Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.76

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[…]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

Rechtsverweigerung

Ausstand des Zivilgerichtspräsidenten B____

 

(Aktenzeichen […])

 


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 22. August 2022 (Poststempel vom 6. September 2022) gelangte die A____ (GmbH) an das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 14. September 2022 schickte der Zivilgerichtspräsident B____ diese Eingabe zurück. Zur Begründung führte er aus, die Eingabe sei rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Sie werde deshalb gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO (richtig wohl: Art. 132 Abs. 3 ZPO) zurückgeschickt. Die Eingabe sei sodann ungebührlich. Der GmbH beziehungsweise ihrem Geschäftsführer werde neuerlich zur Kenntnis gebracht, dass Eingaben mit derartigem Inhalt nicht toleriert würden. Am 22. September 2022 schickte die GmbH die retournierte Eingabe erneut an das Zivilgericht. Diese hat – wie die Eingabe vom 22. August 2022 – folgenden Wortlaut:

 

«Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Das Schreiben betrifft die Kostenverfügung von Herrn B____ im Verfahren gegen die AHV. Hier sind man deutlich welche Vetternwirtschaft Sie in Basel betreiben.

 

Sie scheinen hier offensichtlich ein Spiel zu spielen.

 

Mal schauen wer am längeren Hebel sitzt. Ich für meinen Teil kann Ihnen versichern, dass ich es bislang immer geschafft habe dafür zu sorgen, dass Staatsbedienstete Ihren Platz räumen mussten, wenn Sie Fehler machen oder sich ungebührlich verhalten.

 

Machen Sie Ihre Arbeit, für die Sie der Steuerzahler bezahlt.

 

Ganz einfach.

 

Gegen die Kostenverfügung wurde fristgerecht und formgerecht Widerspruch und auch Strafanzeige eingereicht. Im nächsten Schritt werde ich jeden Richter und Gerichtsschreiber, der sich mir und meiner Firma in den Weg stellt, rechtlich verklagen. Wenn ich weiterhin den Eindruck habe, dass man hier entgegen der Gesetze und Gepflogenheiten eines funktionierenden Rechtsstaates arbeitet.

 

Vielleicht fangen Sie mal an in Basel versierte und auf Grundlage von Gesetzten Urteile zu fällen und zuzustellen alles andere provoziert nämlich nur unnötige Kräfte.

 

Ihre persönlichen Abneigungen und Meinungen tun hier nichts zur Sache. Für mich spielt es aber durchaus eine Rolle, ob Sie hier gemeinsam mit dem Mitarbeiter vorsätzlich Falsche Tatsachen aufstellen. Daher folgt selbstverständlich auch eine Klage gegen das Gericht.

 

Mich interessiert eher welche Gesetze Sie anwenden, wenn Sie welche dazu haben in der Schweiz.

 

Blockieren Sie mich und mein Unternehmen weiter, keine Angst ich habe einen langen Atem.

 

Herzliche Grüsse»

 

Mit Verfügung vom 27. September 2022 schickte der Zivilgerichtspräsident B____ auch diese Eingabe zurück und wies darauf hin, er werde weitere Eingaben ohne Bezugnahme auf ein hängiges Verfahren und weitere Eingaben mit querulatorischem oder rechtsmissbräuchlichem Inhalt ohne gerichtliche Rückäusserung ablegen. Zur Begründung führte er aus, dass die Eingabe vom 22. September 2022 rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei. Sie werde deshalb gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO (richtig wohl: Art. 132 Abs. 3 ZPO) zurückgeschickt.

 

Gegen diese Verfügung wandte sich die GmbH mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel vom 4. Oktober 2022) an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2022 nahm der Zivilgerichtspräsident B____ zu dieser Eingabe Stellung. Dazu hat sich die GmbH nicht mehr geäussert. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

Mit Verfügung vom 27. September 2022 ordnete der zuständige Zivilgerichtspräsident B____ an, dass die Eingabe der GmbH vom 22. September 2022 zurückgeschickt werde, da sie rechtsmissbräuchlich und querulatorisch sei. Solche Eingaben vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen. Die Verfügung vom 27. September 2022 stellt somit keinen förmlichen Verfahrensakt dar und bildet somit kein taugliches Anfechtungsobjekt einer Berufung oder einer Beschwerde. Die Rücksendung einer querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingabe kann aber mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden (zum Ganzen vgl. BGer 4A_162/2018 vom 22. August 2018 E. 1; AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ist nicht fristgebunden (Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die formgerecht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.         Ausstand des Zivilgerichtspräsidenten B____

 

Mit ihrer Beschwerde kritisiert die GmbH zum einen, der zuständige Zivilgerichtspräsident B____ sei nicht in der Lage, Eingaben zu bearbeiten. Er müsse in den Ausstand treten.

 

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Wullschleger, ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 49 N 3). Im vorliegenden Fall substantiiert und belegt die GmbH ihre Behauptung, der Zivilgerichtspräsident B____ sei nicht in der Lage, Eingaben zu bearbeiten, nicht einmal im Ansatz. Auf ihr Ausstandsgesuch kann deshalb mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.

 

3.         Rücksendung der Eingabe

 

Mit der Beschwerde wendet sich die GmbH zum anderen gegen die Rücksendung ihrer Eingabe vom 22. September 2022. Sie bringt vor, sie könne «kein Verhalten feststellen, welches ein querulatorisches Verhalten an den Tag legt, ausser das des Richters».

 

Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Querulatorische Eingaben sind ein Unterfall der rechtsmissbräuchlichen Eingaben. Jedenfalls setzt die Rücksendung nicht voraus, dass die Eingabe nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern auch querulatorisch ist. Damit eine Eingabe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann, muss ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernstgemeinten oder schutzwürdigen Anliegen entspricht oder auf blosser Rechthaberei oder Zwängerei beruht. Der Umstand, dass eine Person eine Vielzahl von Verfahren veranlasst, genügt zwar für sich allein nicht, um ihre Eingaben als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren; ein solches Verhalten kann aber zusammen mit weiteren Umständen auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Zweck der formlosen Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO besteht darin, dem Gericht den Aufwand eines (begründeten) Nichteintretensentscheids zu ersparen. Wenn überhaupt braucht daher der zurückgesendeten Eingabe bloss ein Begleitschreiben mit einem Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO beigelegt zu werden (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 2 mit Hinweisen).

 

Im vorliegenden Fall sandte der Zivilgerichtspräsident B____ die Eingabe vom 22. Septem­ber 2022 an die GmbH zurück und begründete dies damit, dass die Eingabe rechtsmissbräuchlich und querulatorisch im Sinn von Art. 132 ZPO sei. Damit erfüllte der Zivilgerichtspräsident B____ ohne Weiteres die oben beschriebenen knappen Anforderungen an die Form, die an die Rücksendung gemäss Art. 132 ZPO gestellt werden (Rücksendung mit Begleitschreiben, das einen Hinweis auf Art. 132 ZPO enthält). Er war mit anderen Worten nicht gehalten, der GmbH und ihrem Geschäftsführer darzulegen, in welchen Punkten die Eingabe vom 22. September 2022 rechtsmissbräuchlich sei.

 

Auch in der Sache ist die Rücksendung nicht zu beanstanden: Die GmbH begründet in ihrer Beschwerde zunächst mit keinem Wort, weshalb ihre Eingabe vom 22. September 2022 nicht rechtsmissbräuchlich sein soll. Sodann genügt die blosse Lektüre der im Sachverhalt wiedergegebenen Eingabe, um zu erkennen, dass ihr kein schützenswertes Anliegen zugrunde liegt: Sie enthält eine Ansammlung von respektlosen, übergriffigen und drohenden Äusserungen gegenüber dem Zivilgerichtspräsidenten B____ und den Mitarbeitenden des Zivilgerichts. Sie entspricht schliesslich wörtlich der bereits einmal zurückgewiesenen Eingabe vom 22. August 2022. Die erneute Einreichung einer als rechtsmissbräuchlich retournierten Eingabe ist deshalb reine Zwängerei. Es ist folglich auch in der Sache völlig korrekt, dass der Zivilgerichtspräsident B____ die Eingabe vom 22. September 2022 als rechtsmissbräuchlich zurückschickte. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

 

4.         Entscheid und Prozesskosten

 

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf das Ausstandsgesuch der GmbH gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ nicht einzutreten und die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die GmbH die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1; AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 4.2.1). Diese sind im Grundsatz mit CHF 500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Da der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die GmbH vorgängig nicht über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten aufklärte (Art. 97 ZPO), sind diese auf CHF 200.– zu reduzieren (zur Reduktion der Gerichtskosten wegen unterlassener Aufklärung vgl. Suter/von Holzen, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 97 N 17).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Aktenzeichen […]) wird abgewiesen.

 

Auf das Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ (Aktenzeichen […]) wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.