Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2023.1

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. Dezember 2022

 

betreffend Pfändung

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 22. Dezember 2022 in der Pfändung Nr. [...]. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe: 4. Januar 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie folgenden Antrag: «Aufhebung Entscheid vom 29.12.2022». Am 5. Januar 2023 reichte sie einen Zusatz zur Begründung ein. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Beschwerde gegen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 29. Dezember 2022 wurde am 4. Januar 2023 der Post übergeben und erfolgte somit innert Frist. Dies gilt auch für die ergänzende Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2023.

 

2.

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 und BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E 1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Januar 2023 enthält als Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 29.12.2022». Damit fehlt es an einem Antrag in der Sache gemäss den vorstehenden Ausführungen. Ob ein solcher aus den Ausführungen auf Seite 3 der Beschwerde abzuleiten ist, wonach «die Pfändungsurkunde auf das Privatvermögen (besitz) auszusetzen» sei und gestützt auf Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgend aufgeführten Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

3.

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die von ihr behandelte Beschwerde sich gegen die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. [...] richte, welche am 22. Dezember 2022 an die Beschwerdeführerin verschickt worden sei. Die Pfändungsurkunde sei während der Betreibungsferien an die Schuldnerin versandt worden. Dies bewirke aber weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit der Pfändungsurkunde, sondern nur einen gewissen Wirksamkeitsaufschub: Die während der Betreibungsferien versandte Pfändungsurkunde gelte erst am Tag nach den Betreibungsferien als zugestellt. Mit der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde könne gerügt werden, dass die in die Pfändungsurkunde aufgenommenen Gegenstände unpfändbar seien (Art. 92 SchKG). Dies mache die Beschwerdeführerin indes (zu Recht) nicht geltend. Ihre Rügen würden – soweit ersichtlich – den Bestand der in Betreibung gesetzten Steuerforderungen betreffen. Dies falle nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Die in der Beschwerde ebenfalls erwähnte Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Pfändung Nr. [...] betreffe nicht die der angefochtenen Pfändungsurkunde zu Grunde liegende Pfändung Nr. [...]. Ein Zusammenhang sei nicht ersichtlich. Im Übrigen seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

 

Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde nicht respektive nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander. Ihre Rüge, wonach keine Pfändung auf ihr Privatvermögen (Besitz) erfolgen könne, begründet sie, soweit ersichtlich, mit einem von ihr geltend gemachten Einkommensschaden ab Mai 2015, mit einer ab 27. Juni 2020 zu erfolgenden Berichtigung des Eigentums an zwei Liegenschaften sowie mit geltend gemachten Rechtsverzögerungen beim Sozialversicherungsgericht und beim Zivilstandsamt Basel-Stadt. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Einwände den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung betreffen und somit nicht von der Aufsichtsbehörde behandelt werden können.

 

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Pfändungskurkunde während der Betreibungsferien versandt worden ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Zusatz zur Begründung der Beschwerde ist in einem solchen Fall aber keine Wiederholung der Zustellung erforderlich. Die untere Aufsichtsbehörde hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass in Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlungen ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien entfalten und die fristauslösende Zustellung somit als an diesem Tag erfolgt gilt. Dies steht im Einklang mit Rechtsprechung und Lehre (BGE 132 II 153 E. 3.3; BGer 5A_634/2020 vom 14. August 2020 E. 4; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 26. August 2021, in: ZWR 2022 S. 243 ff., 244 mit Hinweisen; Schmid/Bauer, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 56 N 55). Die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.

 

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. Dezember 2022 (AB.2022.76) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.