Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2023.24

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039)

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


 

Erwägungen

 

Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 19. August 2022 definitive Rechtsöffnung für CHF 800.–.

 

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 10. März 2023 (Postaufgabe: 12. März 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert innert einer Frist von sieben Tagen. Auf entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2023 eine rektifizierte Fassung der Kostenvorschussverfügung zugestellt (korrigierte Angabe der Verfahrensnummer/Betreibungsnummer). Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Am 2. Mai 2023 (Postaufgabe: 3. Mai 2023) reichte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Diese wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2023 abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 zugestellt, womit die Nachfrist am 22. Mai 2023 abgelaufen ist.

 

Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 8. Mai 2023 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2023 nichts, in welcher sie geltend machte, sie habe den Kostenvorschuss nicht geleistet, da der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Einzahlungsschein beigelegen habe. Diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und damit verspätet. Der Einzahlungsschein war der Beschwerdeführerin ohnehin schon mit der Verfügung vom 6. April 2023 zugestellt worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2023 (V.2022.1039) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.