Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.38

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Konkursamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 5, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Mai 2023

 

betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 löste das Zivilgericht Basel-Stadt die ehemals von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als einziger Gesellschafterin beherrschte B____ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) gemäss Art. 731b OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Entscheid vom 22. März 2023 stellte das Zivilgericht Basel-Stadt das konkursamtliche Liquidationsverfahren über die Gesellschaft mangels Aktiven ein. Entsprechend den Vorgaben von Art. 230 Abs. 2 SchKG wies das Konkursamt im publizierten Entscheid darauf hin, dass das Konkursverfahren geschlossen werde, falls nicht ein Gläubiger innert zehn Tagen seit der Publikation die Durchführung des Verfahrens verlange und für die Deckung der Kosten den von ihm festgelegten Vorschuss von CHF 4'500.– leiste. Das Konkursamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2023 die Einstellung des Konkursverfahrens mit und wies sie auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Durchführung des Konkursverfahrens bei entsprechender Leistung des Kostenvorschusses zu stellen. Innert der 10-tägigen Frist seit der Publikation ist kein Antrag auf Durchführung des Konkurses eingegangen und auch kein entsprechender Kostenvorschuss geleistet worden.

 

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde). Darin beantragte sie, es sei die Konkurseinstellung mangels Aktiven zu annullieren und es sei das Konkursamt anzuweisen, eine Eingabe von ihr der C____ zwecks Vernehmlassung weiterzuleiten. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Konkursamt anzuweisen, eine Eingabe der Beschwerdeführerin der C____ Versicherungsgesellschaft zur Vernehmlassung weiterzuleiten und es sei die Konkurseinstellung mangels Aktiven zu annullieren, bis eine weitere Abklärung der Aktiven der Gesellschaft abgeschlossen sei. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 zugestellt worden; die am 30. Mai 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).  

 

2.        

Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen den Entscheid über die Einstellung des Konkurses über die Gesellschaft mangels Aktiven richte. Bezüglich Anfechtung von Einstellungsentscheiden des Zivilgerichts sei auf das Publikationsdatum vom 5. April 2023 abzustellen und nicht auf die per A-Post an die Beschwerdeführerin versandte Mitteilung. Aus dem vorgenannten Grund sei die erst am 8. Mai 2023 erhobene Beschwerde verspätet. Zudem könne gegen den Einstellungsentscheid des Zivilgerichts ohnehin keine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erhoben werden. Es liege somit keine anfechtbare Verfügung des Konkursamts vor, welche mit der Beschwerde vom 8. Mai 2023 angefochten werden könne. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie beantragt in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nach wie vor, dass die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu annullieren sei, bis die von ihr beantragten weiteren Abklärungen der Aktiven abgeschlossen seien. Die Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise aufzuzeigen, dass die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach ein Einstellungsentscheid des Zivilgerichts innerhalb von 10 Tagen seit der Publikation des Entscheids (vgl. dazu Art. 230 Abs. 2 SchKG) angefochten werden müsste, unrichtig sein soll. Mit unbenütztem Ablauf der 10-tägigen Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG gilt das Konkursverfahren als geschlossen. Der Einstellungsentscheid kann innerhalb der gleichen Frist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (BGE 141 III 590 E. 3.2), wobei die Frist 10 Tage nach der Publikation der Einstellung durch das Konkursamt abläuft (Lustenberger/Schenker, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 230 SchKG N 8). Auch wenn der Entscheid über die Einstellung des Konkurses vom Konkursamt publiziert wird, so handelt es sich dabei nicht um eine (nach Art. 17 SchKG anfechtbare) Verfügung des Konkursamts, sondern um einen Entscheid des Zivilgerichts als Konkursgericht. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid daher zu Recht erkannt, dass bei ihr nicht die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses verlangt werden kann und dass dieser mangels Anfechtung mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO resp. mangels Antragstellung auf Durchführung des Konkurses und Leistung des entsprechenden Kostenvorschusses innert Frist ohnehin definitiv geworden ist.

 

3.

Die untere Aufsichtsbehörde ist aus den genannten Gründen zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 8. Mai 2023 eingetreten. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

 

Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.