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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2024.17
ENTSCHEID
vom 8. Mai 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Staatliche Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten
betreffend Rechtsverweigerung
Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 an die Staatskanzlei Basel-Stadt und mit Schreiben vom 19. Februar 2024 an das Zivilgericht Basel-Stadt erhob A____ (Beschwerdeführerin) sinngemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Zudem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 27. Februar 2024 überwies das Zivilgericht diese beiden Schreiben an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Appellationsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. März 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.