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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2023.14
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Januar 2023
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin) bezweckt die Herstellung, den Verkauf, die Vermietung und den Unterhalt von Produkten und Systemen der Brandschutztechnik. Mit Entscheid vom 23. Januar 2023 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 4'500.–, CHF 9'563.75, CHF 4'491.10, CHF 355.40, CHF 312.30, CHF 775.45 und CHF 570.80, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % mit unterschiedlichem Zinsenlauf, sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 26. Januar 2023 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen und ihr zu bewilligen, die Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen und zusätzlich zu begründen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom gleichen Tag wurde das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und festgestellt, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu ergänzen und zusätzlich zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 25. Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 26. Januar 2023 und damit rechtzeitig erhoben. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.74 vom 10. Oktober 2022 E. 2.1 und BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).
2.2 Die Schuldnerin reichte am 26. Januar 2023 beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 ein mit den Rechtsbegehren, (1) den angefochtenen Entscheid aufzuheben, (2) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen und (3) der Schuldnerin zu bewilligen, die Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu ergänzen und zusätzlich zu begründen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Rechtsbegehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab und stellte fest, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu ergänzen und zusätzlich zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. In der Begründung seiner Verfügung präzisierte er, dass es der Schuldnerin erlaubt sei, innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids vom 23. Januar ihre Beschwerde zu ergänzen und zusätzlich zu begründen sowie Beweismittel einzureichen, und dass es dafür keiner Bewilligung des Verfahrensleiters bedürfe. Die Sendung mit dieser Verfügung wurde statt der Schuldnerin dem Konkursamt zugestellt. Daraus kann die Schuldnerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist zehn Tage seit der Eröffnung des Entscheids vom 23. Januar 2023 beträgt und dass die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel mit der Beschwerde einzureichen sind. Aus dem Rechtsbegehren 3 ist zudem ersichtlich, dass sich die Schuldnerin bewusst war, dass eine Ergänzung und zusätzliche Begründung der Beschwerde nur innert der Beschwerdefrist möglich ist. Selbst wenn sie davon ausgegangen sein sollte, dass es dafür eine Bewilligung des Verfahrensleiters bedürfe, musste sie die Ergänzung und die zusätzliche Begründung bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits vor dem Entscheid über ihr diesbezügliches Rechtsbegehren vorbereiten, um eine rechtzeitige Einreichung sicherzustellen. Schliesslich nahm die Schuldnerin die Verfügung vom 26. Januar 2023 am 3. Februar 2023 am Schalter des Appellationsgerichts persönlich in Empfang. Damit hat sie noch vor Ablauf der Beschwerdefrist erfahren, dass sie berechtigt ist, innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu ergänzen und zusätzlich zu begründen sowie Beweismittel einzureichen. Sie hätte von dieser Möglichkeit noch bis und mit am 6. Februar 2023 (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO) Gebrauch machen können. Trotzdem ist beim Appellationsgericht keine weitere Eingabe der Schuldnerin eingegangen.
2.3 Die Schuldnerin hat trotz anderslautender Ankündigung in der Beschwerde die Konkursforderungen zuzüglich Zinsen sowie Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten nicht innert der Beschwerdefrist bei der Gerichtskasse des Appellationsgerichts hinterlegt. Dass sie die Schuld getilgt oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, behauptet die Schuldnerin nicht.
Die Schuldnerin behauptet in ihrer Beschwerde, dass sie nicht überschuldet sei. Sie stellt in Aussicht, dass sie dies gestützt auf relevante Belege dartun werde. Mit ihrer Beschwerde begründet sie ihre Behauptung aber nicht ansatzweise. Sodann stellt die Schuldnerin in Aussicht, dass sie die im Betreibungsregisterauszug angeblich zu Unrecht aufgeführten Forderungen mit Quittungen bezeichnen und Unterlagen zusammenstellen werde, aus denen alle kurzfristigen und langfristigen Guthaben ersichtlich seien. Diese unsubstanziierten und völlig unbelegten Behauptungen der Schuldnerin genügen offensichtlich nicht zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass keine der beiden Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 (KB.2022.663) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.