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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2023.77
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Oktober 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2023 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin stellte sie den folgenden Antrag «Der unangemessenen Betreibungen Nr. [...] und [...] ist die aufschiebende Wirkung auf die Rechtsverzögerung zu erteilen». Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 26. Oktober 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin beantrage, es sei «[d]er unangemessenen Betreibung Nr. [...] und [...] [ist] die Aufschiebende Wirkung auf die Rechtsverzögerungen zu erteilen.» Ein weiteres Rechtsbegehren stelle die Beschwerdeführerin nicht. Auch aus der Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...] vom 5. März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli 2019, [...] vom 15. Oktober 2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom 14. Januar 2021 und [...] vom 28. September 2023 seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 2. November 2023 geltend, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2023 erst auf «Gutachten Psychiaterin 2023 (Gutachten Termin 26.06.2023 in Zürich) aus Antrag auf Revision 22.11.2022, auf die Strafbare Handlung Würgeangriff Gesuchsteller 2014 beim Schalterdienst im Bundesasylzenter Basel (SEM) zur unangemessenen Betreibung Nr. [...] und [...] zu Mitteilung Verwertungsbegehren [...] eingetreten werden» könne. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch das Betreibungsamt gerügt haben soll. Mit den Ausführungen in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin somit in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.