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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.87
ENTSCHEID
vom 18. April 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. September 2023
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Betreibung Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'032.65 nebst Zins 5% seit 1. September 2019 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2023 wurde dem Schuldner am 2. Februar 2023 zugestellt, wogegen dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für insgesamt CHF 3'032.65. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2019 sowie für die Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 26. September 2023 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von 3'032.65 nebst Zins 5% seit 19. Januar 2023. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde indessen abgewiesen. Der Schuldner wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 250.– sowie eine Parteientschädigung von CHF 375.– zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid vom 26. September 2023 aufzuheben sei und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2 Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 26. September 2023 ist dem Schuldner am 24. November 2023 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe 4. Dezember 2023) hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Gesuch vom 22. Mai 2023 ersuchte der Gläubiger in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für September 2019 bis September 2021 von insgesamt CHF 3'032.65 entsprechend EUR 3'074.47 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2019 sowie für die Betreibungskosten. Das Zivilgericht stellte fest, dass sich der Gläubiger auf einen vor dem Amtsgericht Lörrach abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 12. April 2016 sowie Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 20. November 2020 und 26. Juli 2022 (teilweise versehentlich als Beschluss vom 19. August 2022 bezeichnet) stütze. Es erklärte den gerichtlichen Vergleich und die Beschlüsse vorfrageweise für vollstreckbar, erkannte, dass es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel handle, und erteilte dem Gläubiger für den Betrag von CHF 3'032.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung. Das weitergehende Begehren wies es ab. Die eingehende Begründung des angefochtenen Entscheids überzeugt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Folgenden wird nur noch auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen eingegangen.
3.
3.1 Der Schuldner macht sinngemäss geltend, der Zivilgerichtspräsident, der den angefochtenen Entscheid als Einzelgericht gefällt hat, sei befangen gewesen. Die Befangenheit scheint er mit der Behauptung begründen zu wollen, der Gerichtspräsident habe angebliche Betrüge und angeblich falsche Angaben des Rechtsanwalts des Gläubigers zu verschleiern versucht und sei korrupt. Diese Vorwürfe gegenüber dem Gerichtspräsidenten entbehren jeglicher Grundlage. Weiter will der Schuldner die angebliche Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten möglicherweise mit der folgenden Behauptung begründen: «Ich weiβ das Sie Nachbar vom Zivilgericht sind und sich auch persönlich kennen.» Der erste Teil dieser Behauptung könnte sich darauf beziehen, dass sich die Kanzlei des Rechtsanwalts des Gläubigers gut 40 m vom Zivilgericht entfernt befindet. Dies begründet offensichtlich keinen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit. Wer wen angeblich persönlich kennen soll, bleibt unklar. Dies kann offenbleiben, weil blosse persönliche Bekanntschaft bei objektiver Betrachtung ohnehin nicht genügt, um den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 18; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 47 N 13). Damit ist die Rüge der Befangenheit unbegründet. Für den Fall, dass sich der vorstehend zitierte Satz auf die am vorliegenden Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen des Appellationsgerichts beziehen sollte, ist festzuhalten, dass die Umstände, dass sich das Zivilgericht unmittelbar neben dem Appellationsgericht befindet und der Zivilgerichtspräsident den Gerichtspersonen des Appellationsgerichts persönlich bekannt ist, offensichtlich auch keinen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit einer Gerichtsperson des Appellationsgerichts begründen.
3.2 Der Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, die Vertretung des Gläubigers im vorliegenden Verfahren durch Rechtsanwalt [...] sei unzulässig, weil die Mutter des Gläubigers vom gleichen Rechtsanwalt vertreten werde und der Gläubiger auch Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Mutter habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Schuldner weder behauptet, dass der Rechtsanwalt des Gläubigers auch dessen Mutter vertrete, noch dass der Gläubiger auch gegenüber seiner Mutter Unterhaltsansprüche habe. Folglich beruht der Einwand des Schuldners auf neuen Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig sind. Im Übrigen wäre der Einwand unbegründet, wenn die Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt würden. Zunächst ist die Vertretung der Mutter des Gläubigers durch den Advokaten des Gläubigers nicht bewiesen. Selbst bei Wahrunterstellung der betreffenden Behauptung kann weder der Beschwerde noch den Akten entnommen werden, in welcher Sache der Advokat des Gläubigers dessen Mutter vertreten haben soll. Damit behauptet der Schuldner nicht einmal die Vertretung in einer Sache, die allenfalls einen Interessenkonflikt begründen könnte. Zur Begründung eines solchen genügte insbesondere der Umstand, dass der Gläubiger auch gegenüber seiner Mutter Anspruch auf Unterhalt hätte oder gehabt hätte, nicht. Gemäss dem Bundesgericht begründet das Interesse des einen Elternteils, selbst weniger Barunterhalt leisten zu müssen, im Hinblick auf eine Unterhaltsklage des Kinds gegen den anderen Elternteil keine Kollision zwischen den Interessen des einen Elternteils und denjenigen des Kinds (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.1). Ob auch ein Unterhaltsanspruch des Gläubigers gegenüber seiner Mutter besteht oder bestanden hat, kann daher offenbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Gläubiger in den Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach, in denen die Unterhaltsbeiträge in der Sache geregelt wurden, nicht vom Rechtsanwalt vertreten wurde, der ihn im vorliegenden Verfahren vertritt.
4.
4.1 Der Schuldner macht sinngemäss geltend, gemäss einem Vertrag vom 4. März 2014 habe er per 1. Juli 2017 über ein Guthaben von EUR 29'890.– verfügt. Die Unterhaltsbeiträge seien mit diesem Guthaben verrechnet worden. Daher sei die Schuld getilgt. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (S. 2) behauptete er, aktuell verfüge er über ein Guthaben für vorausgezahlte Kindesunterhaltsbeiträge von EUR 13'770.– und ein Guthaben für zu viel bezahlte Kindesunterhaltsbeiträge von EUR 15'390.–. Dieser Einwand ist unbegründet.
Der Schuldner hat einen Vertrag vom 4. März 2014 zwischen ihm und der Mutter des Gläubigers eingereicht, gemäss dem er im Jahr 2011 Vorschüsse für Kindesunterhaltsbeiträge geleistet habe für spätere Verrechnung von Mehraufwand, Sonderausgaben und Kindesunterhaltszahlungsunterbruch bis zum 30. September 2017 und ab dem 1. Oktober 2017 das Restguthaben mit den laufenden Kindesunterhaltsbeiträgen verrechnet werde (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023). Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht die Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge für September 2019 bis September 2021 erteilt. Massgebend ist daher, ob der Schuldner am 1. September 2019 noch über ein Guthaben verfügt hat. Dass in den vom Schuldner genannten Zeitpunkten (1. Juli 2017 und 14. Juni 2023) oder am 1. September 2019 tatsächlich ein Guthaben des Schuldners bestanden hat, hat er nicht ansatzweise bewiesen. Gemäss einer wohl vom Schuldner erstellten Aufstellung (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023) soll er Ende Juli 2015 über ein Guthaben von EUR 29'890.– verfügt haben. Gemäss Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März 2014 soll die vom Schuldner geführte Zahlungsnachweisliste für alle Beteiligten verbindlich sein (vgl. dazu Stellungnahme vom 14. Juni 2023, S. 3). Ob diese Klausel gültig ist, erscheint höchst fraglich, weil die Kindsmutter und die Kinder damit der Willkür des Schuldners ausgeliefert werden, kann mangels Entscheidwesentlichkeit im vorliegenden Fall aber offenbleiben. Selbst wenn die Aufstellung verbindlich wäre, belegte sie nicht ansatzweise, dass der Schuldner per 1. Juli 2017, 1. September 2019 oder 14. Juni 2023 noch über ein Guthaben verfügt hat. Gemäss der Aufstellung wurden die Unterhaltsbeiträge für drei Kinder des Schuldners für die Monate August und September 2015 teilweise durch Verrechnung mit dem Guthaben des Schuldners getilgt. Für die Zeit von Oktober 2015 bis August 2019 ist der Schuldner eine Aufstellung schuldig geblieben, obwohl die erwähnte Aufstellung den Stand am 2. Februar 2018 wiedergeben und zusätzlich zu den drei eingereichten Seiten noch drei weitere Seiten umfassen soll. Selbst wenn er entsprechend der Aufstellung Ende Juli 2015 noch über ein Guthaben von EUR 29'890.00 verfügt hätte, wäre es daher ohne weiteres möglich, dass sein Guthaben im Juli 2017, September 2019 oder Juni 2023 längst durch Verrechnung mit Kindesunterhaltsbeiträgen aufgebraucht gewesen wäre. Der Schuldner hat für die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für die Zeit von September 2019 bis Februar 2022 eine zweite Aufstellung eingereicht (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023). Dabei kann es sich nicht um die Zahlungsnachweisliste handeln, die gemäss Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März 2014 verbindlich sein soll, weil sie eine andere Darstellung aufweist als die erste Aufstellung und Angaben zu den Unterhaltsbeiträgen für die anderen beiden Kinder sowie insbesondere zur jeweiligen Höhe des angeblichen Guthabens des Schuldners fehlen. Im Übrigen könnte die Zahlungsnachweisliste des Schuldners selbst unter der Annahme, dass Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März 2014 gültig sei, höchstens dann verbindlich sein, wenn sie lückenlos wäre. Wie bereits erwähnt hat der Schuldner betreffend die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für die Zeit von Oktober 2015 bis August 2019 aber überhaupt keine Aufstellung eingereicht.
Gemäss Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 27. Januar 2023 (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023) besteht aus der Zeit vor der Errichtung der Unterhaltstitel zwar noch ein Guthaben zu Gunsten des Schuldners von EUR 13'770.00. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Parteibehauptung. Im Übrigen erklärte die Rechtsanwältin in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2023, sie könne derzeit keine Rückstandsberechnung für eine der Töchter des Schuldners erstellen, weil sie von der Gegenseite kein Forderungskonto erhalten hätten, aus dem die beanspruchten Rückstände ersichtlich wären, nach der Errichtung der Unterhaltstitel Rückstände aufgelaufen seien und eine Zeit lang Unterhaltsvorschuss bezogen worden sei und die Unterhaltsansprüche daher auf das Landratsamt übergegangen seien. Somit weiss offensichtlich selbst die Rechtsanwältin des Schuldners nicht, ob er überhaupt noch über ein Guthaben verfügt hat. Im Übrigen sprechen die gerichtlichen Vergleiche gegen ein Guthaben des Schuldners. In der Sitzung des Amtsgerichts Lörrach vom 12. April 2016 schlossen der Gläubiger, vertreten durch seine Mutter, und der Schuldner einen Vergleich. Damit verpflichtete sich der Schuldner, dem Gläubiger zuhanden seiner Mutter rückwirkend ab April 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds (Ziff. 1) zu bezahlen (Beilage 2 zum Gesuch vom 22. Mai 2023). Es ist davon auszugehen, dass eine bereits erfolgte Tilgung der rückwirkend vereinbarten Unterhaltsbeiträge durch Zahlung oder Verrechnung und ein Guthaben des damals anwaltlich vertretenen Schuldners im Vergleich oder im Protokoll der Sitzung erwähnt worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus der behaupteten Weigerung der Mutter des Gläubigers, mit der Anwältin des Schuldners zusammenzuarbeiten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist davon auszugehen, dass der Schuldner seiner Anwältin selbst alle für eine Rückstandsberechnung erforderlichen Angaben hätte liefern können. Seine eigenen Unterhaltszahlungen müssten ihm bekannt sein. Da er zwei Rückstandsberechnungen eingereicht hat, aus denen die Unterhaltsvorschüsse ersichtlich sind (Beilagen zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023), ist anzunehmen, dass er sich auch von diesen ohne weiteres Kenntnis hätte verschaffen können.
4.2 Der Schuldner macht geltend, dass die Mutter des Gläubigers Geld aus einer Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger erhalten habe. Der Gläubiger ersucht um Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge für September 2019 bis September 2021. Gemäss seinen Angaben bestand in dieser Zeit eine Schuldneranweisung. Die aus diesem Grund vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesenen Beträge hat der Gläubiger von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bereits in Abzug gebracht (vgl. Gesuch vom 22. Mai 2023 Rz. 12; Beilage 5 zum Gesuch vom 22. Mai 2023). Dass für die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für die Zeit von September 2019 bis September 2021 zusätzlich bereits eine Lohnpfändung bestanden habe, hat der Schuldner nicht substanziiert behauptet und nicht ansatzweise belegt. Ob für andere Unterhaltsbeiträge eine Lohnpfändung bestanden hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren irrelevant. Im Übrigen dürfte der Schuldner mit der Lohnpfändung ohnehin die Schuldneranweisung meinen. So macht er in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (S. 3) geltend, der Gläubiger habe eine Straftat begangen, indem er die Lohnpfändung nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht während fünf Monaten habe weiterlaufen lassen. Wie sich aus dem Verweis auf die Beilage 6a der Stellungnahme vom 14. Juni 2023 ergibt, meint er an dieser Stelle mit der Lohnpfändung offensichtlich die Schuldneranweisung. Ob sich der Gläubiger im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung in jeder Hinsicht rechtmässig verhalten hat, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant und daher nicht zu beurteilen, weil er im vorliegenden Verfahren die vom Arbeitgeber des Schuldners in der Zeit von Oktober 2021 bis Februar 2022 überwiesenen Beträge von sich aus von den für September 2019 bis September 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht hat (Beilage 5 zum Gesuch vom 22. Mai 2023).
4.3 Der Schuldner wirft dem Rechtsanwalt des Gläubigers Betrug vor. Ein allfälliger Betrug könnte höchstens relevant sein, wenn er den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beträfe. Diesbezüglich entbehrt der Vorwurf jeglicher Grundlage. Insbesondere kann entgegen der Ansicht des Schuldners keine Rede davon sein, dass der Rechtsanwalt des Gläubigers in der tabellarischen Übersicht der Forderungen des Gläubigers (Beilage 5 zum Gesuch vom 22. Mai 2023) vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Das Zivilgericht hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die Angaben in der tabellarischen Übersicht der Forderungen des Gläubigers korrekt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5). Da sich der Schuldner in seiner Beschwerde mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, kann zur Begründung vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Betreffend andere Gegenstände ist auf den Vorwurf des Betrugs mangels Entscheidwesentlichkeit nicht weiter einzugehen.
4.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung eines gerichtlichen Vergleichs vom 12. April 2016 sowie von Gerichtsbeschlüssen vom 20. November 2020 und 26. Juli 2022 sowie die Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für September 2019 bis September 2021 von insgesamt EUR 3'074.47 entsprechend CHF 3'032.65 zuzüglich Zins. Ein erheblicher Teil der Ausführungen des Schuldners betreffen Schuldneranweisungen, Unterhaltsbeiträge für andere Perioden oder Unterhaltsbeiträge für Töchter des Schuldners. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 350.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.