Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2023.25

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. März 2023

 

betreffend Pfändung

 


Sachverhalt

 

Auf die Vorladung und Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...] hin erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2023 (Postaufaufgabe) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde und beantragte darin die «Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Stundung Zahlungsleistungen) zur unangemessenen Betreibungsnummer [...] auf die Rechtsverzögerung 13.05.2019 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt». Mit Entscheid vom 7. März 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids vom 7. März 2023. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.

 

2.

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E 1.2 und BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E 1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Januar 2023 enthält das Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 7. März 2023». Zudem fehlt es auch an einer den Begründungsanforderungen genügenden Begründung der Beschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass aus der bei ihr eingereichten Beschwerde nicht hervorgehe, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung des Betreibungsamts bestehen solle. Soweit die Beschwerdeführerin materielle Einwände gegen den Bestand der Forderung erhebe, seien diese grundsätzlich weder vom Betreibungsamt zu prüfen, noch könnten sie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Dass eine nichtige Betreibung vorläge, sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ersichtlich. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, E. 3-5). Die Beschwerdeführerin setzt sich in der vorliegenden Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Aus ihren Ausführungen zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht, zu einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen das Zivilstandsamt oder zu einem angeblich schikanösen Vorgehen der Betreibungsgläubigerin geht in keiner Weise hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Es fehlt somit an einer den Anforderungen entsprechenden Begründung wie auch an einem Antrag in der Sache, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. März 2023 (AB.2023.15) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.