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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2024.10
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens A____ mit Sitz in Basel. Das Einzelunternehmen bezweckt den Handel mit und den Import von Lebensmitteln. Mit Entscheid vom 22. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 342.15 (offene Prämie) zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Juni 2023, CHF 8.75 (aufgelaufener Zins) und CHF 120.– (Spesen).
Gegen diesen Entscheid reichte der Schuldner am 1. Februar 2024 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Es wurden die Akten des Konkursamts und ein Betreibungsregisterauszug beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1 und BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).
2.2 Mit der Quittung und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 1. Februar 2024, die der Schuldner eingereicht hat, hat er durch Urkunden bewiesen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen).
Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
2.3.2 Im vom Schuldner eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 1. Februar 2024 sind abgesehen von der inzwischen bezahlten Forderung unter den folgenden Betreibungsnummern die folgenden offenen Forderungen der folgenden Gläubigerinnen mit dem folgenden Datum und dem folgenden Status verzeichnet:
[...]: B____, CHF 293.40, 14. September 2023, Konkursandrohung
[...]: [...], CHF 894.35, 22. September 2023, Konkursandrohung
[...]: [...], CHF 280.75, 13. Dezember 2023, Konkurseröffnung
[...]: B____, CHF 291.45, 27. Dezember 2023, Konkurseröffnung
Gemäss den Statusangaben im Betreibungsregisterauszug sind die Betreibungen Nrn. [...] und [...] zweifellos vollstreckbar (vgl. AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.2). Ob die Betreibungen Nrn. [...] und [...] vollstreckbar sind, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei ersichtlich, weil die Statusangabe Konkurseröffnung auf verschiedene Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 4.2), und kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Da der Schuldner nicht einmal behauptet, dass eine der im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen nicht bestehe oder nicht fällig sei, ist davon auszugehen, dass gegen den Schuldner mindestens vier fällige Forderungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 1'759.95 bestehen. Zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit hätte der Schuldner folglich glaubhaft machen müssen, dass er über liquide Mittel von mindestens CHF 1'759.95 verfügt. Dies hat er nicht ansatzweise getan. Der Schuldner hat sich in seiner Beschwerde überhaupt nicht zu seinen Mitteln geäussert und dafür auch keine Beweismittel eingereicht. Aus den Akten des Konkursamts ist nur ersichtlich, dass der Schuldner über ein Bankkonto mit einem Saldo von CHF 85.49 per 24. Januar 2024 verfügt. Dieser Betrag genügt bei weitem nicht zur Bezahlung der fälligen Forderungen. Im Übrigen hat der Schuldner auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er unter Berücksichtigung aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Aus dem Kontoauszug in den Akten des Konkursamts ist als einziges regelmässiges Einkommen des Schuldners eine jeweils anfangs Monat überwiesene Rente der Suva von CHF 790.45 ersichtlich. Diese genügt offensichtlich nicht zur Bezahlung der fälligen Forderungen von CHF 1‘759.95 und der laufenden Ausgaben. Aus den vorstehenden Gründen ist die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung, die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, nicht erfüllt.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2024 (KB.2023.594) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.