Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.80

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

 

gegen

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                                Gläubiger

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. September 2022

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für die Instandhaltung von Mietsachen in Höhe von CHF 412.–, eine weitere Forderung für Nebenkosten in Höhe von CHF 676.–, Kosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 140.– sowie eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 150.– in Betreibung, wogegen der Schuldner gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Am 1. Juli 2022 ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 23. September 2022 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 412.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. März 2022. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde indessen abgewiesen. Der Schuldner wurde zudem verpflichtet, nach Massgabe seines Unterliegens, CHF 60.– der insgesamt CHF 200.– Gerichtskosten zu bezahlen.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 26. Oktober 2022 an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 23. September 2022 sei aufzuheben, der dem Rechtsöffnungsgesuch als Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Vergleich sei in Revision zu ziehen und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Zudem stellte er sinngemäss den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit begründeter Verfügung vom 7. November 2022 hat die Verfahrensleitung diesen Antrag abgewiesen. Mit der als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 16. November 2022, indem er abermals die Änderung der Vereinbarung vom 28. März 2022 beantragt, ist der Schuldner erneut an das Appellationsgericht gelangt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die relevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

 

1.2      Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 23. September 2022 ist dem Schuldner am 26. Oktober 2022 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten.

 

2.

2.1      Das Zivilgericht erwog im Entscheid vom 23. September 2022, dass der Schuldner einen Willensmangel betreffend den Vergleich vom 28. März 2022, den der Gläubiger als Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat, mit Revision hätte geltend machen müssen und der betreffende Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Ergänzend stellte es fest, dass ein Revisionsgesuch inzwischen wohl verspätet wäre (angefochtener Entscheid E. 4.2).

 

2.2      Die wortreichen allgemeinen Ausführungen des Schuldners (Beschwerde S. 3-5) sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für die unsubstanziierten Behauptungen, der Gläubiger sei gewalttätig und habe den Schuldner auf verschiedene Weise bedroht, der Gläubiger bediene sich zwielichtiger Verfahren, mit dem Ziel, zum Nachteil des Schuldners leichten Gewinn zu erzielen, der Gläubiger habe böswillig und vorsätzlich gehandelt und dem Vertreter einen Verfahrensschaden zugefügt (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

 

2.3      Schliesslich scheint der Schuldner geltend machen zu wollen, der Gläubiger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem er in Kenntnis ihrer Unbegründetheit eine unbegründete Klage eingereicht habe (vgl. Beschwerde S. 6). Soweit sich dieser Einwand auf das Rechtsöffnungsgesuch beziehen soll, könnte die vermeintliche Unbegründetheit des Rechtsöffnungsbegehrens höchstens darin liegen, dass der Vergleich vom 28. März 2022, den der Gläubiger als Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat, mit einem Willensmangel behaftet ist. Ein Willensmangel betrifft den materiellen Bestand der Forderung oder die materielle Richtigkeit des Vergleichs. Das Rechtsöffnungsgericht hat sich weder mit dem materiellen Bestand der Forderung noch mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 2a). Beim vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts geschlossenen Vergleich handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich. Ein solcher ist einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Folglich hat sich das Rechtsöffnungsgericht nicht mit der Frage zu befassen, ob der Vergleich vom 28. März 2022 mit einem Willensmangel behaftet ist. Damit hat ein allfälliger Willensmangel nicht zur Folge, dass das Rechtsöffnungsgesuch unbegründet ist. Somit ist auch dieser Einwand des Schuldners unbegründet.

 

2.4

2.4.1   Auf das in der Beschwerde vom 26. Oktober 2022 enthaltene Revisionsgesuch und auf das am 16. November 2022 separat eingereichte Revisionsgesuch vom 16. November 2022 kann mangels Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht eingetreten werden. Für ein Revisionsgesuch betreffend ein Entscheidsurrogat ist die Instanz zuständig, vor der zuletzt in der Sache verhandelt worden ist, mit anderen Worten die Instanz, deren Verfahren durch das angeblich unwirksame Entscheidsurrogat hinfällig geworden ist (Schwander, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 N 20; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 328 ZPO N 7). Ein Gesuch um Revision eines Vergleichs, den die Schlichtungsbehörde zu Protokoll genommen hat, ist daher bei dieser zu stellen (vgl. Bohnet, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 208 CPC N 12; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 208 N 8). Für das Revisionsgesuch des Schuldners betreffend den Vergleich vom 28. März 2022 ist somit die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts und nicht das Appellationsgericht zuständig. Eine Pflicht der unzuständigen Instanz zur Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Instanz besteht im Anwendungsbereich der ZPO nur für Berufungen und Beschwerden, die versehentlich beim vorinstanzlichen Gericht, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat, eingereicht worden sind (AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 2.2, mit Nachweisen). Daher hat das Appellationsgericht die Revisionsgesuche nicht an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts weiterzuleiten.

 

2.4.2   Der Schuldner macht mit seiner Beschwerde geltend, die Revisionsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil er den Revisionsgrund erst am 18. August 2022 entdeckt habe (Beschwerde act. 2, S. 2 f.). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil der Revisionsgrund im Rechtsöffnungsverfahren unabhängig davon, ob die Revisionsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht, nicht berücksichtigt werden kann (vgl. oben E. 2.3), und das Appellationsgericht auf die Revisionsgesuche bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten hat (vgl. oben E. 2.4.1). Ergänzend kann jedoch festgestellt werden, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO am 2. August 2022 und damit bereits vor der Eingabe des Schuldners vom 19. August 2022 im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Zivilgericht geendet haben dürfte. Aufgrund der E-Mail des Schuldners an den Gläubiger vom 2. Mai 2022 (Beschwerdebeilagen S. 2) ist davon auszugehen, dass der Schuldner bereits zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis vom geltend gemachten Willensmangel gehabt hat. Eine Revision dürfte somit wegen Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ohnehin ausgeschlossen sein.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und auf die Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 16. November 2022 nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 200.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Eine Parteientschädigung an den Gläubiger ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. September 2022 ([...]) wird abgewiesen.

 

Auf die Revisionsgesuche vom 26. Oktober 2022 und 15. November 2022 wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Raphael Müller

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.