Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.31

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____ AG                                                                    Beschwerdeführerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 17. November 2022

 

betreffend Forderung

 


Sachverhalt

 

Die A____ AG (Beschwerdeführerin) reichte am 2. Mai 2022 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein. Darin beantragte sie die Verpflichtung von B____ (Beschwerdegegnerin) zur Zahlung von CHF 184.80 nebst Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2021 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...]. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt ab:

 

«1.  Die Gesuchsbeklagte leistet der Gesuchstellerin CHF 150.00 in Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Verfahren SB.2022.286 (eingeklagte Forderung plus Verfahrenskosten).

2.  Die Gesuchsbeklagte hat ihre Zahlung an die Gesuchstellerin bis zum 15. Juli 2022 zu leisten.

3.  Die Parteien erklären sich damit per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als ausein­andergesetzt.»

 

Die Schlichtungsbehörde schrieb das Schlichtungsverfahren mit Entscheid vom gleichen Tag als erledigt ab. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wandte sich die Beschwerdegegnerin an die Schlichtungsbehörde, welche die Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm. Am 13. Oktober 2022 fand erneut eine Schlichtungsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 17. November 2022 hiess die Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch gut, hob den Entscheid vom 7. Juli 2022 auf und wies das Schlichtungsgesuch ab. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin begründete die Schlichtungsbehörde den Entscheid schriftlich.

 

Mit Eingabe vom 24. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. November 2022 aufzuheben, das Revisionsgesuch abzuweisen und der Vergleich vom 7. Juli 2022 zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 6. Juli 2023 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt, «das Revisionsgesuch vom 17.11.2022 gutzuheissen» und die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Ausserdem seien die geleisteten CHF 150.– von der Beschwerdeführerin nebst den noch nicht bezahlten CHF 60.– zusätzlich an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Die Schlichtungsbehörde verzichtete auf eine Stellungnahme. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. November 2022 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig, weshalb Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

 

1.3      Der Entscheid vom 17. November 2022 wurde ausschliesslich von der Beschwerdeführerin angefochten. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin, die über die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge hinausgehen, kann daher nicht eingetreten werden.

 

2.         Entscheid der Schlichtungsbehörde

 

Die Schlichtungsbehörde beurteilte im angefochtenen Entscheid zunächst das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Revision des Abschreibungsentscheids vom 7. Juli 2022. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, darauf vertraut zu haben, dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Abschluss des Vergleichs aufrechterhalten bleibe, zumal die Nichtbekanntgabe der Betreibung anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 thematisiert worden und zentraler Bestandteil des Vergleichs und damit zwingende Voraussetzung einer Einigung gewesen sei. Damit mache sie einen Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 23 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Ziffer 4 des Obligationenrechts (OR, SR 220) geltend. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 habe sie gefragt, ob eine Formulierung betreffend die Nichtbekanntgabe der Betreibung in den Vergleich aufgenommen werden soll. Darauf habe der Schlichter den Parteien geantwortet, dass es sich mit Unterzeichnung der eine Saldoklausel enthaltenden Vergleichsvereinbarung von selbst verstehe, dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung aufrechterhalten werde und die Betreibung zurückzuziehen sei. Die Beschwerdegegnerin habe folglich keine Zweifel daran gehabt, dass der Zustand der Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Abschluss des Vergleichs aufrechterhalten bleibe bzw. dass die Betreibung zurückgezogen werde. Sie habe sich somit über einen Umstand geirrt, der in der Ausganslage des Vergleichsabschlusses als gewiss verstanden worden sei und für sie eine unabdingbare Grundlage gebildet habe, die Vergleichserledigung über die ungewissen, zweifelhaften Punkte – nämlich die Zahlung der eingeklagten Forderung – überhaupt einzugehen. Diese für die Beschwerdegegnerin als gewiss verstandene Ausgangslage, dass die Betreibung weiterhin nicht bekannt gegeben bzw. zurückgezogen werde, sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin unter keinen Umständen einen Vergleich geschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung nicht zurückziehe, seien auch für letztere erkennbar gewesen. Der Rückzug der Betreibung habe deshalb keinen Eingang in den Wortlaut der Vergleichsvereinbarung gefunden, weil er für die Parteien als gewiss angesehen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei somit bei ihrer Willensäusserung einem Irrtum über die notwendige Grundlage des Vergleichs erlegen. Ein diesbezüglicher Irrtum berechtige zur Anfechtung bzw. Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Demzufolge hiess die Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch gut und hob den Entscheid vom 7. Juli 2022 auf (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 2 und 5).

 

In der Folge prüfte die Schlichtungsbehörde die von der Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren geltend gemachte Forderung. Sie gelangte zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, den zweifelsfreien Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin noch einen Geldbetrag schulde. Sie habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf die Einreichung weiterer Beweismittel mit der Begründung verzichtet, sie wolle «hier nicht weiter Zeit vergeuden». Der Beschwerdegegnerin sei es gelungen, den strittigen Restbetrag in verschiedenen Punkten substantiiert zu bestreiten. Daher wies die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 3–5).

 

Die Kosten des Revisions- und des Entscheidverfahrens von insgesamt CHF 120.– auferlegte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 6).

 

3.         Rügen der Beschwerdeführerin

 

3.1      Die Beschwerdeführerin schildert zunächst den Sachverhalt aus ihrer Sicht (Beschwerde, Rz. 3–7). Sie zeigt dabei nicht auf, inwiefern die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Auf ihre Schilderung des Sachverhalts ist daher nicht weiter einzugehen.

 

3.2      Vorliegen eines Revisionsgesuchs

 

3.2.1   In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Schlichtungsbehörde habe das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022 zu Unrecht als Revisionsgesuch behandelt. Das Schreiben enthalte lediglich einen Antrag auf schriftliche Begründung des Kostenentscheids. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 habe sie dies moniert. Die Schlichtungsbehörde habe auch nicht von Amtes wegen von einem Revisionsgesuch ausgehen dürfen. Indem die Schlichtungsbehörde das Schreiben dennoch als Revisionsgesuch behandelt habe, habe sie ihr Ermessen in willkürlicher Weise überschritten, das Recht unrichtig angewandt und den Sachverhalt unzutreffend festgestellt (Beschwerde, Rz. 8–12).

 

3.2.2   Die Schlichtungsbehörde erwog, dass die Beschwerdegegnerin die Revision des Abschreibungsentscheids vom 7. Juli 2022 verlangt habe. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Sie begehrt in ihren Beschwerdeanträgen, «das Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin» sei abzuweisen. Die Abweisung eines Revisionsgesuchs kann aber nicht damit begründet werden, dass gar kein Revisionsgesuch vorliege. Enthält eine Rechtsmitteleingabe keine genügenden Rechtsbegehren bzw. Anträge, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid und nicht zu einer Abweisung des Rechtmittels (vgl. AGE ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 1.3). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschliesslich beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Revisionsgesuch abzuweisen, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft werden, ob die Schlichtungsbehörde zu Recht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist bzw. dieses materiell behandelt hat.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, ein Rechtsbegehren enthalten muss. Allerdings kann ein solches gerade bei Eingaben von Laien nach Treu und Glauben als gestellt erachtet werden, wenn sich unter Beizug der Begründung klar ergibt, was die Rechtsmittelklägerin von der Rechtsmittelinstanz begehrt. Die Beschwerdegegnerin ist eine juristische Laiin. Sie teilte in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 der Schlichtungsbehörde mit, von welchen Voraussetzungen sie bei Abschluss des Vergleichs ausgegangen sei. Die Schlichtungsbehörde nahm die Eingabe in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2022 als Revisionsgesuch entgegen und teilte dies den Parteien auch so mit. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, innert Frist bis zum 12. August 2022 zur Eingabe vom 15. Juli 2022 Stellung zu nehmen. Sie nutzte diese Gelegenheit nicht. Am 12. August 2022 wandte sich die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit einer weiteren Eingabe, die sie unter anderem mit «Revisionsbegehren» betitelte, an die Schlichtungsbehörde. Daraufhin teilte die Schlichtungsbehörde den Parteien mit, dass sie in einem einstufigen Verfahren über die Zulässigkeit der Revision und in der Sache selber entscheiden werde (Verfügung vom 29. August 2022). Auch dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Erst nach der Zustellung der Vorladung zur Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Mit dem Entscheid und der Annahme des Vergleichs sei abschliessend aufgezählt worden, was der Vergleich beinhalte. Ein Rückzug der Betreibung sei nie Gegenstand des Vergleichs gewesen. Sie würde auf ihrer noch offenen Faktura vom 26. Juli 2022 über CHF 48.45 bestehen, damit sie die Betreibung zurückziehen könne (Schreiben vom 6. Oktober 2022). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Ausführungen (Beschwerde, Rz. 10) – im Schreiben vom 6. Oktober 2022 die Qualifizierung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022 (ergänzt durch die Eingabe vom 12. August 2022) als Revisionsgesuch nicht moniert hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde auf die Eingaben der Beschwerdegegnerin als Revisionsgesuch eingetreten ist und geprüft hat, ob ein Revisionsgrund vorliegt.

 

3.3      Beurteilung des Revisionsgesuchs

 

3.3.1   In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Sie macht geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 bezüglich des Abschlusses des Vergleichs nicht auf einen Irrtum berufen habe. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, verstanden zu haben, dass in der Saldoklausel auch die Nichtbekanntgabe der Betreibung inbegriffen sei. Damit seien die Anforderungen an einen Grundlagenirrtum nicht erfüllt. Es sei nicht die Meinung der Parteien gewesen, dass mit der Saldoklausel auch die Löschung der Betreibung gemeint sei. Dass die Löschung der Betreibung für die Beschwerdegegnerin derart wesentlich für den Abschluss des Vergleichs gewesen sei, sei nicht erstellt. Da die Beschwerdegegnerin nach der Thematisierung der Löschung der Betreibung nicht auf die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in den Vergleich bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass dieser Punkt für die Beschwerdegegnerin nicht wesentlich sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihren vermeintlichen Irrtum nicht nachgewiesen. Für die Löschung einer Betreibung ständen ihr zudem die entsprechenden Rechtsbehelfe zur Verfügung. Es sei nicht Sache der Schlichtungsbehörde, darüber zu befinden. Es handle sich um einen rechtlich unwesentlichen Motivirrtum, bei dem die Beschwerdegegnerin sich über den Beweggrund zum Abschluss des Vergleichs geirrt habe. Sie habe eine irrige Vorstellung vom Sachverhalt gehabt, indem sie nachträglich davon ausgegangen sei, die Saldoklausel erfasse auch die Löschung der Betreibung. Dass die Nichtbekanntgabe der Betreibung gegenüber Dritten nicht zeitlich unbeschränkt erfolge, hätte der Beschwerdegegnerin selbst klar sein müssen. Der Motivirrtum sei unwesentlich und führe nicht zur Revision bzw. zur Aufhebung des rechtskräftigen Vergleichs. Die Richtigkeit des Vergleichs ergebe sich auch aus der Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 22. Juli 2022, wonach das Revisionsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, wenn die Betreibung zurückgezogen werde (Beschwerde, Rz. 13–17, 22).

 

3.3.2   Ob eine Partei in einem Punkt einem Irrtum unterlegen ist, ist eine Tatfrage (Schwenzer/Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 23 OR N 2). Mit ihren Ausführungen, wonach die Beschwerdegegnerin erst nachträglich davon ausgegangen sei, dass der Rückzug der Betreibung Teil des abgeschlossenen Vergleichs und nicht Bedingung für dessen Abschluss gewesen sei, weicht die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlichen erkannten Sachverhalt ab. Sie zeigt aber nicht auf, dass dieser offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist (vgl. Art. 320 ZPO und oben E. 1.2). Mit der blossen Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Beschwerde, Rz. 21), genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung einer Sachverhaltsrüge im Beschwerdeverfahren nicht. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist denn auch nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin brachte mit dem von ihr initiierten Verfahren auf Anordnung der Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte bereits vor der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 die Bedeutung der Nichtbekanntgabe der Betreibung zum Ausdruck. Darauf wies sie in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 hin. Darin führte sie aus, dass ihr anlässlich der Verhandlung auch vom Schlichter bestätigt worden sei, dass dieser Punkt im Vergleich nicht aufgeführt werden müsse, weil mit der Zahlung gemäss Vergleich alles erledigt sei. Auch in der Eingabe vom 12. August 2022 brachte die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck, dass sie anlässlich des Abschlusses des Vergleichs davon ausgegangen sei, der Rückzug der Betreibung sei Teil der Vereinbarung gewesen. In ihrer Entgegnung vom 6. Oktober 2022 führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass im Vergleich abschliessend aufgezählt worden sei, was dieser beinhalte und dass der Rückzug der Betreibung nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei. Die übrigen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdegegnerin, insbesondere in Bezug auf die vom Schlichter erteilte Auskunft, dass eine explizite Erwähnung des Rückzugs der Betreibung nicht erforderlich sei, bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin bei der Begründung des Revisionsgesuchs darauf hin, dass die anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2022 erhaltene Auskunft Grundlage für die Zustimmung zum Vergleich gewesen sei (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin entgegnete daraufhin allein, dass ein Rückzug der Betreibung nicht Inhalt der Vereinbarung gewesen sei. Die Thematisierung des Rückzugs der Betreibung und die vom Schlichter in Anwesenheit der Parteien erteilte Auskunft bestritt sie dagegen nicht (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 3).

 

Es ist mithin unbestritten und damit bewiesen, dass der Schlichter in der Verhandlung vom 7. Juli 2022 den Parteien die Auskunft erteilt hat, dass der Rückzug der Betreibung in der Saldoklausel des Vergleichs enthalten sei. Deshalb kann der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Aufnahme einer ausdrücklichen Erwähnung des Rückzugs der Betreibung in den Vergleichstext nicht als Hinweis dafür gesehen werden, dass dieser Punkt für die Beschwerdegegnerin nicht entscheidend gewesen ist. Die Schlichtungsbehörde erachtete daher unter den dargestellten Umständen zu Recht als erstellt, dass der Rückzug der Betreibung für die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Grundlage für den Abschluss des Vergleichs gewesen war. Es stand auch fest, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der (falschen) Auskunft des Schlichters der irrtümlichen Ansicht gewesen ist, dass der Rückzug der Betreibung im Vergleich mitenthalten sei.

 

Die Schlichtungsbehörde qualifizierte den Irrtum der Beschwerdeführerin auch zutreffend als wesentlich. Wesentlich ist ein Irrtum, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die irrende Person bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung (hier: die Zustimmung zum Vergleich) nicht oder nicht so abgegeben hätte (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 23 OR N 4). Vorliegend ergibt sich die Wesentlichkeit insbesondere aus den Bemühungen der Beschwerdegegnerin, die Einsehbarkeit der Betreibung für Dritte zu verhindern, und aus der im Schlichtungsverfahren aufgezeigte Absicht, mit dem Vergleich das Ganze zu einem Ende zu bringen (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 2). Die Schlichtungsbehörde durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der wahren Sachlage dem Vergleich in dieser Form nicht zugestimmt hätte und dass es sich somit um einen Irrtum über eine wesentliche Grundlage des Vergleichs gehandelt hat. Sie ist daher richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung des Vergleichs und damit auch für die Revision des Entscheids vom 7. Juli 2022 erfüllt sind.

 

Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nichts, dass die Schlichtungsbehörde vor der Verhandlung vom 13. Oktober 2022 angekündigt hat, dass sie das Revisionsverfahren als gegenstandslos abschriebe, wenn die Betreibung zurückgezogen würde. Da die Schlichtungsbehörde gemäss den vorstehenden Erwägungen zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass der Rückzug der Betreibung für die Beschwerdegegnerin eine notwendige Grundlage für den Abschluss des Vergleichs war, durfte die Schlichtungsbehörde davon ausgehen, dass an der Weiterführung des Revisionsverfahrens kein Interesse mehr bestände, wenn die Betreibung auch tatsächlich zurückgezogen würde. Aus der Ankündigung der Schlichtungsbehörde kann demzufolge gerade nicht «die Richtigkeit des Vergleichs» abgeleitet werden.

 

3.4      Beurteilung des Schlichtungsgesuchs

 

3.4.1   Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022 den Vergleich gar nicht in seiner Gesamtheit bestritten habe. Der angebliche Willensmangel könne sich nicht auf die zuvor anerkannte Forderung der Beschwerdeführerin beziehen. Entsprechend gelte dieser Teil des Vergleichs als anerkannt. Es sei nicht Sache der Revisionsinstanz, über den Bestand der Forderung zu entscheiden, weil anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2022 ein Vergleich abgeschlossen worden sei, der die Beilegung eines Streits zum Zweck habe, ohne dass ein materieller Entscheid gefällt werde. Die Beschwerdegegnerin habe den Vergleichsinhalt indes auch in der Vergangenheit nicht bestritten. Somit habe die Forderung nach wie vor als anerkannt zu gelten und könne nicht ohne Weiteres aufgehoben werden. Entsprechend habe die Schlichtungsbehörde auch hier ihr Ermessen in grobem Mass überschritten, das Recht unrichtig angewandt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem lägen keine Zweifel am Bestand der Forderung vor. Es befänden sich entsprechende Belege und Mahnungen in den Akten des Schlichtungsverfahrens. Es sei unklar, inwiefern die Rechtsgrundlage für den Bestand der Forderung fehle. In den Akten seien keine Gegenbeweise und die Beschwerdegegnerin habe die Rechnungen der Beschwerdeführerin nie bestritten; selbst dann nicht, als sie Mahnungen erhalten habe (Beschwerde, Rz. 16, 18–21).

 

3.4.2   Nachdem die Schlichtungsbehörde den Vergleich und den darauf basierenden Abschreibungsentscheid aufgehoben hatte, war sie dazu befugt, inhaltlich über das Schlichtungsgesuch zu entscheiden (vgl. Art. 212 ZPO), weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 30. April 2022 einen solchen Antrag gestellt hatte. Die Parteien wurden in der Vorladung zur Verhandlung vom 13. Oktober 2022 auch ordnungsgemäss auf die Möglichkeit der Entscheidung hingewiesen. Da der Vergleich infolge erfolgreicher Anfechtung aufgehoben worden war, konnte dieser entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als wirksame Anerkennung der Forderung qualifiziert werden. Die Schlichtungsbehörde durfte und musste unter diesen Umständen im Entscheidverfahren auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Beweismittel abstellen. Sie erwog zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin im Entscheidverfahren in der Parteibefragung diverse substantielle Einwände gegen die Forderung der Beschwerdeführerin erhoben und entsprechende Beweismittel eingereicht hatte (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 5–7). Die Beschwerdeführerin entkräftete diese Einwände nicht. Sie behauptete anlässlich der Schlichtungsverhandlung zwar, dass sie Beweismittel dafür habe, was sie alles gemacht habe. Diese vorzulegen, wäre aber lächerlich und sie möchte nicht weiter Zeit vergeuden (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2022, S. 5). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht hat belegen können, und dass sie das Schlichtungsgesuch daher abgewiesen hat.

 

4.         Beschwerdeentscheid

 

Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 17. November 2022 (SB.2022.286) wird abgewiesen.

 

Auf die über die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.