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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2023.8
ENTSCHEID
vom 10. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. Dezember 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
In der Betreibung Nr. [...] wurde A____ (Beschwerdeführer) am 20. April 2021 die Anzeige der Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste zugestellt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) vom 25. Januar 2022 (Verfahren [...]) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (obere Aufsichtsbehörde) mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab (Verfahren [...]). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (Verfahren [...]). Am 6. September 2021 wurde der Gläubigerin in der vorgenannten Betreibung ein Verlustschein über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 21’526.50 ausgestellt.
Mit Eingabe vom 10. September 2021 stellte die Gläubigerin gestützt auf den Verlustschein vom 6. September 2021 sowie auf Art. 149 Abs. 3 SchKG (Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl innert sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins) das Fortsetzungsbegehren. Mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung angekündigt und er wurde auf den 5. Oktober 2021 zwecks Vollzugs der Pfändung ins Betreibungsamt vorgeladen. Am 5. Oktober 2021 und – nach Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Informationen durch das Betreibungsamt – am 29. April 2022 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Am 29. April 2022 wurde die Pfändung vollzogen. Die Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt. Am 29. Juni 2022 ging das Verwertungsbegehren der Gläubigerin, datierend vom 23. Juni 2022, ein. Dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin wurden die Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste mit Schreiben des Betreibungsamts vom 27. Juni 2022 angezeigt.
Mit einer als «Einsprache Kollokationsplan und Verteilungsliste in Pfändung Nr. [...]» betitelten und vom 8. August 2022 datierenden Eingabe wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde und stellte darin die folgenden Anträge:
1. Das Pfändungsverfahren sei
nicht als abgeschlossen zu betrachten, da die Dauer der Pfändung für ein Jahr
festgelegt wurde.
2. Der zur Pfändung vorgesehene Betrag als Reinerlös sei nicht aus einem vergangenen variablen Lohnanteil einer rückwirkenden, zuvor nicht ordentlich arretierten Lohnpfändung zu bedienen.
3. Das Total der Forderungen stützt auf eine beim Bundesgericht noch hängige Beschwerde, welche in Umfang keine finale Berechnung des Reinerlöses / Nettoerlös zulässt. Entsprechend sei das Pfändungsverfahren fortzuführen oder der Kollokationsplan und Verteilungsliste erst zu erstellen, wenn dieser auch für die ursprüngliche Forderung verlässlich berechnet werden kann.»
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2023 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Darin stellt er die folgenden Anträge:
1. Der Entscheid vom 9.
Dezember 2022 sei abzuweisen und die ursprüngliche Beschwerde erneut zu
erwägen.
2. Es sei festzustellen, dass die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt wurde.
3. Es sei festzustellen, dass in Betreibung Nr. [...] zwar durch das Betreibungsamt ein Verlustschein ausgestellt wurde, dieser jedoch aufgrund des nicht durch das Bundesgericht beurteilte Verfahrens als Grundlage für einen Verlustschein nicht ausreicht als Grundlage für die Berechnung des nun neuen Verlustscheins, da der Forderungsbetrag nicht final beurteilt werden kann und sogar mehrfache Einträge derselben Forderung im Register eingetragen sind.
4. Mit der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 wurde die Lohnpfändung gestartet. Jedoch wurde dazu bereits am 2. März 2022 an den damaligen Arbeitgeber angewiesen. Die Sperrung des variablen Lohnanteils beinahe 4 Monate vor dem effektiven Pfändungsverfahren war nicht rechtens. Der variable Lohnanteil für das Jahr 2021 mit geplanter Auszahlung im März 2022 darf nicht in die Summe des Pfändungsverfahrens einfliessen.
5. Diese Einsprache wurde neu erhoben.»
Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen zur Beschwerde vom 6. Januar 2023 wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbständige Feststellungsanträge stellt, welche nicht Inhalt der im angefochtenen Entscheid behandelten Anträge waren, kann somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Nicht eingetreten werden kann sodann auf Anträge, welche die Feststellung des Vorliegens einzelner Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde zum Gegenstand haben, da solchen Beschwerdeanträgen keine selbständige Bedeutung zukommt. Zulässig und zu behandeln ist dagegen der Beschwerdeantrag, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt.
1.3 Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss in der Beschwerde ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.
2.1 Die untere Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid zunächst die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Fall der Pfändungsurkunde und die zulässigen Rügen im Fall einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste auf. Dabei stellt sie fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers die Pfändung seines variablen Lohnanteils für das Jahr 2021 und damit den Inhalt der Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 betreffen würden. Diese sei dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt worden. Die am 8. August 2022 eingereichte «Einsprache Kollokationsplan und Verteilungsliste in Pfändung Nr. [...]» sei nicht innerhalb der zehntägigen Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG und damit zu spät erhoben worden. Aus diesem Grund könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 1.2).
Eine dennoch durchgeführte summarische Prüfung der vorgebrachten Rügen würde zudem ergeben, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Entgegen den Ausführungen bzw. den entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers sei das Pfändungsverfahren gar nicht abgeschlossen oder eingestellt worden. Der vom Beschwerdeführer gerügte Kollokationsplan und die Verteilungsliste würden sich lediglich auf die Vorabverteilung des gepfändeten und eingeforderten Guthabens (variabler Lohnanteil 2021) bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin beziehen. Sein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen gelte im Rahmen der laufenden Lohnpfändung weiterhin als gepfändet und das Pfändungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen (angefochtener Entscheid E. 2.1). Das Betreibungsamt habe den variablen Lohnanteil, dessen Höhe erst im April 2022 definitiv festgestanden habe, zu Recht in die Pfändung einbezogen (angefochtener Entscheid E. 2.2). An der Richtigkeit des Vorgehens des Betreibungsamts ändere auch nichts, dass beim Bundesgericht noch eine Beschwerde des Beschwerdeführers hängig sei, zumal dieser, ebenso wie den dieser vorgehenden Beschwerden an die untere und die obere Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung zukomme (angefochtener Entscheid E. 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass die Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich des Kollokationsplans bzw. der Verteilliste eingehalten worden sei. Damit stellt der Beschwerdeführer aber die Feststellung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach die Pfändungsurkunde am 9. Juni 2022 zugestellt worden ist und somit mit der Beschwerde vom 8. August 2022 nicht mehr moniert werden kann, zu Recht nicht in Frage. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde sodann an seiner bereits im vorinstanzlich Verfahren vorgebrachten Rüge fest, wonach der Betrag des Kollokationsplans noch nicht festgelegt werden könne, da eine Beschwerde betreffend den Forderungsbetrag «durch das Bundesgericht nicht final beurteilt» worden sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur fehlenden aufschiebenden Wirkung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Beschwerde nicht auseinander. Auch darauf ist somit nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.3). Vielmehr kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde schliesslich an seinem bereits vorinstanzlich geäusserten Vorbringen fest, wonach der variable Lohnanteil nicht in den Verteilplan hätte aufgenommen werden dürfen, da dieser aus einer Zeitspanne vor der Lohnpfändung stamme. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, wonach die Pfändung des variablen Lohnanteils für das Jahr 2021 Inhalt der Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 gebildet habe und dass die Berechtigung dieser Pfändung im mit Eingabe vom 8. August 2022 eingeleiteten Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer auch die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, dass die Höhe der strittigen Forderung erst im April 2022 definitiv festgestanden habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Es kann folglich auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. Dezember 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.