4. März 2022 nicht beseitigt worden. Damit stehe fest, dass der Rechtsvorschlag der Schuldnerin nicht beseitigt worden sei und sei das Vorgehen des Betreibungsamts, das entsprechende Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen, folglich nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 2.1). Da das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7. April 2022 formell über die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens entschieden habe, bleibe für den Vorwurf der Rechtsverweigerung kein Raum (angefochtener Entscheid E. 2.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, wenn eine Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung bezahle, obwohl sie zunächst Rechtsvorschlag erhoben habe, anerkenne sie damit die Forderung und deren Fälligkeit. Damit sei die Gläubigerin berechtigt, falls die Kosten der Betreibung nicht ebenfalls bezahlt worden seien, die Fortsetzung der Betreibung für diese zu verlangen. Vorliegend sei die Forderung nach Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens bezahlt worden, womit die Forderung an sich und die Betreibung anerkannt worden seien, was eine Kosten- und Entschädigungsfolge ausgelöst habe. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung und Lehrmeinungen würden sich auf Sachverhalte beziehen, bei denen eine Schuldnerin betrieben wurde und dann ausserhalb des Betreibungsverfahren direkt bezahlt habe (Beschwerde Rz. 13 ff.) Vorliegend stütze sich die Forderung auf einen zum Exequatur vorgelegten ausländischen Entscheid. Das Exequaturverfahren bezwecke, dass die wenigen verbliebenen Einreden gegen die Vollstreckung des Entscheids noch vorgebracht werden könnten und der Exequaturentscheid noch mit allfälliger Beschwerde überprüft werden könnte, worauf die Schuldnerin vorliegend verzichtet habe. Vorliegender Sachverhalt könne nicht mit dem von der Vorinstanz zitierten Fall verglichen werden, bei welchem eine Schuldnerin ausserhalb der Betreibung eine Direktzahlung diffus an die Gläubigerin leiste, die sie vorgängig betrieben hat und sonst nichts, zumal hier die Bezüge klar seien. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass die Betreibungs-, Gerichts- und Parteikosten in der Fortsetzung hätten berücksichtigt werden müssen, weil sie nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein könnten (Beschwerde Rz. 17 ff.). Den Vorwurf der Rechtsverweigerung erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht mehr.
3.
3.1 Eine Erklärung der Schuldnerin, dass sie ihren Rechtsvorschlag zurückziehe, entfaltet ihre Wirkung nur dann, wenn die Schuldnerin sie gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht abgibt oder wenn sie die Erklärung gegenüber der Gläubigerin abgibt, diese die Rückzugserklärung dem Betreibungsamt einreicht und die Schuldnerin die Gläubigerin zumindest konkludent zur Weiterleitung der Erklärung an das Betreibungsamt ermächtigt hat (vgl. BGE 131 III 657 E. 3 S. 658 ff., 62 III 125 S. 126 f., 61 III 66 S. 68 f.; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9 f., in: BlSchK 2019 S. 97, 98; Bessenich/Fink, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 78 SchKG N 5; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 84 SchKG N 69). Der Grund für die Voraussetzungen der Einreichung einer gegenüber der Gläubigerin abgegebenen Rückzugserklärung beim Betreibungsamt und der Ermächtigung zu ihrer Weiterleitung besteht darin, dass der Rückzug des Rechtsvorschlags wie der Rechtsvorschlag als solcher ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung hat (vgl. BGE 131 III 657 E. 3.1 S. 658 f., 62 III 125 S. 127).
Ein Rückzug des Rechtsvorschlags liegt auch dann vor, wenn die Schuldnerin den Forderungsbetrag trotz erhobenen Rechtsvorschlags an das Betreibungsamt überweist (BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9, in: BlSchK 2019 S. 97, 98; Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 78 SchKG N 5; Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 70). Einer Zahlung, welche die Schuldnerin nach erhobenem Rechtsvorschlag direkt an die Gläubigerin leistet, kann hingegen nicht die Bedeutung eines Rückzugs des Rechtsvorschlags beigemessen werden (BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9, in: BlSchK 2019 S. 97, 98; vgl. Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 78 SchKG N 5a; Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 68 SchKG N 19). Der hauptsächliche und bereits als solcher hinreichende Grund dafür besteht darin, dass es im Fall der Zahlung an die Gläubigerin sowohl an einer Rückzugserklärung der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht als auch an einer Rückzugserklärung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin, welche die Gläubigerin dem Betreibungsamt einreichen könnte, und einer zumindest konkludenten Ermächtigung der Gläubigerin zur Weiterleitung der Erklärung an das Betreibungsamt fehlt (vgl. BGE 77 III 5 S. 7; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9, in: BlSchK 2019 S. 97, 98). Abgesehen davon muss der Schuldnerin, die nicht an das Betreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin zahlt, die Einrede gewahrt bleiben, dass die Forderung bei Einleitung der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei oder aus einem anderen Grund nicht habe in Betreibung gesetzt werden dürfen. Überdies erhält das Amt von einer direkten Zahlung an die Gläubigerin nicht ohne Weiteres Kenntnis und vermag jedenfalls in der Regel nicht zuverlässig festzustellen, ob damit gerade die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt worden ist (BGE 77 III 5 S. 7 f.; OGer BE vom 22. Januar 2019 E. 9, in: BlSchK 2019 S. 97, 98). Da es sich bei diesen Erwägungen bloss um zusätzliche Begründungen zur Bekräftigung der bereits hinreichenden Hauptbegründung handelt, ist eine direkte Zahlung der Schuldnerin an die Gläubigerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 17) auch dann nicht als Rückzug des Rechtsvorschlags zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit die in Betreibung gesetzte Forderung erfüllt wird und die Zahlung erst nach der Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs erfolgt, und ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 17) für die Qualifikation der Zahlung als Rückzug des Rechtsvorschlags irrelevant, ob Einreden der Schuldnerin in Betracht kommen oder nicht.
3.2 Im vorliegenden Fall bezahlte die Schuldnerin die Forderung, die Gegenstand der Betreibung Nr. [...] bildete, direkt an die Beschwerdeführerin als Gläubigerin. Daher kann der Zahlung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Bedeutung eines Rückzugs des Rechtsvorschlags beigemessen werden.
Mit dem Entscheid vom 4. März 2022 hat das Zivilgericht das Verfahren „zufolge Bezahlung der Forderung als erledigt abgeschrieben.“ Damit hat es der Beschwerdeführerin keine Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Erwägung im Hinweis zum Kostenentscheid, vom Grundhonorar könne ein Abzug gemacht werden, weil das Verfahren zufolge Anerkennung des Gesuchs beendet werden könne, sei zu schliessen, dass das Zivilgericht die Bezahlung der Forderung an die Gläubigerin als Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs qualifiziert habe (vgl. Beschwerde Rz. 17). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Da die Rechtsöffnung vollstreckungsrechtliche Wirkung hat, kann das Rechtsöffnungsgericht das Verfahren nicht einfach abschreiben, wenn der Schuldner das Rechtsöffnungsgesuch anerkennt. Es muss vielmehr ohne Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels die Rechtsöffnung erteilen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 N 30a; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 84 N 29; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2018, S. 150; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 69). Ohne eine entsprechende Erklärung im Dispositiv kann die Gläubigerin die Betreibung nicht fortsetzen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 106 f.). Im Entscheid vom 4. März 2022 hat das Zivilgericht der Beschwerdeführerin aber weder im Dispositiv noch im Hinweis Rechtsöffnung erteilt. Daher kann die Beschwerdeführerin gestützt auf den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 auch dann keine Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn das Zivilgericht die Bezahlung der Forderung im Hinweis als Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs qualifiziert hat. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass das Zivilgericht ihr zu Unrecht keine Rechtsöffnung erteilt habe, hätte sie diese Rüge mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 4. März 2022 geltend machen müssen.
3.3 Wie vorstehend dargelegt worden ist, hat die Schuldnerin den Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen und hat das Zivilgericht der Beschwerdeführerin als Gläubigerin keine Rechtsöffnung erteilt. Damit sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...] nicht erfüllt. Daher hat das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen (vgl. Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 88 N 6 ff.).
Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. März 2022 trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 100.– und bezahlt sie der Beschwerdeführerin als Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 379.20. Die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren gehören zu den Betreibungskosten (BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1.1; Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 3; Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 76). Für die Betreibungskosten eines laufenden Betreibungsverfahrens kann keine Rechtsöffnung gewährt werden (AGE BEZ.2017.30 vom 29. September 2017 E. 2.3.2 mit Nachweisen). Die den einzelnen Gläubigerinnen entstandenen Betreibungskosten werden bei der Verteilung des Reinerlöses berücksichtigt (vgl. Art. 144 Abs. 4 SchKG; Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 144 N 56; Schöniger/Rüetschi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 144 SchKG N 77). Eine Verwertung findet aber nur statt, wenn die Betreibung fortgesetzt worden ist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Betreibungskosten und damit insbesondere die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren könnten nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (Beschwerde Rz. 21 f.). Dies entspricht einer weit verbreiteten Auffassung. Ausser wenn die Betreibung mit einem Verlustschein abgeschlossen worden ist und die Betreibungskosten darin enthalten sind, können diese nach überwiegender Lehre nicht separat in Betreibung gesetzt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 76 mit Nachweisen; vgl. Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020 S. 1, 29; Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 21; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 68 N 1). Auch das Bundesgericht erwog in zwei jüngeren Urteilen, dass Gerichts- und Parteikosten rein betreibungsrechtlicher Summarsachen im Sinn von Art. 251 ZPO nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein könnten (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.) und dass Betreibungskosten grundsätzlich nicht selbständig in Betreibung gesetzt werden dürften (BGer 7B.49/2003 vom 11. Juni 2003 E. 3). Kürzlich erklärte es jedoch in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil, dass diese Erwägungen als obiter dicta nicht massgebend seien, und entschied unter Berufung auf zwei alte Urteile, dass die Gerichts- und Parteikosten, die dem Schuldner mit einem Rechtsöffnungsentscheid auferlegt worden sind, separat in Betreibung gesetzt werden können. In einer solchen Betreibung stelle der Rechtsöffnungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung dar (BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3). Auch gemäss dem Zürcher Obergericht und einer in der Lehre vertretenen Mindermeinung können die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. Betreibungskosten allgemein separat in Betreibung gesetzt werden (OGer ZH RT150101 vom 7. Oktober 2015 E. II.1, in: ZR 2015 S. 289, 289 f.; Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 68 N 2). Gemäss dem vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteil sind die Betreibungskosten einschliesslich der Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens unnötig verursacht worden, wenn die Gläubigerin nicht rechtzeitig ein Fortsetzungsbegehren stellt, obwohl ihr Rechtsöffnung erteilt worden ist. In einem solchen Fall könne die Gläubigerin daher die Betreibungskosten nicht auf die Schuldnerin überwälzen und könne diese in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Betreibungskosten die Einwendung des Untergangs der Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 Abs. 2 SchKG erheben (BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3.3 f.). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung erst nach der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs bezahlt. Unter diesen Umständen dürfte der Beschwerdeführerin kaum vorzuwerfen sein, sie habe die Betreibungskosten unnötig verursacht. Folglich dürfte es ihr nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts möglich sein, die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens und die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren separat in Betreibung zu setzen und im Fall eines Rechtsvorschlags der Schuldnerin gestützt auf den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 in dieser neuen Betreibung definitive Rechtsöffnung zu beantragen. Damit dürfte es der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung möglich sein, den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 betreffend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ausserhalb der Betreibung Nr. [...] gegen die Schuldnerin vollstrecken zu lassen. Selbst wenn ihr diese Möglichkeit nicht offen stünde, stellte dies jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 11 f. und 22) keinen hinreichenden Grund dar, die Betreibung Nr. [...] betreffend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fortzusetzen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, wie vorstehend dargelegt worden ist.
Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, ihre Forderungen auf Rückerstattung der Gerichtskosten und Bezahlung der Parteientschädigung gegen die Schuldnerin vollstrecken zu lassen, wäre entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde Rz. 11 f. und 22) auch keineswegs stossend, weil sie diesen Umstand ihrer eigenen prozessualen Unsorgfalt zuzuschreiben hätte. Wenn die Schuldnerin nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung einschliesslich der Zinsen aber ohne die Betreibungskosten direkt an die Gläubigerin bezahlt, ist die Gläubigerin berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten anzurechnen. In diesem Fall verbleibt ihr ein Teil der Kapitalforderung in Höhe der Betreibungskosten. Dafür kann sie Rechtsöffnung verlangen. Bei einem entsprechenden Antrag hat das Rechtsöffnungsgericht vorfrageweise die Höhe der Betreibungskosten festzustellen (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 67; vgl. Abbet, Stämpflis Handkommentar, Bern 2017, Art. 84 LP N 68; Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020 S. 1, 27 und 30 f.; vgl. ferner BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022 E. 4.3.4). Somit hätte die Beschwerdeführerin die Zahlung der Schuldnerin zuerst auf die Betreibungskosten anrechnen können. In diesem Fall hätte die Forderung im Umfang der Betreibungskosten weiterhin bestanden und hätte die Beschwerdeführerin beantragen können, dass ihr das Zivilgericht für den verbleibenden Teil ihrer Forderung weiterhin Rechtsöffnung erteilt. Auf diese Weise hätte die Beschwerdeführerin ihre Forderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten in der Betreibung Nr. [...] gegenüber der Schuldnerin durchsetzen können. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen keinen Gebrauch gemacht. Nachdem die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2022 geltend gemacht hatte, dass sie die gemäss zwei Rechnungen geschuldete Summe am 16. Februar 2022 bezahlt habe, stellte die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2022 folgende Rechtsbegehren: „1. Das Verfahren „[...]“ sei infolge Klageanerkennung der gesuchsgegnerischen Partei als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt durch das Gericht, seien der gesuchsgegnerischen Partei zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Die gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei eine vom Gericht bestimmte angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.“ Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 2. März 2022 vorbehaltlos die Abschreibung des Verfahrens und überhaupt keine Rechtsöffnung beantragt hat, ist es unter Berücksichtigung des Dispositionsgrundsatzes (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht das Verfahren abgeschrieben und der Beschwerdeführerin keine Rechtsöffnung erteilt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 22) wäre der Kostenentscheid des Zivilgerichts selbst bei fehlender Möglichkeit der Vollstreckung gegenüber der Schuldnerin auch nicht sinnlos, weil diese ihre gerichtlich festgestellte Schuld freiwillig erfüllen könnte. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ihre Kritik am Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2022 ohnehin mit einem Rechtsmittel gegen diesen Entscheid vorbringen müssen und ist sie mit diesbezüglichen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Rückweisung ihres Fortsetzungsbegehrens nicht zu hören.
3.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die untere Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit der spezifischen Ausgangslage und der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe (Beschwerde Rz. 9 und 11 f.), ist unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Den vorstehend dargelegten Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mit der vorliegenden Begründung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden.
4.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. September 2022 [...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- B____
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.