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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.45
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 23. Mai 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 28. März 2023 wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde). Die untere Aufsichtsbehörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde und bat ihn insbesondere anzugeben, welche konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts er rüge. Mit Eingabe vom 21. April 2023 reichte er als einzige Beilage ein E-Mail eines Anwalts vom 14. Juli 2021 ein. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer keine konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts beanstandet habe.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das bisherige Konkursverfahren rückabzuwickeln und neu durchzuführen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es seien zusätzlich die Akten des Konkursamts beizuziehen. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
Die untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 23. Mai 2023 wie folgt: Damit sie prüfen könne, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, müsse der Beschwerdeführer zwingend angeben, gegen welche konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts sich seine Beschwerde richte. Soweit die beanstandete Verfügung oder Handlung rechtzeitig gerügt und konkret bezeichnet werde, könnten einzelne Gesetzesverletzungen oder Unangemessenheiten geprüft werden. Nicht zulässig sei dagegen der vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Antrag, dass das gesamte Konkursverfahren rückabzuwickeln und neu durchzuführen sei. Da der Beschwerdeführer keine konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts beanstandet habe, könnte die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde nicht geprüft werden, und der Beschwerdeführer habe die Folgen der unbewiesenen Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu tragen (angefochtener Entscheid, S. 2). Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Nichtzulassung einer eigenen Forderung im Kollokationsplan sowie auch die Zulassung einer bestrittenen Forderung eines anderen Gläubigers nicht mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gerügt werden könne (S. 2 f.)
Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer weiterhin, dass das bisherige Konkursverfahren wegen «massiven Rechtsverstössen» rückabzuwickeln und neu durchzuführen sei (Beschwerde vom 2. Juni 2023, S. 3 unten). Dabei legt er den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals dar und kritisiert verschiedene angebliche Rechtsverstösse im Konkursverfahren (S. 1–3). Mit diesen Ausführungen begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, inwiefern der begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Er legt namentlich nicht dar, aus welchem Grund es falsch gewesen sein soll, dass die untere Aufsichtsbehörde wegen der versäumten Bezeichnung einer konkreten Verfügung oder Handlung durch den Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 28. März und 21. April 2023 nicht eintrat. Ein solcher Grund ist denn auch nicht ersichtlich. Fehlt es bereits an einer genügenden Beschwerdebegründung, erübrigt sich der beantragte Beizug der Konkursakten.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2023 (AB.2023.33) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Konkursamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.