Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.70

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                   Gesuchsbeklagte

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,                  Gesuchssteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. September 2023

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 28. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für eine Gebührenforderung von CHF 300.– definitive Rechtsöffnung, dies gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 9. September 2022 in der Betreibung Nr.[...].

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2023 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2023 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den weiteren Eingaben vom 25. Oktober 2023 und 23. November 2023 ist daher nicht einzugehen.

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

 

2.

Das Zivilgericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton Basel-Stadt) erfüllt seien. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2022, worin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 300.– für das Verfahren [...] verpflichtet worden sei, sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es handle sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Beschwerdeführerin bringe keine Gründe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin würden sich auf zahlreiche andere, grösstenteils abgeschlossene Verfahren beziehen und würden allesamt an der Sache vorbei gehen.

 

Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. In der Beschwerde macht sie geltend, dass ihr noch Ansprüche etwa aus der IV-Rente oder Schadenersatzansprüche zustehen würden. Dies belege, dass eine Tilgung erst nach Erhalt des Entscheids betreffend die Schadenersatzforderung und den Nachzahlungen IV und [...] aus dem Ereignis 2014 erfolgen könne. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt auf unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 150.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.

 

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführerin

-     Beschwerdegegner

-     Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Naime Süer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.