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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.54
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Juli 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Der Liquidationsanteil des Schuldners A____ (Beschwerdeführer) an der Erbengemeinschaft B____, zu welcher insbesondere das Grundstück Grundbuch Basel, Sektion 4, [...], gehört, wurde ab dem 30. April 2022 zugunsten von acht Pfändungsgruppen gepfändet. Mit Ausnahme eines Gläubigers haben die übrigen Gläubiger für ihre restlichen 18 Forderungen das Verwertungsbegehren gestellt. Nach der erfolglosen Durchführung von zwei Einigungsverhandlungen ordnete die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) mit Entscheid AB.2022.9 vom 5. April 2022 die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Auf die Beschwerden des Schuldners gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_638/2022 vom 13. September 2022 nicht eingetreten. In der Folge wurde durch das Betreibungsamt eine Schätzung durch die Gutachterin C____, [...], in Auftrag gegeben.
Gegen diese Schätzung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2022 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde. Diese trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juli 2023 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2023 (Abgabe an Anstaltsleitung und Postaufgabe: 14. August 2023) Beschwerde beim Appellations-gericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Auf die Einholung einer Stellungnahme beim Betreibungsamt wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten der unteren Aufsichtsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert der Frist erhoben.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweis-mittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Die untere Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2022 richte, welche vom Beschwerdeführer am 25. November 2022 entgegengenommen worden sei. Bei im Strafvollzug befindlichen Verfahrensbeteiligten sei als relevantes Datum für die Versendung einer Eingabe an das Gericht der Tag zu betrachten, an welchem diese dem Anstaltspersonal übergeben worden sei. Dies sei gemäss Mitteilung des Untersuchungsgefängnisses am 5. Februar 2022 [richtig: 5. Dezember 2022] der Fall gewesen. Damit sei die Frist gemäss Art. 17 SchKG gewahrt. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Angabe des 5. Februar 2022 irrtümlich erfolgt ist, was sich aus den übrigen Ausführungen der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt, in welchem konstatiert worden ist, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
2.2 Die untere Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid weiter aus, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 23 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) eine Schätzung des Grundstücks anordne. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG sei jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (siehe auch Art. 99 Abs. 2 VZG). Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die vom Betreibungsamt eingeholte Schätzung weit unter dem Marktwert liege. Deshalb sei eine neue kostenlose Schätzung bei der Bank D____ als Grundpfandgläubigerin einzuholen. Das Betreibungsamt weise aber zu Recht darauf hin, dass eine solche neue Schätzung nur gegen Leistung eines entsprechenden Vorschusses verlangt werden könne, zu dessen Leistung der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht bereit sei. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend mache, die in der Schätzung angeführte Raumhöhe von 2,50 m sei tatsächlich 2,80 m und es fehle das Stockwerkeigentümerprotokoll und die Nebenkostenabrechnung, handle es sich teils um unbelegte Behauptungen und sei aus der Beschwerde ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die betreibungsamtliche Schätzung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen solle. Insgesamt könne daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3 Der Schuldner vermag in seiner Beschwerde keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die untere Aufsichtsbehörde aufzuzeigen. Er stellt namentlich nicht in Frage, dass die untere Aufsichtsbehörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht dazu bereit sei, den gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG als Voraussetzung für die von ihm beantragte Neuschätzung erforderlichen Kostenvorschuss zu bezahlen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schuldner selbst bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht für die Neuschätzung durch einen Sachverständigen hat (BGE 135 I 102 E. 3; Zopfi, in: Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kurzkommentar VZG, Zur Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG] vom 23. April 1920, 2011, Art. 9 N 8). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Mittellosigkeit ändert somit nichts an der Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt sich gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde bei der Bank D____ erkundigt hat und dass diese nicht dazu bereit sei, eine Schätzung zu erstellen resp. erstellen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb diese als Grundpfandgläubigerin ein kostenloses Gutachten erstellen (lassen) sollte, da deren Forderung mit dem geschätzten Wert ohne Weiteres gedeckt sei (vgl. zum fehlenden Interesse der Grundpfandgläubiger an einer Neuschätzung bei der Einpfändung Zopfi, a.a.O., 2011, Art. 9 N 12). Die Vernehmlassung des Betreibungsamts wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zugestellt (Verfügung vom 28. Dezember 2022) und er hat innert der ihm gesetzten Frist keine Stellung dazu genommen. Die untere Aufsichtsbehörde durfte daher als erstellt erachten, dass die Bank D____ keine unentgeltliche Schätzung vornehmen würde.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde diverse angebliche Mängel in der vom Betreibungsamt in Auftrag gegebenen Schätzung auf, so etwa eine Nichtberücksichtigung der Anbindung an das Fernwärmenetz oder einer geplanten Renovation der Dachkonstruktion von CHF 270'000.--. Dabei zeigt er aber nicht auf, dass er diese Einwände bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Dies ergibt sich mit Ausnahme derjenigen, welche im angefochtenen Entscheid behandelt wurden, auch nicht aus den Akten. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs.1 ZPO), weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. In Bezug auf die im angefochtenen Entscheid behandelten Rügen bezüglich der in der Schätzung angegebenen Raumhöhe und dem fehlenden Stockwerkeigentümerprotokoll und der Nebenkostenabrechnung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht auseinandersetzt.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. August 2023 (AB.2022.71) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.