Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2023.47

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juni 2023

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb von Systemgastronomien und Take-Aways sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 3'891.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2022; CHF 60.–, CHF 46.50 und CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2023 an das Appellationsgericht Basel-Stadt macht die Schuldnerin sinngemäss geltend, die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, sei getilgt worden. Zudem beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter des Appellations-gerichts den Antrag um aufschiebende Wirkung ab und wies die Schuldnerin darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ihre Beschwerde zu ergänzen und dem Appellationsgericht zusätzliche Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Schuldnerin nicht nach. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).

 

2.2      Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, sei getilgt worden. Allerdings hat sie dafür keinerlei Beweise eingereicht. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Schuldnerin auf diesen Umstand hin und forderte die Schuldnerin auf, zwecks Nachweises der Höhe der Zinsen und Kosten eine entsprechende Dokumentation des Betreibungsamts und des Konkursamts einzuholen und dem Appellationsgericht innert der Beschwerdefrist einzureichen. Weiter wies der Instruktionsrichter die Schuldnerin darauf hin, dass wenn sie nicht durch Urkunden beweise, dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte, die Aufhebung der Konkurseröffnung voraussetze, dass die Schuldnerin die Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, oder die Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Appellationsgericht innert der Beschwerdefrist durch Urkunden beweise. Schliesslich wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass für die Aufhebung des Konkurses zudem erforderlich sei, dass sie ihre Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist glaubhaft mache und die Angaben in der Beschwerde bei einer summarischen Prüfung der dem Appellationsgericht zurzeit vorliegenden Akten hierzu nicht genügten. Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde nicht ergänzt und keine Beweismittel eingereicht.

 

Wie bereits erwähnt ist die Schuldnerin jeglichen Beweis für die Tilgung der Schuld schuldig geblieben. Sie hat den geschuldeten Betrag auch nicht beim Appellationsgericht hinterlegt. Einen Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses behauptet sie nicht einmal. Zudem hat sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses (vgl. oben E. 2.1) offensichtlich nicht erfüllt, womit sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juni 2023 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.