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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2022.89
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. Dezember 2022
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den [...]-Betrieb. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 1'100.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juni 2022, CHF 60.–, CHF 13.15, CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2022 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei der Konkurs über sie aufzuheben. Zudem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 gewährte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt Basel-Stadt an. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Gläubigerin wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).
2.2 Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1). Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die Kosten des Konkursamts. Die Tilgung der Schuld ist von der Schuldnerin durch Urkunden zu beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern die Gläubigerin die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).
3.
Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung beglichen. Dies ist zutreffend. In der Abrechnung des Betreibungsamts vom 30. November 2022 sind alle in der Konkursandrohung vom 3. August 2022 und im angefochtenen Entscheid erwähnten Forderungen erwähnt. Die Zinsen wurden per Valutadatum vom 30. November 2022 berechnet. In der Abrechnung werden auch die Betreibungskosten und die Kosten der Konkursandrohung berücksichtigt. Schliesslich findet sich unter der Bezeichnung «Kosten ROE» der Betrag von CHF 350.–. Gemäss der Zeichenerklärung soll es sich dabei um die Rechtsöffnungskosten handeln. In den Akten findet sich jedoch kein Hinweis auf ein Rechtsöffnungsverfahren. Zudem entspricht der Betrag den Gerichtskosten der Konkurseröffnung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei den CHF 350.– um die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung handelt (vgl. BEZ.2022.74 vom 10. Oktober 2022 E 3). Damit steht fest, dass in der Abrechnung vom 30. November 2022 die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen bis zu diesem Datum und aller im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu berücksichtigenden Kosten aufgeführt worden sind und dass diese an diesem Tag beim Betreibungsamt einbezahlt worden sind. Damit hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass sie die in Betreibung gesetzte Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Daher ist die Konkurseröffnung unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufzuheben.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufzuheben ist.
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO jedoch der Verursacher zu bezahlen. Wenn die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten nach dem Konkursbegehren und vor der Konkurseröffnung tilgt und es unterlässt, die Tilgung im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig durch Urkunden zu beweisen, verursacht sie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamts unnötig. Zumindest grundsätzlich hat sie daher in diesem Fall trotz ihres Obsiegens die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts zu tragen (vgl. AGE BEZ.2022.74 vom 10. Oktober 2022 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll es in Ausnahmefällen unzulässig sein, die Ursache für die Prozesskosten allein im Verhalten der Schuldnerin zu sehen und ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.4; zustimmend Giroud/Theus/Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 15c). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Schuldnerin hat die Anzeige der auf den 1. Dezember 2022 angesetzten Konkursverhandlung am 15. November 2022 entgegengenommen. Erst am Tag vor dieser Verhandlung, d.h. am 30. November 2022, hat sie die Forderung beim Betreibungsamt beglichen und es in der Folge unterlassen, das Konkursgericht über diese Zahlung zu informieren. Aus ihrer Behauptung, sie sei aufgrund einer entsprechenden telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters des Betreibungsamts davon ausgegangen, dass das Betreibungsamt die Tilgung sofort dem Zivilgericht melde (Beschwerde S. 2), kann die Schuldnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Schuldnerin verweist betreffend die behauptete Auskunft des Betreibungsamts auf zwei der Beschwerde beiliegende E-Mails. Diesen ist allerdings lediglich die entsprechende Behauptung seitens der Schuldnerin zu entnehmen. Die Schuldnerin vermag damit den erforderlichen Beweis für ihre Behauptung nicht zu erbringen. Zudem war das Betreibungsamt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu verpflichtet, das Konkursgericht von sich aus über eine erhaltene Zahlung zu orientieren (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Gerade angesichts der Einzahlung erst am Tag vor der Konkursverhandlung hätte es selbst bei einer – vorliegend allerdings nicht belegten – Auskunft des Betreibungsamts, wonach dieses den Zahlungseingang dem Konkursgericht mitteilen würde, an der Schuldnerin gelegen, den rechtzeitigen Eingang der Zahlungsbestätigung beim Konkursgericht selbst sicherzustellen. Es ist daher angebracht, die Kosten in dieser Konstellation der Schuldnerin aufzuerlegen, zumal die Kostentragungspflicht einer Partei gemäss Art. 108 ZPO kein vorwerfbares Verhalten bzw. Verschulden voraussetzt (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 108 N 2; vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da auf Seiten der Gläubigerin mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2022 ([...]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.