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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2022.86
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. November 2022
betreffend Eintreten
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022, gerichtet an das Betreibungsamt Basel-Stadt, erhoben B____ und A____ (Beschwerdeführer) eine «Beschwerde (Einsprache) gegen die Mitteilung Verwertungsbegehren der [...]». Dieses Schreiben wurde vom Betreibungsamt an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weitergeleitet. Dem Schreiben war unter anderem die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 20. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. [...] respektive Pfändung Nr. [...] beigelegt. Mit Entscheid vom 3. November 2022 [...]) trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2022 – auch im Namen ihres Ehemanns A____ – Beschwerde beim Appellationsgericht als Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellten sie den folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid 3.11.2022 Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf Einforderung Lohnzahlungsschuld [...] ab Mai 2015 auf Art. 336c OR und Police [...] (pro Krankheitsfall).» Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es sich bei der angefochtenen Mitteilung des Verwertungsbegehrens um eine blosse Mitteilung über den Stand des Verfahrens handle, die nicht mit Beschwerde anfechtbar sei. Somit sei auf die Beschwerde ohne Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamts nicht einzutreten. Auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden, die - soweit ersichtlich - wohl den Bestand oder die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung betreffen würden, was nicht der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde unterliege, sei nicht einzugehen. Soweit die Beschwerdeführenden ein laufendes Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 erwähnten, sei kein Zusammenhang jenes Verfahrens ([...] bzw. [...]) mit der Betreibung Nr. [...] respektive Pfändung Nr. [...] ersichtlich.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf «Abänderung Entscheid 3.11.2022 Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf Einforderung Lohnzahlungsschuld [...] ab Mai 2015 auf Art. 336c OR und Police [...] (pro Krankheitsfall)» bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben. Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.2 Die Beschwerdeführenden zeigen zudem auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Damit kommen sie den Anforderungen der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche die Beschwerdeführerin etwa im Entscheid [...] vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei solchen Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch den bereits zitierten [...] vom 3. März 2021 E. 2.2).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.