Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2022.84

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                  Gesuchsbeklagter

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

vertreten durch                                                                     Gesuchsteller

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Oktober 2022

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Erwägungen

 

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Oktober 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer) am 11. November 2022 «Einsprache/Rekurs» beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe an das zuständige Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 16. November 2022 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert der Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf seine Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Oktober 2022 (V.2022.806) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Raphael Müller

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.