Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.69

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. September 2023

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Schuldnerin) bezweckt, Reisen jeglicher Art zu organisieren und durchzuführen, Motorfahrzeuge zu vermieten und auszuleihen sowie international mit Waren aller Art zu handeln, insbesondere mit Lebensmitteln. Mit Entscheid vom 28. September 2023 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 5'153.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Mai 2023, CHF 500.– und CHF 79.15 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 6. Oktober 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe der Schuldnerin vom 6. Oktober 2023 kann im vorliegenden Fall als fristgerecht eingereichte Beschwerde mit dem impliziten Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung vom 28. September 2023 entgegengenommen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).

 

2.2      Die Schuldnerin hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2023 eingereicht. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld inzwischen einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

 

2.3      Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweis).

 

In der sich in den Akten des Konkursamts befindlichen Betreibungsauskunft sind abgesehen von der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung zwei vollstreckbare Betreibungen gegenüber der Schuldnerin über Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 2'104.60 verzeichnet. Die Schuldnerin legt einen Kontoauszug vom 30. September 2023 von zwei Kontokorrentkonten bei der [...] ein. Gemäss diesen beträgt der Saldo des einen Kontos per 30. September 2023 CHF 5'384.71 und derjenige des anderen Kontos CHF - 11'142.55. Diese Bankauszüge belegen aber lediglich den Stand per 30. September 2023. Da die Schuldnerin gemäss der eingereichten Quittung am 6. Oktober 2023 eine Zahlung an das Betreibungsamt in der Höhe von CHF 7'058.70 geleistet hat, um die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung zu decken, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass sie auch nach dieser Zahlung noch über objektiv ausreichende liquide Mittel zur umgehenden Erfüllung der übrigen fälligen Forderungen verfügt. Zudem vermag sie auch nicht aufzuzeigen, mit welchen Mitteln die Forderung aus dem negativen Saldo des einen [...]-Kontos beglichen werden soll. In dem von der Schuldnerin eingereichten «Financial Statement» per 31. Dezember 2022 werden ein Fremdkapital in der Höhe von CHF 244'430.66 und ein Verlust von CHF 136'839.38 für das Jahr 2021 und ein solcher von CHF 37'346.09 für das Jahr 2022 ausgewiesen. Die Schuldnerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sich ihre wirtschaftliche Situation inzwischen verbessert haben soll, damit sie in Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande sein sollte, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2023 (KB.2023.438) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.