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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.43
ENTSCHEID
vom 11. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Beklagter
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Kläger
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Januar 2023
betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) setzte eine Forderung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020 gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) in Betreibung. Die Nummer dieser Betreibung lautet [...]. Mit Klage vom 11. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und es sei die Betreibung Nr. [...] aufzuheben. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer begründete seine Forderung damit, dass ihm der Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Juli bis 12. Oktober 2020 die Hälfte der Miete für die Wohnung schulde, in der die Parteien zusammengelebt hätten. Mit Entscheid vom 27. Januar 2023 stellte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 85a SchKG fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und hob es die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 16. Juni 2022 auf.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Postaufgabe 8. Juni 2023) beim Appellationsgericht Beschwerde. Das Zivilgericht beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragt auch der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und stellt diverse eigene Anträge. Am 6. September 2023 ergänzte er seine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 29. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme des Zivilgerichts Stellung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Eintreten
1.1
1.1.1 Der Rechtsmittelkläger betrachtet sein Rechtsmittel als Berufung. Da das Rechtsmittel eine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft und der Streitwert bloss CHF 3'143.65 beträgt, ist die Berufung nicht zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Hingegen ist der angefochtene Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO), wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig festgehalten wird. Soweit die Rechtsmitteleingabe die Voraussetzung der Beschwerde erfüllt, ist sie als dieses Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen (sogenannte Konversion; vgl. dazu AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 1.2 mit Nachweis). Daher werden nachstehend die Rechtsmitteleingabe als Beschwerde und die Parteien als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner bezeichnet. Die Beschwerde wurde frist- und betreffend einen Teil der Rügen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen ist darauf einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen eine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4). Bei juristischen Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4, BEZ.2019.39 vom 5. Juli 2019 E. 2.1). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (vgl. zur Berufung AGE ZB.2023.14 vom 30. Juni 2023 E. 4, ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2). Ob der Beschwerdeführer in der Schweiz als juristischer Laie betrachtet werden kann, obwohl er gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort, S. 8) in Brasilien als Anwalt zugelassen ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers nicht einmal den für juristische Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderungen genügen, ist darauf nicht einzugehen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien die Teile des angefochtenen Entscheids zu entfernen, in denen eine Belästigung des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer «vorgeschlagen» werde, einschliesslich des Teils, in dem eine «Schikane-Betreibung» des Beschwerdeführers erwähnt werde, und es sei darzulegen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer belästigt habe. Das Zivilgericht erwog, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Betreibung des Beschwerdeführers als schlichte Reaktion auf die vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung aufgrund des Zusammenlebens an der C____strasse verstanden werden könnte und damit eine reine «Schikane-Betreibung» darstelle. Indem es erklärte, die Frage brauche aufgrund seiner übrigen Erwägungen nicht entschieden zu werden (angefochtener Entscheid, E. 3.5), liess es aber ausdrücklich offen, ob die Betreibung tatsächlich eine «Schikane-Betreibung» darstellt oder nicht. Im Beschwerdeverfahren kann die erwähnte Frage ebenfalls offenbleiben, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen auch dann abzuweisen ist, wenn die Betreibung nicht als «Schikane-Betreibung» qualifiziert wird. Folglich zielen die Einwände, die der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation als «Schikane-Betreibung» vorbringt, ins Leere. Wo das Zivilgericht eine Belästigung des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer «vorgeschlagen» haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Vor allem aber ist es für die Beurteilung der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Klage völlig irrelevant, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner belästigt hat oder umgekehrt. Der Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Beschwerdeinstanz Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überprüft, die für die Beurteilung der Klage nicht rechtserheblich sind, oder selbst für den Ausgang des Verfahrens nicht rechtserhebliche Tatsachen feststellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Begründung des angefochtenen Entscheids habe den Beschwerdegegner dazu angespornt, sein belästigendes Verhalten indirekt zu verstärken, indem er schädliche Kontakte zu Personen im Umfeld des Beschwerdeführers genutzt habe, änderte daran selbst bei Wahrunterstellung nichts. Aus den vorstehenden Gründen ist auf das Rechtsbegehren betreffend Belästigung und «Schikane-Betreibung» nicht einzutreten und auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (vgl. S. 7) geltend machen möchte, die Verwendung des Begriffs der «Schikane-Betreibung» im angefochtenen Entscheid erwecke den Anschein der Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten, ist ihm entgegenzahlten, dass ein damit begründeter Ausstandanspruch verwirkt wäre, weil er ein entsprechendes Ausstandsgesuch nicht spätestens mit seiner Beschwerde gestellt hat (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO; AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5 mit Nachweisen). Im Übrigen sind die Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend «Schikane-Betreibung» offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der beteiligten Gerichtspersonen zu erwecken.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, dem Beschwerdegegner sei vorsorglich zu verbieten, Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zu kontaktieren, um ihm zu schaden, ihn zu belästigen und sich ihm zu nähern. Diesen Antrag stützt er auf Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). In seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 beantragt er erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung und somit die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Damit scheint er um Schutz vor angeblicher Diskriminierung, Ehrverletzung und Nötigung sowie angeblichem finanziellem Missbrauch ersuchen zu wollen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind der Bestand einer Geldforderung und einer Betreibung. Die Interessen, deren Schutz die vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen bezwecken, liegen weit ausserhalb dieses Streitgegenstands. Daher ist der Verfahrensleiter mit Verfügungen vom 13. Juni und 6. Oktober 2023 auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine dem Inhalt der beantragten vorsorglichen Massnahmen entsprechenden Massnahmen beantragt. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Falls der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 nicht nur die vorsorgliche, sondern auch die definitive Anordnung entsprechender Massnahmen beantragen sollte, wäre deshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme ist folglich auch im vorliegenden Entscheid nicht weiter einzugehen.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (S. 8 f.), der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, angeblich diskriminierende und ehrverletzende Äusserungen in der Beschwerdeantwort öffentlich zu widerrufen. Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, weil er nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betrifft und neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, «die oben genannten Fakten» stellten Handlungen dar, die als Verbrechen qualifiziert werden könnten und öffentliche Angelegenheiten seien. In Anbetracht dessen beantragt er, «dass die Strafverfolgungsbehörden darüber informiert werden, um die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und auf gerechte und sorgfältige Weise festzustellen,» wer wen im vorliegenden Fall belästige (Beschwerde, S. 18). Am 26. Juni 2023 verfügte der Verfahrensleiter, dass eine Kopie der Beschwerde ohne Beilagen zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet wird zur Prüfung, ob sie als Strafanzeige des Beschwerdeführers entgegenzunehmen ist. Soweit der Beschwerdeführer mit den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden zivilprozessualen Beschwerdeverfahren einen Beweisantrag stellen möchte, ist auf diesen nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er einen entsprechenden Beweisantrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt habe, ist davon auszugehen, dass er den Beweisantrag erstmals mit seiner Beschwerde gestellt hat. Dementsprechend findet sich in den Akten des Zivilgerichts bei summarischer Prüfung auch kein entsprechender Beweisantrag. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt nur für Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (vgl. AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 1.2 mit Nachweisen). Dass diese Voraussetzung betreffend den vorstehend erwähnten allfälligen Beweisantrag erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht einmal. Auf den allfälligen Beweisantrag ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre er aus den nachstehenden Gründen abzuweisen. Erstens können in einem Zivilprozess Ermittlungen der Strafbehörden nicht als Beweismittel beantragt werden (vgl. Art. 168 Abs. 1 ZPO). Zweitens ist nicht ersichtlich, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtserhebliche Tatsache (vgl. zu diesem Erfordernis Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit den beantragten Ermittlungen bewiesen werden könnte. Insbesondere ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer belästigt oder gestalkt hat, für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens irrelevant.
In seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (S. 7–10) macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe mit seinem Verhalten die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und möglicherweise auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB erfüllt. Dabei meint er mit dem Verhalten des Beschwerdegegners wohl die Beschwerdeantwort und deren Beilagen sowie die Eingabe des Beschwerdegegners vom 6. September 2023 und deren Beilagen. Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterleitung der vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente an die Staatsanwaltschaft (Stellungnahme, S. 11 f.), wobei er damit wohl erneut die Beschwerdeantwort und deren Beilagen sowie die Eingabe des Beschwerdegegners vom 6. September 2023 und deren Beilagen meint. Gemäss Art. 301 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Das Appellationsgericht ist keine Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 12 StPO). Daher ist es für die Entgegennahme einer allfälligen Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht zuständig. Eine für die Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (AGE ZB.2022.32 vom 22. November 2022 E. 4.3.1, ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 301 N 5; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 301 N 2). Unter einer Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden. Als Strafanzeige ist jede Meldung zu verstehen, die auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (AGE ZB.2022.32 vom 22. November 2022 E. 4.3.1, ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 3 f. und 11). Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von Art. 301 StPO dar und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (AGE ZB.2022.32 vom 22. November 2022 E. 4.3.1, ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 StPO N 11). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Strafanzeige an die zuständige Behörde entfällt, wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (AGE ZB.2022.32 vom 22. November 2022 E. 4.3.1, ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 5 f.). Ein angeblich nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners soll gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers in einem Brief mit einer Rechnung in Höhe von CHF 10'000.40 bestehen (Stellungnahme, S. 9 f.). Damit meint der Beschwerdeführer offensichtlich die Eingabe des Beschwerdegegners vom 6. September 2023, mit der dieser unter Verweis auf eine Rechnung der B____ Consultancy vom 31. August 2023 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Parteientschädigung von CHF 10'000.40 beantragt. Auch wenn dieser Antrag abzuweisen und die Forderung damit unbegründet ist (vgl. unten E. 4.3), ist nicht ersichtlich, wie die Eingabe und/oder die Rechnung den Tatbestand der Nötigung erfüllen könnte. Damit ist der Vorwurf der Nötigung diesbezüglich offensichtlich aus der Luft gegriffen. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen betreffend die erwähnten Straftatbestände in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2023 in pauschalen Anschuldigungen. Bereits aus diesem Grund ist die Stellungnahme nicht als Strafanzeige zu qualifizieren. Der Antrag auf Weiterleitung der vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente an die Staatsanwaltschaft ist daher mangels Weiterleitungspflicht des Appellationsgerichts abzuweisen.
1.2 Wie bereits erwähnt sind nur der Bestand einer Geldforderung und eine Betreibung Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mit den Rechtsbegehren V, VI, VII und VIII stellt der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren in seiner Beschwerdeantwort erstmals diverse Anträge, die weit über diesen Streitgegenstand hinausgehen. Da sowohl eine Anschlussbeschwerde als auch neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 323 und Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten. Mit seinen Rechtsbegehren II, III und IV beantragt der Beschwerdegegner die Einvernahme diverser Personen und den Beizug von Akten. Dabei handelt es sich in der Sache um Beweisanträge. Der Beschwerdegegner legt nicht dar, dass er diese Anträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1.1.2) sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und gilt eine Ausnahme nur für Beweismittel, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat. Dass diese Voraussetzung betreffend die vorstehend erwähnten Beweisanträge erfüllt sei, behauptet der Beschwerdegegner zu Recht nicht einmal. Darauf ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wären die Beweisanträge abzuweisen, weil der Beschwerdegegner nicht darlegt und auch nicht erkennbar ist, welche für die Beurteilung des Streitgegenstands der vorliegenden Beschwerde rechtserheblichen bestrittenen Tatsachen mit den erwähnten Beweismitteln bewiesen werden sollten. Als Beilagen zu seiner Beschwerdeantwort hat der Beschwerdegegner zahlreiche Urkunden eingereicht. Aufgrund des grundsätzlichen Novenverbots (vgl. oben E. 1.1.2) sind auch diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind. Betreffend das Schreiben vom 20. Mai 2021 wird auf die nachstehenden Erwägungen (unten E. 3.3) verwiesen. Mit Rechtsbegehren X beantragt der Beschwerdegegner, sämtliche Dokumente, die nicht in Amtssprache verfasst wurden, seien zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde und seine Stellungnahme vom 29. September 2023 sowohl in deutscher als auch in portugiesischer Sprache eingereicht (vgl. dazu Beschwerde, S. 7; Stellungnahme, S. 13). Da Portugiesisch im Kanton Basel-Stadt keine Amtssprache ist, sind die in dieser Sprache verfassten Versionen der Beschwerde und der Stellungnahme entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass sich aus E-Mail-Korrespondenz in englischer Sprache auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers schliessen lässt, ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall andere fremdsprachige Urkunden rechtserheblich sein sollten. Auf die Frage der Zulässigkeit ihrer Berücksichtigung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter einzugehen. Mit seinem Rechtsbegehren X beantragt der Beschwerdegegner zudem, «[d]ie Eingabe über eine persönliche Bankbuchung» des Beschwerdegegners seien aufgrund des Persönlichkeitsrechts und des Bankgeheimnisses zurückzuweisen. Was mit der Eingabe über eine persönliche Bankbuchung des Beschwerdegegners gemeint sein soll, wird in der Beschwerdeantwort aber nicht ansatzweise spezifiziert. Insoweit ist auf das Rechtsbegehren daher nicht einzutreten.
2. Zivilgerichtsverhandlung
2.1 Mit Vorladung vom 2. September 2022 lud das Zivilgericht die Parteien auf den 18. Oktober 2022 um 10.00 Uhr zur Verhandlung. Am 18. Oktober 2022 teilte der Beschwerdegegner dem Zivilgericht um 07.50 Uhr mit, dass es ihm nicht gut gehe und er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Die Kanzlei teilte ihm mit, dass er umgehend ein Arztzeugnis einreichen müsse, das ihm die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass sich der Beschwerdegegner für die Verhandlung vom 18. Oktober 2022 telefonisch krankheitshalber abgemeldet habe, setzte dem Beschwerdegegner eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, das seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, und erkannte, dass die Parteien auf einen neuen Termin in eine Verhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner dem Zivilgericht ärztliche Zeugnisse vom 18. und 26. Oktober 2022 ein. Gemäss diesen war der Beschwerdegegner vom 18. bis 27. Oktober 2022 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. Am 1. November 2022 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt werde und die Parteien auf einen neuen Termin in eine Verhandlung geladen werden. Damit hiess der Zivilgerichtspräsident das implizite Gesuch des Beschwerdegegners um Verschiebung der Verhandlung vom 18. Oktober 2022 implizit gut. Die Verschiebung eines Termins setzt bloss einen zureichenden Grund voraus (Art. 135 ZPO) und das Gericht verfügt beim Entscheid über die Verschiebung über einen weiten Ermessensspielraum (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 135 N 9). Der Zivilgerichtspräsident hat diesen nicht überschritten, indem er das Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat, obwohl der Beschwerdegegner entgegen der ursprünglichen Forderung des Zivilgerichts keine ärztliche Bescheinigung seiner Verhandlungsunfähigkeit eingereicht hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Nichterscheinen des Beschwerdegegners zur Verhandlung vom 18. Oktober 2022 nicht vergleichbar mit dem Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu einer Verhandlung in einem anderen Verfahren (vgl. dazu Beschwerde, S. 11–14). Während sich der Beschwerdegegner vor der Verhandlung abgemeldet und sinngemäss eine Verschiebung beantragt hat, muss aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und erst nachträglich ein Wiederherstellungsgesuch gestellt hat. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer auch aus einer zu Unrecht erfolgten Ansetzung einer neuen Verhandlung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 17 f.) hätte die Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdegegners von der Verhandlung nicht zur Folge, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Der entsprechende sinngemässe Antrag ist daher abzuweisen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschwerdegegners hätte das Zivilgericht die Verhandlung in Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne den Beschwerdegegner durchführen und in sinngemässer Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers entscheiden müssen (vgl. BGE 146 III 297 E. 2.2 und 2.7). Da der Beschwerdegegner alle wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Verhandlung mit der Klage und seiner Eingabe vom 12. Oktober 2022 (vgl. dazu unten E. 3.4) vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Klage auch in diesem Fall gutzuheissen gewesen wäre.
Die Verschiebung der auf den 10. Januar 2023 angesetzten Verhandlung wegen einer Prüfung des Beschwerdegegners (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. IX) ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu beanstanden.
2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der Unterschiede zwischen dem brasilianischen Portugiesisch als seiner Muttersprache und dem von der Dolmetscherin gesprochenen europäischen Portugiesisch sei es in der Verhandlung des Zivilgerichts zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Wegen der angeblichen Mängel der Übersetzung habe der Zivilgerichtspräsident einen Teil der Verhandlung auf Englisch geführt. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe offensichtlich Schweizerdeutsch gesprochen und die Dolmetscherin mehrmals unterbrochen. Dies habe eine verständliche Übersetzung der Informationen verunmöglicht. Zudem sei es unmöglich gewesen, zu verstehen, ob die übersetzten Aussagen vom Zivilgerichtspräsidenten oder vom Beschwerdegegner stammten. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, er sei oft wegen Verletzung der Antwortreihenfolge mundtot gemacht worden, wenn er auf späte Übersetzungen der Dolmetscherin reagiert habe. Aus diesen Gründen sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 21–25).
Nach Treu und Glauben haben die Parteien Verfahrensfehler grundsätzlich umgehend nach ihrer Entdeckung zu rügen. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 52 ZPO) nicht vereinbar, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen. Indem eine Partei einen Verfahrensfehler nicht umgehend nach seiner Entdeckung rügt, verwirkt sie grundsätzlich das Recht, sich darauf zu berufen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 52 N 20). Alle vorstehend erwähnten angeblichen Verfahrensfehler währen dem Beschwerdeführer schon während der Verhandlung des Zivilgerichts bekannt gewesen. Er hätte ihm daher oblegen, sie vor Abschluss der Verhandlung zu rügen. Entgegen seiner Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 29. September 2023 S. 3 f.) ist ihm dies auch zumutbar gewesen. Im Verhandlungsprotokoll ist keine einzige formelle Rüge des Beschwerdeführers verzeichnet. Dementsprechend erklärt der Zivilgerichtspräsident in seiner Stellungnahme (Rz. 5), das Zivilgericht habe keine Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung über eine unzulängliche Übersetzung beschwert hätte. Indem der Beschwerdeführer erst nach der erstinstanzlichen Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners formelle Rügen erhebt, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Daher hat er das Recht verwirkt, sich auf die geltend gemachten Verfahrensfehler zu berufen. Folglich kann er aus seinen formellen Rügen unabhängig von ihrer Begründetheit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus den nachstehenden Gründen auch unbegründet. Betreffend Ablauf und Inhalt der Verhandlung des Zivilgerichts ist mangels eines Gesuchs um Protokollberichtigung auf das Verhandlungsprotokoll in der vorliegenden Fassung abzustellen (vgl. AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.8). Zwischen dem brasilianischen und dem europäischen Portugiesisch bestehen zwar zweifellos gewisse Unterschiede. Selbst unter Berücksichtigung des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers ist es aber nicht glaubhaft, dass es zu relevanten Verständigungsproblemen gekommen ist. Die nicht ansatzweise belegte Behauptung des Beschwerdeführers, Brasilianer würden beim Verstehen des in anderen portugiesischsprachigen Ländern gesprochenen Portugiesisch auf erhebliche Schwierigkeiten stossen (Stellungnahme vom 29. September 2023 S. 2), ändert daran nichts. Dementsprechend nennt der Beschwerdeführer kein einziges nachvollziehbares Beispiel für ein Verständigungsproblem. Soweit er geltend macht, er habe nicht einmal verstanden, dass er in der Verhandlung der Belästigung beschuldigt worden sei (Beschwerde, S. 23), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Beschuldigung nicht protokolliert ist und gemäss dem Verhandlungsprotokoll (S. 2) der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bloss ein «Rache-Betreibung» vorgeworfen hat. Zudem behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, dass für Belästigen im europäischen Portugiesisch ein anderes Wort verwendet werde als im brasilianischen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verstehe nicht, weshalb die vom Beschwerdegegner eingereichten Urkunden im angefochtenen Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sind (vgl. Beschwerde, S. 23), beruht dieses Unverständnis entgegen seiner Darstellung offensichtlich nicht auf einer ungenügenden Übersetzung, sondern auf der Unfähigkeit oder dem Unwillen des Beschwerdeführers, die Erwägungen des Zivilgerichts nachzuvollziehen. Mit Verfügung vom 2. September 2022 setzte der Zivilgerichtspräsident den Parteien Frist zur Mitteilung, ob sie Dolmetscherdienste benötigen und falls ja für welche Sprache. Mit Eingabe vom 12. September 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass er einen Dolmetscher für «Portugiesisch/Deutsch» benötige. Aus dem Umstand, dass er Portugiesisch nicht weiter spezifiziert hat, darf geschlossen werden, dass er entgegen seiner offensichtlich prozesstaktisch motivierten Darstellung in seiner Beschwerde selbst davon ausgegangen ist, dass die Verständigung zwischen Vertretern der unterschiedlichen Varianten des Portugiesischen gewährleistet ist. Sein sinngemässer Einwand, er habe davon ausgehen dürfen, dass aufgrund seines Wunsches nach einem Dolmetscher für Portugiesisch ein solcher für brasilianisches Portugiesisch aufgeboten werde, weil das Portugiesisch aus Portugal nur von 4 % der weltweit Portugiesisch Sprechenden verwendet werde (vgl. Stellungnahme vom 29. September 2023 S. 3), überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz als europäischem Land einen Dolmetscher für Portugiesisch wünscht, kann er offensichtlich nicht annehmen, dass darunter ein Dolmetscher für brasilianisches Portugiesisch verstanden wird, zumal in der Schweiz viel mehr Personen aus Portugal als aus Brasilien leben (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/migration-integration/auslaendische-bevoelkerung/zusammensetzung.html). Betreffend die Verwendung der englischen Sprache erklärt der Zivilgerichtspräsident, dass er anlässlich der Verhandlung mit den Parteien ein Vergleichsgespräch geführt habe. In diesem Gespräch habe er sich nach seiner Erinnerung teilweise auf Englisch an den Beschwerdeführer gewandt. Der Grund dafür habe jedoch nicht darin bestanden, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen sei, sondern dass Vergleichsverhandlungen ohne Übersetzung deutlich flüssiger und effizienter abgehalten werden könnten. Bei den Parteivorträgen und im Rahmen der Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht sei die englische Sprache aber nicht verwendet worden (Stellungnahme Rz. 6). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser einleuchtenden Darstellung des Zivilgerichtspräsidenten zu zweifeln. Aus der Verwendung von Englisch im Vergleichsgespräch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er diese Sprache offensichtlich beherrscht. So erklärte er in einem Schreiben an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 7. Juni 2022 (Beilage zur Klage), dass er für die Verhandlung einen Dolmetscher für Deutsch/Englisch benötige, und ist aus E-Mails, die er als Beilage zu seiner Beschwerde eingereicht hat, ersichtlich, dass er sogar schriftlich auf Englisch kommuniziert. Weshalb die allfällige Verwendung von Schweizerdeutsch und allfällige Unterbrechungen der Dolmetscherin eine verständliche Übersetzung der Informationen verunmöglicht haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist davon auszugehen, dass der Zivilgerichtspräsident störende Unterbrechungen der Dolmetscherin durch den Beschwerdegegner unterbunden hätte. Weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, zu verstehen, ob die übersetzten Aussagen vom Zivilgerichtspräsidenten oder vom Beschwerdegegner stammten, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das angebliche Mundtotmachen sind nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer das Wort entzogen worden wäre, und legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dar, welche Vorbringen durch das angebliche Mundtotmachen verhindert worden sein sollten.
3. Beurteilung der Forderung
3.1 Der Beschwerdeführer setzte eine Forderung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020 gegen den Beschwerdegegner in Betreibung. Die Nummer dieser Betreibung lautet [...]. Mit Klage vom 11. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und es sei die Betreibung Nr. [...] aufzuheben. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020. Mit Entscheid vom 27. Januar 2023 stellte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und hob die Betreibung Nr. [...] auf. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge wie bereits erwähnt ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind somit ausschliesslich der Bestand der erwähnten Forderung und der erwähnten Betreibung.
Auf dem Zahlungsbefehl wird der folgende Forderungsgrund angegeben: «Miete: D____str. [...], Basel (01.07.2020 bis 12.10.2020)». Dementsprechend begründete der Beschwerdeführer seine Forderung im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich damit, dass ihm der Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Juli bis 12. Oktober 2020 die Hälfte der Miete für die Wohnung an der D____stasse [...] schulde, in der die Parteien zusammengelebt hätten (Eingabe vom 7. Oktober 2022, insbesondere S. 1 f.; Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Wie bereits mehrfach erwähnt (vgl. oben E. 1.1.2) sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und gilt eine Ausnahme nur für Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall betreffend den Gegenstand der Forderung erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht einmal. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen anderen Forderungsgegenstand behaupten sollte, wären seine Behauptungen daher nicht zu berücksichtigen.
3.2 Einleitend hat das Zivilgericht zu Recht erwogen, dass die umgekehrten Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nichts an der im materiellen Recht begründeten Verteilung der Beweislast ändere und dass der Beschwerdeführer daher die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen für seine Forderung trage (angefochtener Entscheid, E. 2).
Der Beschwerdeführer behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, er und der Beschwerdegegner hätten vom 1. Januar 2018 bis zum 11. November 2020 in einem Konkubinat gelebt. Vom 1. Januar 2018 bis am 31. August 2018 hätten sie an der [...]strasse [...] und vom 1. September 2018 bis zum 7. April 2020 an der C____strasse [...] gewohnt. Vom 7. April bis zum 1. Juli 2020 habe der Beschwerdegegner an der C____strasse [...] gewohnt und der Beschwerdeführer an der D____strasse [...]. Vom 1. Juli bis am 12. Oktober 2020 hätten die Parteien an der D____strasse [...] im Konkubinat gelebt. Am 12. Oktober 2020 sei der Beschwerdegegner ins Hotel [...] gezogen. Am 11. November 2020 hätten die Parteien ihre Beziehung beendet (Eingabe vom 7. Oktober 2022, S. 1 f.). Der Beschwerdegegner behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, er habe bis am 31. Juli respektive 3. August 2020 an der C____strasse [...] gewohnt (Klage). Danach habe er in der strittigen Zeit zuerst bei seiner Mutter im Kanton Aargau und dann im Hotel [...] gewohnt. Es habe bloss einige Besuche des Beschwerdegegners beim Beschwerdeführer mit Übernachtung gegeben und der Beschwerdegegner habe beim Beschwerdeführer zwei Kisten deponiert mit Sachen, die er für seine Aktivitäten in Basel gebraucht habe (vgl. Klage und Verhandlungsprotokoll, S. 2; vgl. ferner Eingabe vom 12. Oktober 2022).
Das Zivilgericht stellte fest, dass aufgrund der Ausführungen der Parteien und der von ihnen eingereichten Urkunden bezüglich der Wohnung an der D____strasse [...] nicht auf das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft geschlossen werden könne. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass die Parteien in der Zeit vom 1. Juli bis zum 12. Oktober 2020 einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Abgesehen von einer einfachen Gesellschaft habe der Beschwerdeführer auch keine andere Vereinbarung betreffend die Tragung der Mietkosten bewiesen. Somit könne der Beschwerdeführer seine Forderung weder auf das Recht der einfachen Gesellschaft noch auf eine sonstige Vereinbarung stützen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).
3.3 In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2022 (S. 1 f.) verwies der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zum Beweis seiner Behauptungen sinngemäss auf einen Zahlungsbefehl vom 2. März 2021 in der Betreibung Nr. [...] und ein Schlichtungsgesuch vom 21. Juli 2021, die er als Beilagen eingereicht hat. Der Zahlungsbefehl betrifft eine Forderung des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer von CHF 107'206.75 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2020. Auf dem Zahlungsbefehl wird der folgende Forderungsgrund angegeben: «Forderungen aus Vorauszahlungen Div Forderungen aufgrund des Zusammenlebens an der C____str. [...] einfache Gesellschaft / Partnerschaft / Konkubinat Von 01012018 – 11112020». Mit der Angabe dieses Forderungsgrunds hat der Beschwerdegegner nicht zugestanden, dass die Parteien in der Zeit ab dem 1. Juli 2020 zusammengelebt hätten oder dass sie in dieser Zeit eine einfache Gesellschaft gebildet hätten. Das Enddatum 11. November 2020 kann sich vielmehr auch bloss auf die Partnerschaft beziehen, die auch gemäss dem Beschwerdeführer erst am 11. November 2020 geendet hat. Betreffend das Zusammenleben bezieht sich der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die C____strasse [...]. Dort haben die Parteien aber auch gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers seit dem 8. April 2020 nicht mehr zusammengelebt. Mit dem Schlichtungsgesuch beantragte der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm CHF 113'206.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen. In der Rubrik Streitgegenstand finden sich die folgenden Angaben: «Forderungen aus Vorauszahlungen sowie diverse Forderungen aufgrund des Zusammenlebens als Paar an der C____strasse [...] in Basel. Die beabsichtigte Auflösung der einfachen Gesellschaft folgte schriftlich nach Auflösung des Konkubinats. Weiter bestehen Forderungen aus Überlassung der Mietwohnung an Dritte (Messebetrieb), Kosten zur Instandstellung der gemeinsam bewohnten 3.5 Zimmerwohnung, Ausflüge und besonders hoch fallen die Forderungen im Bereich Unterhalt und täglicher Bedarf, wie Hygieneprodukte und Lebensmittel. Vereinzelte Unterstützung bei Rechnungen führen zu weiteren offenen Forderungen.» Auch damit hat der Beschwerdegegner nicht zugestanden, dass die Parteien in der Zeit ab dem 1. Juli 2020 noch zusammengelebt, sich in einem Konkubinat befunden und/oder eine einfache Gesellschaft gebildet hätten. Die vorstehend erwähnten Beweismittel sind daher nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zum Beweis der einfachen Gesellschaft ein Schreiben des damaligen Anwalts des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2021 ein (vgl. dazu insbesondere Beschwerde, S. 31). Diese Urkunde wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Partei eingereicht. Wie bereits mehrfach erwähnt (vgl. oben E. 1.1.2) sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und gilt eine Ausnahme nur für Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht einmal. Grundsätzlich ist das Schreiben vom 20. Mai 2021 daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Allerdings bezieht sich in der Beschwerdeantwort (S. 3) auch der Beschwerdegegner auf dieses Schreiben und reicht auch er diese Urkunde als Beschwerdeantwortbeilage ein. Es fragt sich daher, ob der Beschwerdegegner damit seine Zustimmung zur Berücksichtigung dieser Urkunde erteilt hat und ob dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdeinstanz das Novum entgegen der Regelung von Art. 326 Abs. 1 ZPO berücksichtigen dürfte oder gar müsste (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 26; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1276–1282; Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 317 N 32). Diese Fragen können offenbleiben, weil auch die Berücksichtigung des Schreibens vom 20. Mai 2021 nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens änderte. Das erwähnte Schreiben des damaligen Anwalts des Beschwerdegegners enthält folgenden Absatz: «Bekanntlich haben Sie mit meinem Mandanten in einem Konkubinat zusammengewohnt und im rechtlichen Sinne eine einfache Gesellschaft gebildet. Mit Auflösung Ihrer Partnerschaft wurde sodann von Gesetzes wegen die einfache Gesellschaft aufgelöst. Es gilt nun die Liquidation dieser Gesellschaft vollständig abzuschliessen. Die Auslagen und weiteren Forderungen seitens meines Mandanten wurden Ihnen gegenüber bereits mittels Betreibung geltend gemacht (Betreibung-Nr. [...]). Für die Liquidation sind sämtliche aus dem Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen.» In diesem Schreiben finden sich keine Angaben dazu, bis wann die Parteien zusammengelebt, sich in einem Konkubinat befunden und eine einfache Gesellschaft gebildet haben. Betreffend die Dauer des Zusammenlebens lassen sich daraus auch in Verbindung mit den bereits erwähnten Urkunden keine Schlüsse ziehen. Betreffend die einfache Gesellschaft könnte hingegen argumentiert werden, mit dem Schreiben vom 20. Mai 2021 habe der Beschwerdegegner zugestanden, dass die einfache Gesellschaft bis zur Auflösung der Partnerschaft bestanden habe und mit der Angabe des Forderungsgrunds in der Betreibung habe er zugestanden, dass die Partnerschaft erst am 11. November 2020 aufgelöst worden sei. Selbst wenn die Parteien in der Zeit vom 1. Juli bis 12. Oktober 2020 eine einfache Gesellschaft gebildet haben, ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner einen Anspruch auf Bezahlung der Hälfte der Miete der Wohnung an der D____strasse [...] haben könnte, wenn der Beschwerdegegner nicht dort gewohnt hat. Dass der Beschwerdegegner abgesehen von einigen Übernachtungen anlässlich von Besuchen, die keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten begründen können, an der D____strasse [...] gewohnt habe, ist aber bestritten und nicht bewiesen, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat. Da der Beschwerdeführer die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, genügt bereits dies für die Gutheissung der negativen Feststellungsklage. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 31) hat nicht der Beschwerdegegner zu beweisen, dass er in der strittigen Zeit nicht an der D____strasse [...] gewohnt hat, sondern der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner dort gewohnt hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Dokument aus dem Verfahren SB.2022.85 spreche dafür, dass der Beschwerdegegner am 30. Juni 2020 aus der Wohnung an der C____strasse [...] ausgezogen sei (vgl. Beschwerde, S. 27). Auf diesen Einwand ist nicht einzugehen, weil das betreffende Dokument nicht nachvollziehbar spezifiziert wird. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn mit dem Dokument der Vergleich im Verfahren SB.2022.85 gemeint wäre. Mit dem als Klagebeilage eingereichten Vergleich verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die Nebenkostenabrechnung für die Periode vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 von CHF 676.60 vollumfänglich an die Vermieterschaft zu bezahlen. Selbst wenn es sich dabei um die Nebenkosten der Wohnung an der C____strasse [...] handeln sollte, stellte der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Nebenkostenabrechnung für die Zeit bis zum 30. Juni 2020 verpflichtet hat, nicht einmal ein Indiz dafür dar, dass der Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt geendet hat. Es ist vielmehr ohne weiteres möglich, dass für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 eine weitere Nebenkostenabrechnung ausgestellt worden ist und dass der Beschwerdegegner diese übernommen hat.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er im erstinstanzlichen Verfahren als Beweis für den Einzug des Beschwerdegegners in die Wohnung an der D____strasse [...] vom Beschwerdegegner gesendete Videos beantragt habe und das Zivilgericht seien Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es diesen Beweisantrag nicht beurteilt habe (vgl. Beschwerde, S. 32). In seiner Beschwerde spezifiziert der Beschwerdeführer die angeblichen Videos nicht näher und legt er nicht dar, wann und wo er im erstinstanzlichen Verfahren beantragt haben will, dass diese als Beweismittel berücksichtigt werden. Die pauschale Rüge betreffend Videos genügt nicht einmal den für juristische Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderung. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.1.2).
3.4 Im Übrigen hat der Beschwerdegegner Indizien bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, die dafür sprechen, dass er zumindest während eines Grossteils der strittigen Zeit nicht an der D____strasse [...] gewohnt hat.
Mit seiner Klage reichte der Beschwerdegegner einen Ausdruck oder eine Kopie einer E-Mail der Vertreterin der Vermieterin der Wohnung an der C____strasse [...] vom 10. August 2020 ein. Der Beschwerdeführer scheint geltend machen zu wollen, aufgrund des angeblich übermässig starken und verdächtigen Druckkontrasts bestehe der Verdacht der Fälschung und Manipulation (vgl. Beschwerde, S. 27–29). Seine diesbezüglichen Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage und sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Übereinstimmung des Ausdrucks oder der Kopie der E-Mail mit dem Original oder der Echtheit des Originals zu begründen. Damit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Original echt ist und der Ausdruck oder die Kopie mit diesem übereinstimmt (vgl. Art. 178 und Art. 180 Abs. 1 ZPO sowie AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.2.4.6). In der E-Mail bestätigt die Vertreterin der Vermieterin dem Beschwerdegegner, dass die Mietzinshaftung bis am 31. Juli 2020 bestanden habe, und dankt ihm für die Abgabe der Schlüssel am 3. August 2020. Mit der E-Mail vom 10. August 2020 ist bewiesen, dass der Beschwerdegegner bis am 31. Juli 2020 über eine andere Wohnung verfügt hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass er nicht in der Wohnung an der D____strasse [...] gewohnt hat.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner eine Kopie eines Darlehensvertrags vom 17. September 2020, einen Ausdruck oder eine Kopie einer Proforma Rechnung der Hotel [...] Basel AG vom 18. September 2020 und einen Ausdruck oder eine Kopie eines Ausdrucks aus E-Finance vom 3. Oktober 2020 ein. Der Beschwerdeführer scheint auch die Echtheit des Darlehensvertrags und/oder die Übereinstimmung der eingereichten Kopie mit dem Original bestreiten zu wollen (vgl. Beschwerde, S. 29 f.). Seine diesbezüglichen Vorbringen genügen nicht, um ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Darlehensvertrags oder der Übereinstimmung der eingereichten Kopie mit dem Original zu erwecken. Daher ist ohne weiteres auch von der Echtheit des Originals des Darlehensvertrags und der Übereinstimmung der eingereichten Kopie mit dem Original auszugehen. Gemäss dem Darlehensvertrag gewährte eine Drittperson dem Beschwerdegegner ein zinsloses Darlehen von CHF 2'500.– und überweist diesen Betrag an das Hotel [...] für ein auf den Beschwerdegegner lautendes Zimmer für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020. Gemäss der Proforma Rechnung sind für ein Zimmer für den Beschwerdegegner für die Zeit vom 18. September bis zum 30. Oktober 2020 CHF 2'500.– zu bezahlen. Gemäss dem Auszug aus E-Finance erteilte der Darlehensgeber den Auftrag, der Hotel [...] Basel AG am 23. September 2020 CHF 2'500.– zu bezahlen. Die eingereichten Beweismittel mögen zwar bei Anwendung des Regelbeweismasses zum Beweis der Auszahlung der Darlehensvaluta nicht genügen (vgl. Beschwerde, S. 29 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit den erwähnten Urkunden zumindest glaubhaft gemacht hat, dass er vom 18. September bis zum 30. Oktober 2020 über ein Zimmer im Hotel [...] verfügt hat und dass er für die Bezahlung dieser Unterkunft sogar einen Kredit aufgenommen hat. Dies hätte er nicht getan, wenn er in der betreffenden Zeit in der Wohnung an der D____strasse [...] gewohnt hätte.
Der Beschwerdeführer behauptet, das Zivilgericht habe seinem Entscheid Urkunden zugrunde gelegt, die nicht berücksichtigt werden dürften, weil sie vom Beschwerdegegner erst nach Fristablauf eingereicht worden seien und weil sie dem Beschwerdeführer in der Verhandlung des Zivilgerichts nicht zugänglich gemacht worden seien (vgl. Beschwerde, S. 23 und 30). Soweit überhaupt nachvollziehbar ist, welche Urkunden der Beschwerdeführer meint, sind seine Rügen unbegründet und ist sein Recht auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit den Urkunden in keiner Art und Weise verletzt worden. Den Ausdruck oder die Kopie der E-Mail der Vertreterin der Vermieterin vom 10. August 2020 hat der Beschwerdegegner bereits mit der Klage und damit offensichtlich rechtzeitig eingereicht. Gemäss der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 2. September 2022 hatten die Parteien sämtliche Unterlagen, die sie für das Verfahren berücksichtigt haben wollten, innert zehn Tagen vor der Verhandlung einzureichen. Mit Vorladung vom 2. September 2022 wurden die Parteien auf den 18. Oktober 2022 zur Verhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner unter anderem die Kopie des Darlehensvertrags vom 17. September 2020, den Ausdruck oder die Kopie der Proforma Rechnung der Hotel [...] Basel AG vom 18. September 2020 und den Ausdruck oder die Kopie des Ausdrucks aus E-Finance vom 3. Oktober 2020 ein. Da die Verhandlung am 18. Oktober 2022 nicht stattgefunden hat und die Parteien auf einen neuen Termin in die Verhandlung geladen worden ist, sind die erwähnten Urkunden schlussendlich deutlich mehr als zehn Tage vor der Verhandlung eingereicht worden. Am 28. Oktober 2022 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt werde. Wie dem Begleitschreiben vom gleichen Tag zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer nicht nur die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2022, sondern auch deren Beilagen und damit insbesondere die vorstehend erwähnten Urkunden zugestellt. Damit hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 27. Januar 2023 längst Kenntnis von den Urkunden. Unter diesen Umständen bestand entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass, ihm die Urkunden in der Verhandlung erneut zugänglich zu machen oder diese gar vom Dolmetscher übersetzen zu lassen. Falls der Beschwerdeführer die Urkunden nicht verstanden hat, hat es ihm oblegen, sich im Vorfeld der Verhandlung um eine Übersetzung zu bemühen.
4. Beschwerdeentscheid
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als alle seine Anträge abgewiesen werden, soweit darauf überhaupt eingetreten wird. Er obsiegt nur insoweit, als auf die über die kostenfällige Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge des Beschwerdegegners nicht eingetreten wird. Diesem Obsiegen kann höchstens ein geringfügiges Gewicht beigemessen werden, zumal dadurch weder dem Beschwerdeführer noch dem Gericht relevanter Aufwand entstanden ist. Es kann daher bei der Verteilung der Prozesskosten ausser Acht gelassen werden (vgl. AGE BEZ.2022.48 vom 31. August 2022 E. 3.1 mit Nachweisen). Damit sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 2 GGR auf CHF 600.– festgesetzt.
4.3 Mit seinem Rechtsbegehren IX beantragt der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten für alle Anwaltskosten betreffend die bisherigen Verfahren und für die Bemühungen der B____ Consulting.
Im vorliegenden Verfahren war der Beschwerdegegner weder vor dem Zivilgericht noch vor dem Appellationsgericht anwaltlich vertreten. Die geltend gemachten Anwaltskosten können daher nur andere Verfahren oder ausserprozessuale Bemühungen betreffen. Eine Parteientschädigung für diese Kosten ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und kann aufgrund des Verbots einer Anschlussbeschwerde und neuer Anträge im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 323 und Art. 326 Abs. 1 ZPO) auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Insoweit ist daher auf das Rechtsbegehren IX nicht einzutreten.
Bei der B____ Consulting (in der Honorarrechnung vom 31. August 2023 als B____ Consultancy bezeichnet) handelt es sich gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Auszug aus dem UID-Register um ein Einzelunternehmen des Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist vom Beschwerdegegner persönlich unterzeichnet worden. Dass das Einzelunternehmen B____ Consulting eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter habe, die oder der mit der Beschwerdeantwort befasst gewesen sei, behauptet der Beschwerdegegner nicht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort selbst verfasst hat und mit der Honorarrechnung der B____ Consulting vom 31. August 2023 somit eine Entschädigung für eigene Bemühungen geltend macht. Dass er die Beschwerdeantwort als Inhaber des Einzelunternehmens B____ Consulting unterzeichnet hat, ändert daran nichts. Gemäss der Honorarrechnung wurden die Bemühungen zudem von einem Paralegal und damit nicht von einem Anwalt erbracht.
Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten der berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Auslagen macht der Beschwerdegegner nicht geltend. Die berufsmässige Vertretung ist im vorliegenden Verfahren Anwältinnen und Anwälten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; § 4 Abs. 1 Advokaturgesetz [SG 291.100]). Diese Voraussetzungen erfüllen weder der Beschwerdegegner noch die B____ Consulting. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung stellt eine zu begründende Ausnahme dar. Es obliegt der obsiegenden Partei, sachlich überzeugende Gründe dafür vorzubringen (AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.4.3; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 95 ZPO N 21). Der Beschwerdegegner substanziiert zwar den behaupteten Zeitaufwand mit einer Honorarrechnung der B____ Consulting und den geltend gemachten Ansatz mit dem statistischen Lohnrechner, nennt aber keinen Grund, weshalb der geltend gemachte Aufwand ausnahmsweise zu entschädigen sein sollte. Bereits aus diesem Grund ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Januar 2023 (V.2022.681) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weiterzuleiten, wird abgewiesen.
Auf die über die kostenfällige Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdegegners auf Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Parteientschädigung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.