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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2023.26
ENTSCHEID
vom 26. Juni 2023
Mitwirkende
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 23. Januar 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 23. Januar 2023 (V.2022.1004) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 19. August 2022 definitive Rechtsöffnung für CHF 500.–.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13. März 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung. Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Am 30. März 2023 reichte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Diese wurde mit Verfügung vom 24. April 2023 abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 24. April 2023 hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 (Postaufgabe 4. Mai 2023) nichts, in welcher sie zur Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung bezieht und auf die bereits im Gesuch vom 30. März 2023 geltend gemachten Mängel im Zahlungsbefehl hinweist. Darauf wurde bereits in der Verfügung zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. April 2023 eingegangen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2023 (V.2022.1004) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.