Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2024.18

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                 Klägerin

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegner 1

[...]                                                                                            Beklagter 1

 

Kanton Basel-Stadt                                                Beschwerdegegner 2

Marktplatz 9, 4001 Basel                                                          Beklagter 2

 

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Februar 2024

 

betreffend Ausstand

 


Sachverhalt

 

Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2014 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen B____ und den Kanton Basel-Stadt ein, dies wegen ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am [...] 2004 und der anschliessenden Behandlung. Nach einem doppelten Schriftenwechsel holte das Zivilgericht ein Gerichtsgutachten ein. Nach weiteren Rechtsschriften fand am 16. November 2022 die Hauptverhandlung statt, an der das Zivilgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Die Parteien unterzeichneten den Vergleichsvorschlag, allerdings mit Widerrufsvorbehalt. Dieser Vorbehalt wurde dreimal verlängert. Am 20. Februar 2023 widerrief die Beschwerdeführerin den Vergleich. Am 21. März 2023 teilte der Anwalt (unentgeltlicher Vertreter) der Beschwerdeführerin dem Zivilgericht mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Ebenfalls am 21. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Anwalt sei aufgrund eines massiven Vertrauensverlusts als unentgeltlicher Vertreter zu entlassen. Mit Verfügung vom 22. März 2023 verweigerte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdeführerin den Wechsel des unentgeltlichen Vertreters. Am 14. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten. Nachdem das Appellationsgericht die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. März 2023 (Verweigerung des Anwaltswechsels) geschützt hatte (AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023) und die Beschwerdeführerin an ihrem Ausstandsgesuch festgehalten hatte, leitete der Zivilgerichtspräsident das Ausstandsgesuch an die zuständige Zivilgerichtspräsidentin weiter. Der Zivilgerichtspräsident äusserte sich mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 zum Ausstandsgesuch. Mit Entscheid vom 7. Februar 2024 wies das Zivilgericht das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2024 eröffnet.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrt sie, den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2024 aufzuheben und ihr Ausstandsgesuch gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies die verfahrensrechtlichen Anträge ab. Die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege begründete er damit, dass die Beschwerde aussichtslos sei (Verfügung vom 12. März 2024). Er verlangte einen Kostenvorschuss, den die Beschwerdeführerin in der Folge zahlte. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausstand des Gerichtspräsidenten. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da über ein Ausstandsgesuch im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3 f.). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.         Voraussetzungen des Ausstands

 

Der Ausstand wird in Art. 47–51 ZPO geregelt. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt. Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Dies gilt auch für willkürliche prozessleitende Entscheide. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (zum Ganzen AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 2).

 

3.         Zivilgerichtsentscheid

 

Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen einer ausstandsbegründenden Befangenheit einer Gerichtsperson dar (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Sodann fasste es die Positionen der Beschwerdeführerin (E. 3) und des Zivilgerichtspräsidenten zusammen (E. 4). Anschliessend nahm es zu den folgenden fünf Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung: (1) Der Zivilgerichtspräsident habe den Anwalt vor seiner Absetzung geschützt und das Mandatsverhältnis gewertet, obwohl er dieses nicht kenne (E. 5.2); (2) er habe sich despektierlich über die Beschwerdeführerin geäussert (E. 5.3); (3) er habe sich mit seiner Verfügung vom 22. März 2023 bereits auf ein Ergebnis festgelegt (E. 5.4); (4) er habe sich regelmässig telefonisch mit dem Anwalt besprochen (E. 5.5 zweiter Absatz) und (5) er habe am 22. März 2023 äusserst rasch verfügt (E. 5.5 dritter Absatz). Das Zivilgericht entkräftete diese Argumente (E. 5). Es erachtete das Ausstandsgesuch als aussichtslos und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF 500.– (E. 6 und 7).

 

4.         Rügen der Beschwerdeführerin

 

Mit ihrer Beschwerde erhebt die Beschwerdeführerin die nachfolgend beurteilten Rügen.

 

4.1      Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Ausstandsverfahren gegen den Zivilgerichtspräsidenten nicht durch ihren unentgeltlichen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Aufgrund dieses formellen Fehlers sei der angefochtene Zivilgerichtsentscheid aufzuheben (Beschwerde, Vorbemerkungen). Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist nicht gehalten, aussichtslose Gesuche zu stellen. Wie das Zivilgericht zutreffend ausgeführt hat (Zivilgerichtsentscheid, E. 6) und nachfolgend bestätigt wird, erscheint das von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten als aussichtslos. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin im aussichtslosen Ausstandsverfahren vor Zivilgericht nicht durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter vertreten worden ist. Dass diesem dennoch der angefochtene Entscheid zugestellt worden ist, worin die Beschwerdeführerin «eine Verletzung des Datenschutzes» und ihres Persönlichkeitsrechts sieht (Beschwerde, Ziffer 8), ist für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs bzw. der vorliegenden Beschwerde nicht von Belang.

 

4.2      Des Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin es als schlicht tatsachenwidrig, dass ihr Ausstandsgesuch «in Kausalität» mit dem Gesuch zur Absetzung ihres bisherigen Anwalts stehen soll (Beschwerde, Ziffer 2; vgl. auch Ziffer 6). Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, an welcher Stelle das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt haben soll, dass ihr Ausstandsgesuch «in Kausalität» mit dem Gesuch um Absetzung ihres Anwalts stehe. Eine solche Kausalität wird vom Zivilgericht denn auch nirgends behauptet. Es führt lediglich aus, dass das Ausstandsgesuch «eng verknüpft» sei mit dem Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.1). Diese Darstellung ist nicht zu beanstanden. Es ist im Übrigen auch nicht klar, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand abzielt.

 

4.3      Ausserdem wirft die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht vor, in E. 3 (Seite 6) des Entscheids «erneut auf die Kausalität zwischen dem Gesuch um Absetzung des Rechtsanwalts und dem Ausstandsgesuch» einzugehen (Beschwerde, Ziffer 3). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei zweierlei: Zum einen ist in E. 3. des Zivilgerichtsentscheids von Kausalität nicht die Rede. Zum anderen fasst das Zivilgericht in E. 3 lediglich den Standpunkt zusammen, den die Beschwerdeführerin in ihrem Ausstandsgesuch einnahm. Es handelt sich mit anderen Worten in E. 3 nicht um den Standpunkt des Zivilgerichts, sondern um eine Zusammenfassung des Standpunkts der Beschwerdeführerin.

 

4.4      Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zivilgerichtspräsident habe mit ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter «regelmässigen telefonischen Austausch gehalten», ohne diese Gespräche zu protokollieren. Dafür gebe es «mehrere Zeugen, welche die Aussagen des aktuellen Rechtsanwalts mitgehört haben». Ohne diese Gespräche hätte der Zivilgerichtspräsident denn auch die Arbeit des Rechtsanwalts gar nicht beurteilen können (Beschwerde, Ziffer 5). Das Zivilgericht erwog dazu, dass dieser Vorwurf verspätet sei. Wäre der Vorwurf nicht verspätet, wäre er – so das Zivilgericht weiter – unbelegt und nicht plausibel (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.5 erster und zweiter Absatz). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde erstmals (und damit verspätet, vgl. Art. 326 ZPO) auf «mehrere Zeugen», ohne diese zu benennen. Mit diesem unbestimmten Beweisantrag kann sie ihre Behauptung eines regelmässigen telefonischen Austauschs nicht belegen. Es kann deshalb in diesem Punkt auf den zutreffenden Zivilgerichtsentscheid verwiesen werden.

 

Im Übrigen kann auch aus dem von der Beschwerdeführerin auszugsweise eingereichten Entscheid des Obergerichts Zürich (Beschwerdebeilagen, S. 1 und 2) nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf der telefonischen Gespräche rechtzeitig erhoben hat. Das Obergericht äussert sich in diesem Entscheid zur Bemessung der Frist, innert welcher ein Ausstandsgesuch zu stellen ist. Es hält fest, dass für die Bestimmung des Beginns der Frist darauf abzustellen sei, ab welchem Zeitpunkt ein Ausstandsgesuch der gesuchstellenden Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben objektiv zumutbar gewesen sei (OGer ZH PC130031 vom 23. Juli 2013 E. 1.3.2). Im vorliegenden Verfahren löste der Zeitpunkt der Kenntnis der Beschwerdeführerin von den angeblichen Telefongesprächen die Frist zur Stellung eines diesbezüglichen Ausstandsgesuchs bzw. zur Ergänzung eines bereits hängigen Ausstandsgesuchs aus. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie erst nach dem am 14. April 2023 gestellten Ausstandsgesuch Kenntnis von den angeblichen Telefongesprächen erhalten habe. Das Zivilgericht ist daher – im Einklang mit dem zitierten Entscheid des Obergerichts Zürich – zutreffend davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben objektiv zumutbar gewesen sei, den Vorwurf schon im Gesuch vom 14. April 2023 zu erheben, und die Erhebung des Vorwurfs erst in der Eingabe vom 28. August 2023 verspätet sei.

 

4.5      Überdies kritisiert die Beschwerdeführerin die Formulierung des Zivilgerichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. August 2023 «neu» den herablassenden Tonfall des Zivilgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 22. März 2023 hervorhebe. In Tat und Wahrheit habe sie diesen Punkt bereits im Ausstandsgesuch vom 14. April 2023 «bis ins Detail beschrieben» (Beschwerde, Ziffer 4). In ihrer Eingabe vom 14. April 2023 kritisierte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass der Zivilgerichtspräsident sie einer «beratungswidrigen Verhaltensweise» bezichtigt und sie als «Sponsorensucherin» bezeichnet habe. Von einer «herablassenden Form» sprach die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich erst in ihrer Eingabe vom 28. August 2023. Insofern ist die von der Beschwerdeführerin kritisierte Formulierung des Zivilgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat sich das Zivilgericht inhaltlich mit den von der Beschwerdeführerin kritisierten Äusserungen des Zivilgerichtspräsidenten auseinandergesetzt (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 5.3).

 

Der erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der Zivilgerichtspräsident sie «durch [seine] herablassende Tonalität und Sprache» diskriminiert habe (Beschwerde, Ziffer 1), ist verspätet (vgl. oben E. 4.4). Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das dem Zivilgerichtspräsidenten vorgeworfene Verhalten – selbst bei Wahrunterstellung – diskriminierend sein soll.

 

4.6      Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, der Zivilgerichtspräsident habe sich seine Meinung über sie und das Verfahren bereits früher gebildet. Obwohl ihm dies nicht gestattet gewesen sei, habe er seine Meinung in Vergleichsgesprächen offenbart (Beschwerde, Ziffer 7). Das Zivilgericht führte dazu aus, dass es gemäss Bundesgericht und herrschender Rechtslehre keine Befangenheit begründe, wenn der Gerichtspräsident im Rahmen von Vergleichsgesprächen rechtliche Ausführungen mache oder Einschätzungen zu den Prozesschancen abgebe (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.4). Diese zivilgerichtliche Erwägung ist korrekt. Dass der Zivilgerichtspräsident seine Einschätzung der Prozesschancen in den vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat einfliessen lassen und sich – gemäss der Beschwerdeführerin – zu den Prozesschancen der Beschwerdeführerin auch geäusserte hat, begründet mithin keinen Anschein der Befangenheit.

 

5.         Sach- und Kostenentscheid

 

5.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

 

5.2      Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Sie hat daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 500.– festgesetzt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Mangels Einholung einer Stellungnahme sind den Beschwerdegegnern keine zu entschädigenden Parteikosten entstanden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2024 (K3.2014.53) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner 1 und 2

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.