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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.18
ENTSCHEID
vom 20. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Gesuchsteller
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4051 Basel Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 31. Januar 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 15. Juni 2022 reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt ein, dies nach einem Vorfall vom 10. April 2022, an dem er von der Polizei festgenommen und verletzt worden sei. An einer ersten Schlichtungsverhandlung vom 26. Oktober 2022 war der Beschwerdeführer abwesend; an einer zweiten Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2022 nahm er dagegen teil. Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf, seine Forderung zu beziffern und einen Mindeststreitwert anzugeben; andernfalls sei mit einem Nichteintretensentscheid und dem Nichtausstellen der Klagebewilligung zu rechnen. Mit Eingaben vom 16. und 19. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er weiter um seine Rechte kämpfen werde, dass es ihm nicht um Geld gehe, sondern um seine Gesundheit, für welche kein Preis genannt werden könne. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 trat die Schlichtungsbehörde auf das Schlichtungsgesuch nicht ein. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin begründete die Schlichtungsbehörde diesen Entscheid am 31. Januar 2023 schriftlich.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer die «Revision» dieses Entscheids. Das Appellationsgericht holte keine Stellungnahme ein, zog aber die Akten der Schlichtungsbehörde bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 31. Januar 2023 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Angesichts der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers blieb der Streitwert vor der Schlichtungsbehörde unklar. Angesichts der geringfügigen Schlichtungsgebühr von CHF 200.– ist von einem Streitwert von weniger als CHF 10'000.– auszugehen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, weshalb Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO).
1.2 Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Die Schlichtungsbehörde trat auf das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, sofern dieses überhaupt als erfolgt gelten könne. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 15. Juni 2022 gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) einen «Zivilprozess gegen Gewalt, Schadenersatz und psychische Gewalt der (Kriminal-)Polizei und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt» beantrage. Er sei am 10. April 2022 von der Polizei festgehalten und verletzt worden, so dass er nicht mehr laufen und arbeiten könne. Das Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2022 enthalte keine Rechtsbegehren und namentlich auch keine Bezifferung der Forderung des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer auch an der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2022 sein Rechtsbegehren nicht präzisiert und keinen Streitwert angegeben habe, habe die Schlichtungsbehörde ihm eine Frist zur Verbesserung seines Schlichtungsgesuchs gesetzt. Auch in seinen Eingaben vom 16. und 19. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer weder ein konkretes Rechtsbegehren gestellt noch einen Streitwert angegeben. Auf das Schlichtungsgesuch sei deshalb nicht einzutreten, sofern es überhaupt als erfolgt gelten könne. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer einen Schadenersatzanspruch gemäss OHG geltend mache, wäre die Schlichtungsbehörde sachlich nicht zuständig (§ 3 EG OHG Basel-Stadt, SG 257.900 [Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 2]).
2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser Begründungspflicht fliesst die Pflicht, darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.3 Im vorliegenden Fall schildert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Februar 2023 zunächst den Vorfall vom 10. April 2022 («brutalitet» und «Psychische tortur») und dessen Auswirkungen («rollsthul»). Für die Gesundheit gebe es keinen Preis und der Mindeststreitwert sei CHF 500.– (S. 1 f.). Die Polizei habe verschiedene Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR. 0.101), des OHG und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verletzt (S. 2). Der Prozess vor der Schlichtungsbehörde habe exakt 5 bis 30 Minuten gedauert. Der Richter habe nur mit der Anwältin der Gegenpartei gesprochen und er – der Beschwerdeführer – habe nichts sagen können zum Prozess gegen die Polizei (S. 3). Der Beschwerdeführer verweist sodann auf Dokumente des Inselspitals Bern und der Universitätsklinik Basel und seine gesundheitlichen Einschränkungen (S. 3 und 6). Im Weiteren berichtet er vom Strafverfahren (S. 4) und spekuliert über die Gründe des Vorfalls und das Desinteresse an seinem Fall (S. 5). Mit diesen Ausführungen begr.det der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 31. Januar 2023 falsch sein soll. Die Schlichtungsbehörde begründete ihren Entscheid im Kern mit dem Fehlen eines (bezifferten) Rechtsbegehrens und – im Sinn einer Eventualbegründung – mit der Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Weshalb diese Begründung nicht zutreffend sein soll, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise. Namentlich macht er nicht geltend, dass er bereits vor der Schlichtungsbehörde ein (beziffertes) Rechtsbegehren gestellt hätte. Somit fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Beschwerde.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– (§ 13 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist dem Kanton Basel-Stadt als Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.