Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.7

 

ENTSCHEID

 

vom 17. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                   Beschwerdegegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 31. Dezember 2021

 

betreffend Pfändung

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 22. November 2021 kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) die Pfändung an. Mit Eingabe vom 24. November 2021 an das Betreibungsamt stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass keine offene Forderung bestehe. Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weiter. Diese nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen. Mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 trat sie auf die Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2022 (Poststempel vom 17. Januar 2022) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

Im angefochtenen Entscheid vom 31. Dezember 2021 legte die untere Aufsichtsbehörde dar, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung inhaltlich nicht überprüfen oder reduzieren könne. Eine inhaltliche Überprüfung der Forderung finde im Rechtsöffnungsverfahren statt. Im vorliegenden Fall habe die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. September 2021 über die strittige Forderung materiell entschieden. Dieser Entscheid sei in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Die untere Aufsichtsbehörde sei für die inhaltliche Überprüfung der Forderung nicht zuständig. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden.

 

Gemäss Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vor­ausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids aus­einandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

 

Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin aus, sie lege «Widerspruch gegen den oben genannten Entscheid» ein. Es bestehe keine offene Forderung und dem Betrag sei mehrfach widersprochen worden. Auch habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Mahnkosten, Zinsen oder sonstige Spesen nicht von ihr getragen würden. Sie bittet, diese Forderung zu stornieren (Beschwerde, S. 1). Mit diesen Ausführungen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern der begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Vielmehr wiederholt sie ihre Einwände gegen die Forderung an sich. Wie bereits die untere Aufsichtsbehörde dargelegt hat, können und dürfen diese Einwände gegen die Forderung an sich von den Aufsichtsbehörden nicht geprüft werden.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

 

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 31. Dezember 2021 (AB.2021.93) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.