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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2023.85
ENTSCHEID
vom 5. Februar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. November 2023
betreffend Verfügung vom 20. November 2023
Erwägungen
Mit Verfügung vom 20. November 2023 wies das Zivilgericht im Rechtsöffnungsverfahren V.[...] eine Verfügung von A____ (Beschwerdeführerin) als verspätet aus dem Recht und stellte ihr den Rechtsöffnungsentscheid vom 15. November 2023 im Dispositiv zu.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2023 (Postaufgabe 1. Dezember 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert. Das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des Entscheids des Zivilgerichts vom 15. November 2023 wurde abgewiesen.
Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 (versandt am 4. Januar 2024) wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist geleistet werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Beschwerde ein Kostenerlasszeugnis beigelegt. Es liege keine Begründung für die Abweisung des Kostenerlassgesuches vor.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe. Soweit sich ein solches aus der Beilage des Kostenerlasszeugnisses ergeben sollte, wurde dieses abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde erneut eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzt und sie wurde erneut hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist geleistet werde (Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2024 zugestellt.
Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 12. Januar 2024 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 20. November 2023 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Rechnungswesen Gerichte Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.