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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.76
ENTSCHEID
vom 14. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2023
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl vom 9. September 2022 setzte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Steuerforderung in der Höhe von CHF 291.80 mit Zins zu 4 % seit dem 9. September 2022, zuzüglich CHF 5.25 aufgelaufenem Zins sowie CHF 130.00 Kosten und gesetzliche Gebühren in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Der Zahlungsbefehl wurde am 29. März 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher am 18. April 2023 gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhob.
Am 9. August 2023 beantragte der Beschwerdegegner beim Zivilgericht Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für diesen Zahlungsbefehl. Mit Verfügung vom 15. August 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Rechtsöffnungsbegehren zustellen und setzte ihm Frist zur Begründung des von ihm erhobenen Rechtsvorschlags. Am 28. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, mit welcher er folgende Anträge stellte:
- «Verfahrensantrag: Es sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren (nächste Seite) dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- Es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO nicht oder zumindest noch nicht erfüllt sind.
- Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen «A____» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
- Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
- Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Am 7. September 2023 trat der Zivilgerichtspräsident auf dieses Ausstandsbegehren nicht ein. Mit Eingabe vom 22. September 2023 verlangte des Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche am 6. Oktober 2023 ausgefertigt wurde.
Mit einer als «Beschwerde gegen Entscheide des Zivilgerichts (Ausstandsbegehren) Aktenzeichen V.2023.828 und V.2023.829» bezeichneten Eingabe vom 28. Oktober 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:
- «Die jeweils drei Entscheidpunkte seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Ausstandsbegehren vor Zivilgericht berechtigt war und einzuhalten ist.
- Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Ausserdem stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ab. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausstand des Gerichtspräsidenten. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da über ein Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3. f.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle Richterinnen und Richter, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten. Dieses Ausstandsbegehren begründet der Beschwerdeführer damit, dass das beim Zivilgericht hängige Rechtsöffnungsverfahren grossmehrheitlich Steuern und Gebühren des Kantons Basel-Stadt betreffe, sich das Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere und Gerichtspersonen nicht über die Quelle ihres eigenen Einkommens entscheiden dürften.
Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn es sich gegen ein Mitglied eines Einzelgerichts richtet (Ziff. 1), und das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson, wenn es sich gegen ein Mitglied des Dreiergerichts richtet (Ziff. 2). Bei einem Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Dreiergerichts wird dieses für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihm entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 50 N 2).
Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Art. 47–51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2, BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2).
Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO gehören zwar nicht nur solche, welche die Gerichtsperson direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Um ihre Unabhängigkeit in Frage zu stellen, muss das Interesse die betreffende Gerichtsperson aber nicht nur allgemein berühren, sondern ihre Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2). Selbst wenn der in Betreibung gesetzte Betrag als Bestandteil der allgemeinen Kantonsmittel zur Finanzierung der Löhne der Gerichtspersonen dienen sollte, hat die Frage, ob die Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht und ob der vom Kanton in Betreibung gesetzte Betrag erhältlich gemacht werden kann oder nicht, offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie hoch die Lohnansprüche der Gerichtspersonen sind und ob sie vom Kanton erfüllt werden oder nicht. Die Erfüllung der Lohnansprüche der Gerichtspersonen ist vielmehr völlig unabhängig davon gewährleistet, ob das beim Zivilgericht hängige Rechtsöffnungsgesuch des Kantons gutgeheissen oder abgewiesen wird. Damit berühren das Rechtsöffnungsverfahren und erst recht das diesbezügliche Ausstandsverfahren die Interessensphäre der damit befassten Gerichtspersonen offensichtlich nicht. Auch auf andere Art und Weise ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit von Gerichtspersonen, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, zu begründen oder Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Damit ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Folglich kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens vom Kanton Basel-Stadt erhalten (vgl. AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 2). Soweit sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers über seinen Wortlaut hinaus auch auf Gerichtsschreibende beziehen sollte, gelten die vorstehenden Erwägungen auch für diese.
3.
Bereits im Rechtsöffnungsverfahren vor Zivilgericht hat der Beschwerdeführer am 28. August 2023 ein Ausstandsgesuch gestellt, das mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Ausstandsgesuch identisch ist. Mit Entscheid vom 7. September 2023 trat ein vom Ausstandsbegehren betroffener Zivilgerichtspräsident als Einzelgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein.
In erster Linie hat der Zivilgerichtspräsident das Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren damit begründet, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausstandsgrund von vornherein untauglich sei. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2) ergibt, ist diese Beurteilung korrekt und war der Zivilgerichtspräsident berechtigt, auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren nicht einzutreten, obwohl er selbst davon betroffen war. Damit ist der angefochtene Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist und die Beschwerde abzuweisen ist. Deshalb hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 200.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren vom 28. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. September 2023 (V.2023.829) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.