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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2024.15
ENTSCHEID
vom 19. März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Postlagernd/Annahme 5,
4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 6. Februar 2024
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Mit Eingaben vom 15. November, 16. November, 18. November, 21. November und 29. Dezember 2023 sowie 3. Januar, 4. Januar, 11. Januar (Postaufgabe), 15. Januar, 21. Januar (Postaufgabe), 29. Januar und 3. Februar (Postaufgabe) 2024 wandte sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht. Am 6. Februar 2024 erliess die Zivilgerichtspräsidentin eine Verfügung mit sechs Absätzen. Mit dem ersten Absatz erklärt die Zivilgerichtspräsidentin, dass zwölf Eingaben der Beschwerdeführerin vorläufig zu den Akten genommen und der Beschwerdeführerin zugestellt werden. Im zweiten Absatz wird die Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 3. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass sie nach telefonischer Vereinbarung eines Termins mit der Kanzlei Tagesgeschäfte des Zivilgerichts in die Akten Einsicht nehmen könne. Im dritten Absatz setzt die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 ZPO eine einmal kurz erstreckbare Nachfrist an zur Verbesserung ihrer Eingaben. Die Absätze drei und vier enthalten zudem eine Begründung für diese Nachfristansetzung. Mit dem fünften Absatz empfiehlt die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin dringend den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Der sechste Absatz lautet folgendermassen: «Weitere Eingaben im bisherigen Stil können zu den Akten genommen, ohne dass dazu noch eine weitere Korrespondenz geführt werden kann.»
Am 16. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 6. Februar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2 Daraus, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vorläufig zu den Akten genommen und der Beschwerdeführerin zugestellt werden, erwächst ihr offensichtlich kein Nachteil. Soweit sich ihre Beschwerde überhaupt gegen den ersten Absatz der angefochtenen Verfügung richten sollte, wäre deshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Mit Akteneinsichtsgesuch vom 3. Februar 2024 (Postaufgabe) ersuchte die Beschwerdeführerin das Zivilgericht, ihr Kopien der letzten beiden sie betreffenden «Zwischen-, Verfügungen und Entscheide» aus den Monaten November und Dezember 2023 in Papierform oder in elektronischer Form auf einem USB-Stick zuzustellen. Indem die Zivilgerichtspräsidentin im zweiten Absatz der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach Terminvereinbarung mit einer Kanzlei des Zivilgerichts verwiesen hat, hat sie ihren Antrag auf Zustellung von Kopien implizit abgewiesen. Insoweit stellt der zweite Absatz der angefochtenen Verfügung eine prozessleitende Verfügung dar. Eine solche ist nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund der Verweigerung der Zustellung von Aktenkopien ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Da in der Beschwerde nicht dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin zurzeit zur Wahrung ihrer Interessen auf eine über die mit dem ersten Absatz der angefochtenen Verfügung angeordnete Zustellung von Kopien ihrer Eingaben hinausgehende Akteneinsicht angewiesen sein sollte, gälte dies selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin nicht wagen sollte, am Zivilgericht Akteneinsicht zu nehmen, weil sie dort angeblich sexuell missbraucht worden sein soll. Folglich ist auf die Beschwerde gegen den zweiten Absatz der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.
Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingaben gemäss Art. 132 ZPO im dritten Absatz der angefochtenen Verfügung stellt eine prozessleitende Verfügung dar (Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 132 ZPO N 35a; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 132 N 1). Eine solche ist nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss einer gewichtigen Lehrmeinung ist eine auf Art. 132 ZPO gestützte Verbesserungsverfügung mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils generell nicht direkt anfechtbar (vgl. Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 130–132 N 15; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 132 N 1). Die Frage, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in jedem Fall auszuschliessen ist, kann offenbleiben, weil ein solcher jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, aufgrund der Fristansetzung zur Verbesserung drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil eine Kürzung ihrer Eingaben nicht möglich sei, ohne deren Eignung zur Wahrung ihrer Interessen zu beeinträchtigen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist dies offensichtlich nicht der Fall (vgl. unten E. 2). Zudem ist aus den Absätzen drei und vier der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass die verlangte Verbesserung nicht nur in einer Kürzung, sondern auch darin besteht, konkrete zivilrechtliche Rechtsbegehren zu stellen sowie sich klar und eindeutig zur Gegenpartei und zum Streitgegenstand zu äussern. Dass diesbezüglich eine Verbesserung der Eingaben nicht möglich sei, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht einmal. Damit hätte die Beschwerdeführerin einen allenfalls aufgrund der Fristansetzung zur Verbesserung drohenden nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ohne weiteres dadurch verhindern können, dass sie ihre Eingaben in der von der Zivilgerichtspräsidentin geforderten Art und Weise verbessert. Der damit verbundene Aufwand als solcher stellt keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Der vierte Absatz ist als blosse Begründung des dritten Absatzes von vornherein nicht anfechtbar. Aus den vorstehenden Gründen ist auch auf die Beschwerde gegen den dritten und vierten Absatz der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten.
Die Absätze fünf und sechs der angefochtenen Verfügung enthalten keine verbindlichen Anordnungen, sondern eine blosse Empfehlung und eine blosse Ankündigung. Daher handelt es sich dabei nicht um anfechtbare Verfügungen im Rechtssinn. Betreffend den fünften und sechsten Absatz ist auf die Beschwerde daher mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 ZPO eine Frist zur Verbesserung ihrer Eingaben vom 15. November, 16. November, 18. November, 21. November und 29. Dezember 2023 sowie 3. Januar, 4. Januar, 11. Januar (Postaufgabe), 15. Januar, 21. Januar (Postaufgabe), 29. Januar und 3. Februar (Postaufgabe) 2024 angesetzt, weil diese weitschweifig und aus zivilrechtlicher Perspektive teilweise unverständlich seien. Die erwähnten Eingaben umfassen insgesamt 128 Textseiten und 36 Seiten Beilagen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist das Vorgehen der Zivilgerichtspräsidentin in keiner Art und Weise zu beanstanden. Wenn auf die Beschwerde gegen den dritten Absatz der angefochtenen Verfügung einzutreten wäre, wäre die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
In der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Eingabe zivilrechtliche Rechtsbegehren zu enthalten und sich mindestens insoweit klar und eindeutig zur Gegenpartei und zum Streitgegenstand zu äussern habe, dass die Eingabe einem zivilrechtlichen Verfahren gemäss der ZPO zugeordnet werden kann. Daraus ist zu schliessen, dass die von der Zivilgerichtspräsidentin festgestellte teilweise Unverständlichkeit darin liegt, dass teilweise nicht erkennbar ist, welche zivilrechtlichen Ansprüche die Beschwerdeführerin geltend machen will, gegen wen sich diese richten sollen und worin der Streitgegenstand besteht. Weshalb diese Feststellung unrichtig sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt, welche konkreten zivilrechtlichen Rechtsbegehren mit welcher Eingabe gestellt worden sind und welche Ausführungen für die Beurteilung welches zivilrechtlichen Rechtsbegehrens relevant sein sollten.
Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin offenbar auch und vor allem um Beanstandungen und Anliegen gehe, für die nicht das Zivilgericht zuständig sei. Die von der Zivilgerichtspräsidentin festgestellte Weitschweifigkeit besteht daher offensichtlich insbesondere darin, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diverse Ausführungen enthalten, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Rechtsbegehren und damit mit einem möglichen Streitgegenstand eines Verfahrens vor dem Zivilgericht haben. Weshalb diese Feststellung unrichtig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Mit dem Einwand, alles, was die Beschwerdeführerin geschrieben habe, betreffe «die Anklagepunkte / Verletzungen / Vergehen», behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (S. 4) nicht einmal, dass ihre Eingaben nur zivilrechtliche Ansprüche beträfen, die Gegenstand eines Zivilprozesses bilden könnten. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben kürzen kann, indem sie die Ausführungen weglässt, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen stehen. Weshalb dadurch deren Eignung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden sollte, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es offensichtlich nicht Sache der Zivilgerichtspräsidentin, die einzelnen konkreten unverständlichen und/oder überflüssigen Passagen der Eingaben zu nennen. Damit hätte die Zivilgerichtspräsidentin selbst einen erheblichen Teil der Arbeit der Verbesserung der mangelhaften Eingaben der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Die Verbesserung ihrer eigenen Eingaben ist aber Sache der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Vorgaben in der angefochtenen Verfügung ist ihr diese auch möglich.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Gerichtskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 6. Februar 2024 (AUD.2023.23 ROA) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.