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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2024.25
ENTSCHEID
vom 18. März 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. März 2024
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde und «Widerspruch» gegen die Vorladung und Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] vom 26. Januar 2024, ohne dass er darin einen konkreten Antrag stellte. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer von der unteren Aufsichtsbehörde aufgefordert, kurz zu begründen, inwiefern die Vorladung und Pfändungsankündigung eine Gesetzesverletzung darstellten und/oder unangemessen seien. In der Eingabe vom 22. Februar 2024 verwies der Beschwerdeführer auf die dieser Eingabe beigelegte Korrespondenz mit der Betreibungsgläubigerin. Mit Entscheid vom 6. März 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024 nicht ein.
Mit Schreiben vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (AGE BEZ.2023.52 vom 26. Oktober 2023 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen fliesst zudem die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2023.68 vom 18. Oktober 2023 E. 1). Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.2 In der Beschwerde vom 12. März 2024 stellt der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge. In der Begründung verweist er lediglich auf ein angeblich wettbewerbsschädigendes Verhalten, eine Wettbewerbsverzerrung und einen vorsätzlichen Betrug hin, ohne dabei auszuführen, wer die – nicht weiter umschriebenen – unrechtmässigen Handlungen begangen haben soll. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2024 wird kein inhaltlicher Bezug genommen. Der Beschwerdeführer stellt somit keine Anträge und begründet auch in keiner Weise, weshalb der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2024 unrichtig sein soll. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 12. März 2024 nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf diese nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde vom 12. März 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.