Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.9

 

ENTSCHEID

 

vom 17. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Konkursamt Basel-Stadt                                         Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 21. Dezember 2021

 

betreffend Kollokationsplan

 


Sachverhalt

 

Im Konkurs über A____ (Beschwerdeführerin) lag der Kollokationsplan vom 2. bis 22. Juni 2021 auf. Der Verteilungsplan vom 14. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. August 2021 ersuchte sie das Konkursamt Basel-Stadt um Korrektur des Verteilungsplans, da er Steuerforderungen enthalte, die in Betreibung gesetzt worden seien, die Betreibungen aber zurückgezogen worden seien. Mit Schreiben vom 23. August 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin mit, dass der Verteilungsplan nicht korrigiert werde, da der Rückzug der Betreibung nicht bedeute, dass die Forderung im Konkursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2021 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 21. De­zem­ber 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt zufolge Verspätung auf die Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

Im angefochtenen Entscheid vom 21. Dezember 2021 legte die untere Aufsichtsbehörde dar, dass sich die Beschwerdeführerin zwar gegen den Verteilungsplan richte, dass sich ihre Rüge aber bereits auf den Kollokationsplan beziehe. Da seit der Auflage des Kollokationsplans am 2. Juni 2021 bereits mehr als 10 Tage verstrichen seien, erweise sich die Beschwerde vom 2. September 2021 als verspätet. Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn auf den Zeitpunkt der Zustellung des Verteilungsplans am 21. Juli 2021 abzustellen wäre. Die auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2021 ergangene Mitteilung des Konkursamts vom 23. August 2021, dass der Kollokationsplan und der Verteilungsplan nicht zu korrigieren seien, ändere am Ablauf der Beschwerdefrist nichts. Die untere Aufsichtsbehörde trat demzufolge auf die Beschwerde vom 2. September 2021 nicht ein.

 

Gemäss Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vor­ausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids aus­einandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

 

Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhebe. Sie habe bereits mitgeteilt, dass die eingetragenen Steuerforderungen der Jahre 2010 bis 2012 zurückgezogen worden seien und somit nicht in den Verteilungsplan gehörten. Eine Forderung, die nicht korrekt und nicht geschuldet sei, gehöre auch nicht in den Verteilungsplan (Beschwerde, S. 1). Mit diesen Ausführungen begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, inwiefern der begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Sie legt namentlich nicht dar, aus welchem Grund es inkorrekt gewesen sein soll, dass die untere Aufsichtsbehörde wegen Verspätung auf ihre Beschwerde vom 2. September 2021 nicht eintrat. Ein solcher Grund ist denn auch nicht ersichtlich.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

 

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 21. Dezember 2021 (AB.2021.64) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.