Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.9

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                      Anzeigestellerin

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

c/o [...]

 

Zivilgerichtspräsident C____                                               Anzeigegegner

 

 

Gegenstand

 

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von A____ vom 2. Januar 2023

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. September 2022

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2022

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) heirateten am 28. Juli 1994. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2013 wurde die Ehe geschieden und die Scheidungsnebenfolgen geregelt. Mit Dispositivziffer 10 dieses Entscheids wurde die Pensionskasse des Beschwerdegegners (nachfolgend Pensionskasse) angewiesen, den Betrag von CHF 12'014.10 auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Da diese Anweisung der Pensionskasse aufgrund eines Versehens jedoch nicht zugestellt wurde, reichte die Beschwerdeführerin am 20. September 2021 ein Vollstreckungsgesuch beim Zivilgericht bezüglich Dispositivziffer 10 des Entscheids vom 20. September 2013 ein. Für das Vollstreckungsverfahren war Zivilgerichtspräsident C____ (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) als Einzelrichter zuständig. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2022 hin wurde die Pensionskasse mit Verfügung vom 14. Juli 2022 superprovisorisch angewiesen, vom dem Beschwerdegegner zustehenden Vorsorgeguthaben den Betrag CHF 12'014.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. September 2013 bis auf Widerruf durch das Gericht zu sperren. Die Parteien des Vollstreckungsverfahrens schlossen sodann einen Vergleich ab mit folgendem Wortlaut:

 

«1. Zwecks Vollzug des Scheidungsurteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2013 ([...]) beantragen die Parteien die Vorsorgeeinrichtung von Herrn B____, die D____, anzuweisen, von dessen Guthaben einen Betrag von CHF 12'014.10 zuzüglich Zins seit 20. September 2013 auf das Vorsorgekonto von Frau A____ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. 2. […]»

 

In der Folge wurde das Vollstreckungsverfahren mit Entscheid vom 7. September 2022 als erledigt abgeschrieben. Dieser Entscheid wurde den Parteien auf Antrag der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Begründung am 18. November 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. September 2022 wurde die Pensionskasse vom Zivilgerichtspräsidenten angewiesen, «den Betrag von CHF 12'041.10 zuzüglich Zins» auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Mit Eingabe vom 28. November 2022 informierte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Zivilgerichtspräsidenten über sein Schreiben vom gleichen Tag an die Pensionskasse, mit welchem er diese ersuchte, ihm auszuweisen bzw. zu belegen, welche Zinssätze auf dem Altersguthaben des Beschwerdegegners seit dem 20. September 2013 effektiv angefallen seien. Weiter führte er darin aus, die Parteien müssten nachvollziehen können, wie die Verzinsung berechnet worden sei. Er hoffe, die Pensionskasse komme seinem Ersuchen nach, ansonsten ein Erläuterungsverfahren nach Art. 334 ZPO durchgeführt werden müsse. Die Pensionskasse fragte am 6. Dezember 2022 telefonisch gegenüber dem Gericht an, mit welchem Zinssatz das Guthaben zu verzinsen sei, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin eine «Nachvollziehbarkeitserklärung betreffend Zinsrechnung» verlangt habe. In der Folge stellte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 unter Hinweis auf eine Verfügung vom 14. Juli 2022 fest, dass das Guthaben mit einem Zinssatz von 5 % seit dem 20. September 2013 zu verzinsen sei. Diese Verfügung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit A-Post zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Instruktionsrichter mit, dass ihm noch keine Zinsabrechnung der Pensionskasse vorliege. Dieses Schreiben nahm der Instruktionsrichter ad acta.

 

Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine mit «I. Aufsichtsbeschwerde gegen GP C____; II. Beschwerde i.S. Familienrecht. F.2021.370 MUE/ ergänzende Berechnungen des Pensionskasseguthaben zzgl. Zinsen» betitelte Eingabe beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Appellationsgericht nahm diese Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige und als Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 sowie gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 entgegen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Der Zivilgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar und 23. März 2023 die Abweisung der aufsichtsrechtlichen Anzeige sowie der Beschwerde vom 2. Januar 2023, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1

1.1.1   Entscheide des Vollstreckungsgerichts sowie prozessleitende Verfügungen können ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO und Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist in beiden Fällen innert 10 Tagen einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO). Erfolgt eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO, ergeht ein neuer Entscheid, der den Parteien zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Erläuterung oder Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (BGE 143 III 520 E. 6.3 S. 525).

 

1.1.2   Die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin mit A-Post eröffnet. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung dieser Verfügung ihr gegenüber ist daher nicht bekannt. Soweit der Zivilgerichtspräsident diese Unklarheit mit einer amtlichen Erkundigung beim Vertreter der Beschwerdeführerin geklärt haben möchte, ist darauf zu verzichten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist aufgrund des ihm obliegenden Anwaltsgeheimnisses dem Gericht gegenüber nicht gehalten, das Datum des Empfangs dieser Verfügung zu bestätigen. Es steht daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht fest, dass eine Beschwerde verspätet ist, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 richtet.

 

1.1.3   Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids vom 7. September 2022 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. November 2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 2. Januar 2023 und damit nach Ablauf der Frist von 10 Tage seit Zustellung des Entscheids erhoben.

 

Es erscheint jedoch als unklar, ob die Verfügung vom 7. Dezember 2022 entsprechend ihrer Bezeichnung eine prozessleitende Verfügung oder eine Vollstreckungsmassnahme und damit einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts im Sinn von Art. 335 ff. ZPO oder aber eine Erläuterung im Sinn von Art. 334 Abs. 1 ZPO in Bezug auf den Entscheid vom 7. September 2022 darstellt. Im letzteren Fall wäre die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 als rechtzeitig zu betrachten, soweit sie sich auf die erläuterten Teile dieses Entscheids beziehen. Da die Eingabe vom 2. Januar 2023 sowohl als Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 als auch als Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 entgegengenommen wird und sich die Beschwerde gegen letztere als fristgerecht erweist (vgl. oben E. 1.1.2), kann diese Frage vorliegend offenbleiben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Teile des Entscheids vom 7. September 2022 richtet, erweist sich diese jedenfalls als verspätet und kann darauf nicht eingetreten werden.

 

1.1.4   Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine taugliche Begründung enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 42). Aus der Rechtsmittelschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Aufgrund der Möglichkeit der Rechtsmittelinstanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), ist zudem anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens die beschwerdeführende Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 321 ZPO N 15 f.). An von Laien verfasste Beschwerden werden weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was die beschwerdeführende Partei beanstandet (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht, kann auf sie nicht eingetreten werden (AGE BEZ.2021.13 vom 3. Mai 2021 E. 1.2, BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

 

Der Zivilgerichtspräsident macht in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2023 geltend, es fehle an einem formell hinreichend bestimmten Rechtsbegehren. In ihrer Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie «beantrage (…) die weitere Korrektur des Pensionskassenguthabens». Sie macht dabei geltend, dass ihr «ein Guthaben von 104'000 CHF, zuzüglich Mindestzins, effektiver Zins und Verzugszins über die Jahre» zustehe (Beschwerde S. 5). Somit kann der Begründung ein hinreichender Antrag entnommen werden und ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend E. 2.1) einzutreten.

 

Zur Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Wegen der Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach § 68 Abs. 1 GOG schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Gemäss § 90 Abs. 1 Ziff. 3 GOG beaufsichtigt das Appellationsgericht die unteren Gerichte. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt nach § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts. Dieses ist somit für die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten zuständig.

 

Das Appellationsgericht stellt als Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 68 Abs. 5 GOG) und überprüft die erhobenen Rügen mit freier Kognition (AGE DG.2017.49 vom 21. März 2018 E. 1.3). Es gibt der Anzeigestellerin Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige (§ 68 Abs. 5 GOG). Gemäss der ständigen Praxis des Appellationsgerichts erfolgt diese Auskunft in Form eines begründeten Entscheids (vgl. AGE DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019, DG.2018.36 vom 17. Januar 2019, DG.2018.32 vom 23. November 2018, DG.2018.34 vom 19. September 2018, DG.2017.49 vom 21. März 2018, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018, DG.2017.27 vom 30. August 2017 und DG.2017.15 vom 8. August 2017; vgl. zur Praxis unter der basel-städtischen Zivilprozessordnung Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im basel-städtischen Prozess, in: BJM 1976, S. 129 ff., 129 und 155; in diesem Sinn auch Pellaton, Le droit disciplinaire des magistrats du siège, Dissertation Neuchâtel 2016, N 1385 für die Mitteilung von Entscheiden in Disziplinarsachen).

 

2.         Zivilrechtliche Beschwerde

 

2.1      Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter implizitem Bezug auf die Verfügung vom 7. Dezember 2022 geltend, die «neue Berechnung der Pensionskassenansprüche, additiv zu den vom Bundesrat jährlich festgelegten Mindestzinse, additiv zu den effektiven Zinsen und den Verzugszinsen» seien «gesetzlich geregelt» und würden «alleine dem Gericht obliegen», wobei sie das zuzusprechende Pensionskassenguthaben mit CHF 104'000.– beziffert (Beschwerde S. 4 f.).

 

Beim vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Entscheids vom 20. September 2013. Das Vollstreckungsverfahren bezweckt nicht, den im Erkenntnisverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheid zu überprüfen. Rügen, die im Erkenntnisverfahren hätten vorgebracht werden können, sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören (statt vieler BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.3). Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Abänderung von Dispositivziffer 10 des Entscheids vom 20. September 2013 hinausläuft, handelt es sich um einen im Vollstreckungsverfahren und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässigen Antrag und ist darauf nicht einzutreten. Das vorinstanzliche Verfahren diente aber offensichtlich der Klärung der Frage, in welcher konkreten Höhe das durch die Pensionskasse zu überweisende Guthaben zu verzinsen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine unrichtige Verzinsung des zu überweisenden Guthabens geltend macht, ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

 

2.2      Regelungsgegenstand der Verfügung vom 7. Dezember 2022 war allein die Verzinsung des Pensionskassenguthabens. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin, die angewiesene Pensionskasse interpretiere die Anweisung, ihr einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, mangels weiterer konkreter und korrekter Anweisungen nur als Verzugszins und nicht additiv zum bereits gewährten Mindestzins. Sie mache Irrtum und Täuschung geltend (Beschwerde S. 5).

 

Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde die Pensionskasse angewiesen, den zu überweisenden Betrag mit einem Verzugszins von 5 % seit 20. September 2013 zu verzinsen. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu leistenden Verzugszins. Die Funktion des Verzugszinses besteht darin, im Sinn eines pauschalierten Schadenersatzes alle dem Gläubiger durch Vorenthaltung der geschuldeten Geldsumme entstehenden Nachteile abzugelten (Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, Art. 104 OR N 1 mit Hinweis auf BGE 130 III 591, 599; 122 III 53, 55). Es ist offenkundig, dass die Verzinsung von Vorsorgeguthaben seit dem 20. September 2013 nie zu einem höheren Zinssatz zu erfolgen hatte. Daraus folgt, dass auch kein weiteres Zinsbetreffnis geschuldet ist.

 

Wie der Zivilgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2023 zudem zutreffend feststellt, entspricht diese Verzinsung auch dem eigenen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 13. Juli 2022. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich geirrt haben oder gar getäuscht worden sein soll.

 

2.3      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 und gegen den Entscheid vom 7. September 2022 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

3.         Aufsichtsrechtliche Anzeige

 

3.1      Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (AGE BEZ.2022.66 vom 13. Januar 2023 E. 3.2, DGZ.2020.6 vom 23. November 2020 E. 2.1, DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2, DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 2 und DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 1.3; Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014 zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, S. 51). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines der seiner Aufsicht unterliegenden Gerichtsmitglieder oder Justizmitarbeitenden voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn eine dieser Personen die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von ihrer Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2, DGZ.2019.8 vom 5. Februar 2020 E. 2.2 und DGS.2019.27 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2).

 

3.2      Mit ihrer Beschwerde bezieht sich die Beschwerdeführerin zunächst auf Amtshandlungen aus den Jahren 2018 bis 2020. Es stellt sich vorab die Frage, ob sich die Aufsichtsbehörde damit heute noch aufsichtsrechtlich zu befassen hat. Dies ist im Grundsatz zu bejahen. Aus dem obgenannten Zweck der Aufsicht folgt, dass für eine allfällige Verjährung oder Verwirkung einer aufsichtsrechtlichen Sanktionierung auf die Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde abzustellen ist. In Analogie zum Aufsichtsrecht über die Anwältinnen und Anwälte gilt daher eine relative Frist für die disziplinarische Verfolgung von Verletzungen der Berufspflichten von einem Jahr ab Kenntnis des beanstandeten Vorfalls durch die Aufsichtsbehörde und eine absolute Frist von 10 Jahren nach dem beanstandeten Vorfall, soweit das Strafrecht für strafbare Berufspflichtverletzungen nicht eine längere Verjährungsfrist vorsieht (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Gerichtsratsentscheid GR.2018.1 vom 13. August 2018 [https://www.gerichte.bs.ch/medien/aus-der-rechtsprechung-des-gerichtsrats-zu-den-fflichten-der-medienschaffenden.html]).

 

3.3      Inhaltlich bezieht sich die Beschwerdeführerin zunächst auf eine Eingabe ihres Arztes, E____, im Jahr 2018, mit welcher dieser um Schutz für sie und ihren Sohn ersucht habe (Beschwerde S. 1 f.). Damit bezieht sie sich offensichtlich auf die mit «Dringender Antrag» betitelte Eingabe von E____ vom 21. November 2019, mit welchem dieser für die Beschwerdeführerin beim Tagespräsidenten des Zivilgerichts den Erlass einer superprovisorischen Unterlassungsverfügung gegenüber dem Beschwerdegegner beantragte. Wie der Zivilgerichtspräsident nachgewiesen hat, war diese Eingabe Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens [...]. Dabei nahm er die Eingabe mit Verfügung vom 25. November 2019 zu den Akten und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Formulierung konkreter Rechtsbegehren und zur Glaubhaftmachung der behaupteten Verfehlungen des Beschwerdegegners einerseits und zur Leistung eines Kostenvorschusses andererseits. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren durch die Instruktion des Verfahrens in ihren Rechten beeinträchtigt worden wäre, hätte sie damals entsprechende Rechtsmittel ergreifen können, weshalb darauf bereits aufgrund der Subsidiarität der aufsichtsrechtlichen Anzeige nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist diesbezüglich eine Amtspflichtverletzung nicht ansatzweise erkennbar. Die Verfügung vom 25. November 2019 ist sachlich gehalten und darauf ausgerichtet, der Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Rechte in prozessual genügender Weise zu ermöglichen. Es ist entgegen ihrer Ansicht nicht erkennbar, inwieweit diese Verfügung den Eindruck ermitteln könnte, dass der «Fokus» des Zivilgerichtspräsidenten «nicht auf die Sachebene der Tatsachen gerichtet» war.

 

3.4      Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, am 10. Januar 2020 Opfer eines vom Beschwerdegegner und dessen «Club» angestifteten Gewaltaktes in der Schule ihres Sohnes sowie am 12. Juli 2020 eines brutalsten Angriffs des Beschwerdegegners geworden zu sein. Erst auf Intervention ihres Rechtsanwalts habe das Zivilgericht superprovisorische Massnahmen gegen den Beschwerdegegner erlassen, wobei es aber unterlassen habe, ihn vom Judo suspendieren zu lassen (Beschwerde S. 2). Inwieweit der Zivilgerichtspräsident trotz Ergreifung zivilprozessualer Instrumente untätig geblieben sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist daher nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern daraus eine Amtspflichtverletzung folgen könnte.

 

3.5      Sodann zeigt sich die Beschwerdeführerin «sehr irritiert, wenn der Massnahmerichter und der Instruktionsrichter i.S. Unterschlagung der Pensionskasse und Familienzulagen bei Scheidung die gleiche Person ist» (Beschwerde S. 3). Sinngemäss macht sie damit eine Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten geltend. Diese hätte sie aber bereits im Verfahren [...] geltend machen können und müssen (AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 4). Im Übrigen bildet der Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits in einem früheren Verfahren der gleichen Partei in anderer Sache mitgewirkt hat, keinen Ausstandsgrund (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 N 68; BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020 E. 1). Vorliegend sind nach dem Ausgeführten auch keine Umstände erkennbar, welche aufgrund der Vorbefassung des Zivilgerichtspräsidenten mit einer Angelegenheit der Beschwerdeführerin im Verfahren [...] auf seine Voreingenommenheit ihr gegenüber schliessen liessen.

 

3.6      Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sich durch den Zivilgerichtspräsidenten «massiv ausgeliefert» zu fühlen, «wenn er einerseits an einer Instruktionsverhandlung festhält, obwohl er einen Vollzug anhand der ihm nun vorliegenden Unterlagen der Pensionskassen anordnen hätte können», und sie damit «zu einer Opfer-Täter-Konfrontation zu nötigen versuch[e], indem er verlang[e], persönlich zu erscheinen unter Androhung mit einer Busse bis CHF 2'000.–!» (Beschwerde S. 3 f.).

 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht aufgrund der Verfahrensleitung des Zivilgerichtspräsidenten im Verfahren [...] offensichtlich kein Anlass zum Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit. Auch ist diesbezüglich keine Amtspflichtverletzung erkennbar. Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242). Vorliegend hat der Zivilgerichtspräsident als Instruktionsrichter nach Eingang des Gesuchs der Beschwerdeführerin mit mehreren verfahrensleitenden Verfügungen und Erkundigungen den Sachverhalt geklärt. In der Folge hat er die Parteien mit Verfügung vom 7. Juli 2022 in eine Instruktionsverhandlung geladen, welche in erster Linie dazu dienen sollte, zwischen den Parteien eine Einigung anzustreben und das Verfahren zu erledigen. Weiter hat er zur Sicherung der Ansprüche der Beschwerdeführerin ihrem mit Eingabe vom 13. Juli 2022 gestellten Antrag entsprechend tags darauf Guthaben des Beschwerdegegners bei zwei Vorsorgeeinrichtungen gesperrt. Mit Vorladung vom 18. August 2022 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter in eine Instruktionsverhandlung geladen. Diese von der Kanzlei versandten Vorladungen enthielten standardgemäss einen Hinweis auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen, da es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, samt Hinweis zur Möglichkeit der Sanktionierung eines Nichterscheinens mit einer Busse bis zu CHF 2'000.–. Auf ihr entsprechendes Gesuch vom 31. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. September 2022 ohne Weiteres vom persönlichen Erscheinen dispensiert. In der Verhandlung schlossen der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sodann einen Vergleich ab. Auch wenn die Ladung in eine Instruktionsverhandlung entgegen dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2022 gestellten Antrag erfolgte, ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb aus deren Durchführung auf eine Befangenheit oder eine sonstige Amtspflichtverletzung des Zivilgerichtspräsidenten geschlossen werden könnte.

 

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZPO). Diese Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 52 ZPO) ab, welches verlangt, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich und damit nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden (BGE 139 III 120 E.3.2.1 S. 124 f., 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; BGer 5A_697/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3; Wullschleger, a.a.O., Art. 49  N 7). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der angeblich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; BGer 5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). Schliesslich wäre auch diese Rüge mit einem förmlichen Rechtsmittel im Verfahren [...] zu erheben gewesen, sodass auch aus diesem Grund darauf im vorliegenden Aufsichtsverfahren nicht mehr eingetreten werden kann.

 

3.7      Weiter ist nicht erkennbar, worin eine Amtspflichtverletzung des Zivilgerichtspräsidenten liegen soll, wenn die Beschwerdeführerin beanstandet, dass es «eine Sache der Unglaubwürdigkeit» sei, dass der im Scheidungsurteil angeordnete Vorsorgeausgleich nicht vollzogen worden sei und es dem Beschwerdegegner gelungen sei, die «ihm irrtümlich ausbezahlten Familienzulagen einzustecken». Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, hat das Zivilgericht auf Intervention ihres Vertreters «alle zweckdienlichen Unterlagen endlich anno 2022 zusammen» getragen. Wie ausgeführt erfolgte dies aufgrund des instruktionsrichterlichen Handelns des Zivilgerichtspräsidenten. Welchen Anteil dieser am früher versehentlich unterbliebenen Vollzug des Vorsorgeausgleichs gemäss dem Scheidungsurteil haben sollte, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

 

3.8      Daraus folgt, dass sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.         Entscheid und Kosten

 

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 und gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wie auch die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 2. Januar 2023 abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. auch § 68 Abs. 6 GOG sowie § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner ist diesem im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden und ist ihm folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2022 ([...]) und gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 2. Januar 2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgerichtspräsident C____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.