Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.29

 

ENTSCHEID

 

vom 20. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                    Gesuchsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Oktober 2022

 

betreffend Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl [...] vom 10. Mai 2022 setzte die A____ (nachfolgend: Gläubigerin) gegen die B____ (nachfolgend: Schuldnerin) eine Forderung von CHF 46'000.– nebst Zins von 5 % seit 28. März 2022 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 25. Mai 2022 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt in der obgenannten Betreibung um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannte Forderung sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 90.–, die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung für CHF 7'000.– nebst Zins zu 5 % seit 28. März 2022. Das darüberhinausgehende Begehren wurde abgewiesen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 30. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt der Rechtsvorschlag zu beseitigen und für den Betrag von CHF 46'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2022 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Schuldnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 2. Juni 2023 hält die Gläubigerin an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist gegen den Rechtsöffnungsentscheid innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Gläubigerin am 23. März 2023 zugestellt, womit die Gläubigerin die Beschwerdefrist eingehalten hat.

 

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

 

2.

Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1) sowie den Inhalt der Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin vom 24. Mai 2018 dar, auf welche die Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsbegehren stütze (E. 2.2), und fasste die Standpunkte der Parteien zusammen (E. 2.3 f.). Es kam zum Schluss, es sei unbestritten, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 24. August 2018 eine monatliche Entschädigung von CHF 1'000.– für Leistungen der Gläubigerin vereinbart hätten. Damit liege grundsätzlich eine unterzeichnete Anerkennung der Forderung und damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vor (E. 2.5). Das Zivilgericht prüfte sodann, ob die drei Identitäten – Identität der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin, Identität der Betriebenen und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldnerin sowie Identität der in Betreibung gesetzten Forderung und der Forderung, welche sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe – gegeben seien, was es bejahte (E. 3). Schliesslich setzte sich das Zivilgericht mit dem Einwand der Schuldnerin auseinander, wonach der Auftrag gemäss Vereinbarung vom 24. Mai 2018 ab dem 1. Januar 2019 als Arbeitsverhältnis fortgeführt worden sei. Es erwog, die Schuldnerin berufe sich mit ihrem Einwand sinngemäss auf den teilweisen Untergang der anerkannten Forderung durch Novation. Das Vorliegen des Arbeitsvertrags vom 8. Oktober 2018 mit Stellenantritt am 1. Januar 2019 zwischen der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Gläubigerin sei belegt und werde von der Gläubigerin auch nicht bestritten. Die Umschreibung der Tätigkeiten im Auftrag zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin entspreche derjenigen im Arbeitsvertrag zwischen der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Gläubigerin. Die Schuldnerin lege ihrer Behauptung, dass sie dem Geschäftsführer der Gläubigerin den Lohn für die vereinbarten Leistungen bezahlt habe, detaillierte Lohnauszüge bei, welche auswiesen, dass die Schuldnerin dem Geschäftsführer der Gläubigerin zumindest ab Mai 2019 monatlich netto CHF 1'366.25 Lohn bezahlt habe. Die Gläubigerin habe das Vorbringen, wonach die Parteien mit Abschluss des Arbeitsvertrags die Vereinbarung vom 24. Mai 2018 hätten ablösen wollen, denn auch nicht bestritten. Damit sei glaubhaft dargetan, dass die Parteien den Auftrag vom 24. Mai 2018 ab dem 1. Januar 2019 in ein Arbeitsverhältnis überführt und damit die anerkannte Schuld teilweise noviert hätten (E. 4). Dies könne aber nur für den Zeitraum ab Stellenantritt vom 1. Januar 2019 gelten. Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2018 bringe die Schuldnerin den Einwand einer nicht ordnungsgemässen Leistungserbringung durch die Gläubigerin nicht vor, weshalb der Gläubigerin gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis für diesen Zeitraum daher die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne (E. 5).

 

3.

3.1      Die Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde vom 30. März 2023 geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Behauptung der Schuldnerin, wonach der Arbeitsvertrag zwischen ihrem Geschäftsführer und der Schuldnerin vom 8. Oktober 2018 die Vereinbarung vom 24. Mai 2018 abgelöst habe, nicht bestritten habe. Da im Summarverfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfinde, sei ihr die Stellungnahme der Schuldnerin vom 4. August 2022 lediglich «zur Kenntnisnahme» zugestellt worden. Die Gläubigerin habe damit nie die Gelegenheit gehabt, die von der Schuldnerin behauptete Novation zu bestreiten. Zudem impliziere bereits die Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens, dass sie die Novation bestreite (Beschwerde, Ziff. 16 f.). Das Zivilgericht sei zwar zum richtigen Schluss gelangt, dass mit der Vereinbarung vom 24. Mai 2018 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege. Unzutreffend sei jedoch, dass eine teilweise Novation dieser Schuld stattgefunden habe. Die Parteien hätten einzig den fraglichen Vertrag vom 24. Mai 2018 abgeschlossen; ein anderer Vertrag existiere zwischen den Parteien nicht. Der Arbeitsvertrag per 1. Januar 2019 sei nicht mit der Gläubigerin abgeschlossen worden. Die Änderung bei den Vertragsparteien spreche gegen eine Novation. Ausserdem seien auch die gemäss den beiden Verträgen geschuldeten Leistungen nicht übereinstimmend. So habe die Gläubigerin ein Netzwerk einrichten und administrieren sowie den Support für Soft- und Hardware erbringen müssen, wogegen gemäss Arbeitsvertrag lediglich die Verpflichtung bestanden habe, das Netzwerk zu unterhalten, Installationen und Updates sowie eine Datensicherung vorzunehmen. Ferner habe sich die Gläubigerin im Vertrag vom 24. Mai 2018 dazu verpflichtet, der Schuldnerin ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) für verschiedene Module ihrer Buchhaltungssoftware zu gewähren. Auch diese Lizenzverpflichtung sei nicht Teil des Arbeitsvertrags gewesen und die Gläubigerin habe keine Motivation gehabt, die Nutzungsrechte plötzlich unentgeltlich zu gewähren. Es sei daher unerfindlich, weshalb das Zivilgericht der Ansicht sei, der Arbeitsvertrag habe den Auftrag vom 24. Mai 2018 ersetzt. Während der gesamten Dauer der beiden Verträge seien sowohl die im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2018 festgehaltenen Aufgaben vom Geschäftsführer der Gläubigerin als auch die in der Vereinbarung vom 24. Mai 2018 vereinbarten Leistungen und Nutzungsrechte von der Gläubigerin ausgeführt und gewährt worden. Die vom Zivilgericht aufgeführten Zahlungen der Schuldnerin seien an den Geschäftsführer für dessen Leistungserbringungen erfolgt. Die Schuldnerin habe keinerlei Einwände vorgebracht, wonach die Gläubigerin ihre Leistungen nicht ordnungsgemäss erbracht habe. Es habe damit keine Novation stattgefunden (Beschwerde, Ziff. 18 ff.).

 

3.2      Die provisorische Rechtsöffnung ist dann zu gewähren, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die gegen den Bestand der anerkannten Schuld gerichteten Einwendungen sind lediglich glaubhaft zu machen. Der Schuldner braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der betreffenden Tatsachen herbeizuführen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4c, 142 III 720 E. 4.1; BGer 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1; BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017, E. 4.1; OGer ZH RT170220 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung, ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Empfängers alleine auf Grund der Urkunde. Diese hat das Gericht als Rechtsfrage vorzunehmen (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 82 SchKG N 22, mit Hinweisen).

 

3.3      Unbestritten ist, dass die Gläubigerin das Rechtsöffnungsgesuch ausschliesslich auf die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 24. Mai 2018 stützt, wobei Entgelte für die Monate Juni 2018 bis März 2022 geltend gemacht werden. Im Grundsatz ebenso unstrittig ist, dass im fraglichen Vertrag ein von der Schuldnerin monatlich zu entrichtendes Entgelt in einem Austauschverhältnis mit bestimmten Leistungen der Gläubigerin stehen – einzig der Umfang der konkreten Leistungen ist unter den Parteien umstritten. Entgegen der Feststellung des Zivilgerichts und der Auffassung der Gläubigerin (Beschwerde, Ziff. 19), handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung naturgemäss nicht um eine Anerkennung einer im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung geschuldeten Geldleistung, sondern um die Festlegung von zukünftig zu erbringenden, gegenseitigen vertraglichen Leistungen. Das Zivilgericht hat an anderer Stelle zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis auch bei entsprechenden synallagmatischen Verträgen unter bestimmten Voraussetzungen eine provisorische Rechtsöffnung gewährt werden kann. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2, mit Hinweisen). Nach dieser Basler Rechtsöffnungspraxis reicht bei vollkommen zweiseitigen Verträgen zur Abwendung einer provisorischen Rechtsöffnung jedoch bereits die blosse Behauptung der Schuldnerin, die Gläubigerin habe ihre Gegenleistung aus dem Vertrag nicht oder nicht richtig erbracht, aus, soweit dieser Einwand von der Gläubigerin nicht entkräftet werden kann (vgl. AGE BEZ.2020.43 vom 24. März 2021 E. 3.5, BE.2011.55 vom 17. Juni 2011 E. 2; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 82 N 28).

 

3.4      Die Vereinbarung vom 14. Mai 2018 (Gesuchsbeilage 5) besteht aus zwei Textseiten, wobei auf der ersten Seite die Schuldnerin der Gläubigerin einen Auftrag für die «Einrichtung, Unterhalt und Administration des Netzwerks (Server, Workstationen, Software), Installation, UpDates und Support Software und Hardware, Datensicherungen» erteilt und darunter festgehalten wird, dass diese Leistungen pauschal mit CHF 1'000.– monatlich abgegolten werden. Auf der zweiten Seite des Textdokuments wird ausgeführt, dass die Parteien ausserdem weitere «Zusammenarbeit vereinbart» hätten, welche sich auf Nutzungsrechte der Schuldnerin an der Buchhaltungssoftware der Gläubigerin, Domizilrechte der Gläubigerin bei den Räumlichkeiten der Schuldnerin und Weitervertriebsbemühungen durch die Schuldnerin bezieht. Für den genauen Inhalt der Vereinbarung kann auf die zutreffende Erwägung des Zivilgerichts verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2).

 

Vor Zivilgericht stellte sich die Gesuchstellerin noch auf den Standpunkt, die Pauschalentschädigung von monatlich CHF 1'000.– sei einzig im Austauschverhältnis mit dem Nutzungsrecht an bestimmten Modulen ihrer Buchhaltungssoftware gestanden, während die Schuldnerin die Auffassung vertrat, das Entgelt sei nicht für das Nutzungsrecht, sondern vielmehr für die gemäss der ersten Seite der Vereinbarung von der Gläubigerin zu verrichtenden Dienstleistungen geschuldet gewesen (Zivilgericht, E. 2.3 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren räumte die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen jedoch ein, dass (auch) die Dienstleistungen gemäss Seite 1 der fraglichen Vereinbarung in einem Austauschverhältnis mit dem vereinbarten Entgelt standen (Beschwerde, Ziff. 6 und 18 ff.), was allein aufgrund der Gestaltung des Vertrags ohnehin naheliegend erscheint.

 

Wie vom Zivilgericht zutreffend erwogen, brachte die Schuldnerin in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 4. August 2022 den Einwand vor, diese gemäss Seite 1 der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 abzugeltenden Leistungen seien ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr von der Gläubigerin, sondern gemäss Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2019 vom Geschäftsführer der Gläubigerin geschuldet und (nach Auffassung der Schuldnerin mangelhaft) erbracht worden. Die Umschreibung von Funktion und Aufgabenbereiche der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 entspreche derjenigen im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2019. Auch sei die Vergütung dieselbe geblieben und habe der Geschäftsführer der Gläubigerin nie ausstehenden Lohn reklamiert. Es könne nicht angehen, dass die Schuldnerin zwei Mal für dieselben Leistungen zu bezahlen habe (Stellungnahme vom 4. August 2022, Rz. 7 f. und 13). Zur Untermauerung ihrer Behauptungen legte die Schuldnerin den fraglichen Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer der Gläubigerin vom 8. Oktober 2018, woraus unter anderem ersichtlich wird, dass der Geschäftsführer der Gläubigerin den Unterhalt des Netzwerks der Schuldnerin, «Installationen und Updates Software» sowie Datensicherungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen hatte und hierfür ein Monatslohn von CHF 1'500.– geschuldet war, sowie mehrere Lohnauszüge ins Recht (Beilagen 2 und 4 der Stellungnahme vom 4. August 2022). Mit ihren Ausführungen bestreitet die Schuldnerin damit – entgegen der gegenteiligen Auffassung der Gläubigerin – im Kern, dass die Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 die vertraglich geschuldete abgeltungspflichtige Leistung der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 erbracht habe, was aufgrund der (zumindest teilweise) gleich oder ähnlich lautenden Aufgabenbereiche der beiden Verträge keineswegs offensichtlich haltlos erscheint (vgl. dazu Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 107), sondern vielmehr eine substantiierte Bestreitung der Vertragserfüllung seitens der Gläubigerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 darstellt.

 

Gemäss der dargelegten Basler Rechtsöffnungspraxis kann bei einer entsprechenden Bestreitung der Vertragserfüllung bei synallagmatischen Verträgen die provisorische Rechtsöffnung nur dann gewährt werden, wenn der Einwand der Schuldnerin von der Gläubigerin entkräftet werden kann (vgl. E. 3.3 oben). Dies bedeutet, dass die Gläubigerin die bereits erbrachte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nur glaubhaft machen, sondern vielmehr sofort durch Urkunden (oder durch andere im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel) liquide beweisen muss (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 99 und 107; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 82 N 29; je mit Hinweisen). Die Gläubigerin bestreitet auch in ihrer Beschwerde weder den Abschluss des vorgenannten Arbeitsvertrags zwischen der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Gläubigerin im IT-Bereich noch die seitens der Schuldnerin geleisteten Lohnzahlungen an den Geschäftsführer der Gläubigerin. Sie macht, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), einzig geltend, die geschuldeten Tätigkeiten gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 und jene gemäss dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2019 stimmten nicht vollständig überein. So sei gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 die Einrichtung und Administration eines Netzwerks, der Support für Soft- und Hardware sowie die Einräumung eines Nutzungsrechts geschuldet gewesen, was im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2019 nicht vorgesehen gewesen sei. Es kann vorliegend offenbleiben, ob diese Vorbringen verspätet erfolgt sind und es an der Gläubigerin gewesen wäre, nach Zustellung der Stellungnahme der Schuldnerin vom 4. August 2022 bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts diese Argumente zur Entkräftung der Bestreitung der Vertragserfüllung durch die Schuldnerin einzubringen (so die Schuldnerin: Beschwerdeantwort, Rz. 4 f. und 14 ff.), oder ob sie trotz Verzicht auf dieses Replikrecht dazu berechtigt ist, diese Vorbringen erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzubringen, obwohl gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO bei der Beschwerde neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (so im Ergebnis die Gläubigerin: Beschwerde, Ziff. 16 f.; Replik, Ziff. 2 ff.). Denn mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vermag die Gläubigerin den Kern des Einwands der Schuldnerin, wonach die gemäss Vereinbarung vom 14. Mai 2018 geschuldete und abzugeltende Leistung von der Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr erbracht wurde, nicht zu entkräften. Die Gläubigerin unterliess es sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in ihrer Beschwerde irgendwelche Belege dafür vorzubringen, dass sie selbst, entgegen der substantiierten Bestreitung der Schuldnerin, auch nach dem 1. Januar 2019 die gemäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2018 zu entgeltenden Dienstleistungen erbracht hat. Es wäre aber nach dem Gesagten an der Gläubigerin gewesen, entsprechende Urkunden (oder andere zulässige Beweismittel) zur Entkräftung der Bestreitung der Schuldnerin beizubringen. Nicht dargelegt, geschweige denn belegt und beziffert hat die Gläubigerin ferner, in welcher Höhe ein Entgelt ausschliesslich für die Einräumung des Nutzungsrechts geschuldet gewesen wäre. Ist die von der Schuldnerin bestrittene ordnungsgemässe Vertragserfüllung durch die Gläubigerin ab dem 1. Januar 2019 nicht nachgewiesen, kann gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis eine provisorische Rechtsöffnung für das entsprechende Entgelt nicht erteilt werden. Das Zivilgericht hat das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin in Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 aus diesen Gründen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

 

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Gläubigerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 700.– festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

Die Gläubigerin hat der Schuldnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Im Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von CHF 39'000.– sowie aufgrund des Umfangs der Bemühungen und der Bedeutung der Sache für die Parteien wird das Grundhonorar auf CHF 2'000.– festgesetzt (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 HoR; vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 7.3). Im Rechtsmittelverfahren ist dieses Grundhonorar zwar in der Regel um einen Drittel bis zur Hälfte der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HoR). Angesichts des vergleichsweise grossen Aufwands für ein betreibungsrechtliches Summarverfahren, erschiene ein entsprechend reduziertes Honorar nicht mehr angemessen, weshalb auf eine Reduktion im Sinne eines Zuschlags nach § 8 Abs. 2 lit. a HoR verzichtet wird. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2'000.– zu bemessen. Hinzu kommt ein Auslagenersatz, welcher angesichts der Tatsache, dass sich die Auslagen auf Kopierkosten und Porto im Zusammenhang mit der achtseitigen Beschwerdeantwort beschränken dürften, auf das Minimum von CHF 30.– festgesetzt wird (§ 23 Abs. 1 HoR). Gemäss UID-Register ist die Schuldnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit und sie macht auch nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.–.

 

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'030.– zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.