Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2024.27

 

ENTSCHEID

 

vom 26. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____ GmbH                                                             Beschwerdeführerin

in Liquidation                                                                         Schuldnerin

c/o [...]

 

gegen

 

B____ GmbH                                                           Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. März 2024

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ GmbH (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Bau und die Renovation von Liegenschaften sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten und Dienstleistungen. Mit Entscheid vom 7. März 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ GmbH (Gläubigerin) von CHF 4'791.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. August 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 18. März 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit dem Antrag, es sei die Konkurseröffnung vom 7. März 2024 aufzuheben unter Auferlegung der Kosten an die Schuldnerin. Mit Verfügung vom 18. März 2024 gewährte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Konkursamt Basel-Stadt sowie die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs betreffend die Schuldnerin an. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde hingegen verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Konkursamts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1 und BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

 

2.2      Mit der Quittung und der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 11. März 2024, welche die Schuldnerin eingereicht hat, hat sie durch Urkunden bewiesen, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der Eröffnung des Konkurses getilgt hat. Zudem hat die Schuldnerin mit der eingereichten Erklärung der Gläubigerin vom 16. März 2024 durch eine Urkunde bewiesen, dass diese auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

 

2.3

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.2 und BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

 

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen).

 

Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

 

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

 

2.3.2   Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. März 2024 betreffend die Schuldnerin sind abgesehen von der inzwischen bezahlten Forderung zwei offene Forderungen von je CHF 667.80 verzeichnet. Die Betreibung für die eine Forderung ist zweifellos vollstreckbar. Ob die Betreibung für die andere Forderung vollstreckbar ist, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei ersichtlich, weil die Statusangabe Konkurseröffnung auf verschiedene Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE BEZ.2023.40 vom 15. Juni 2023 E. 4.2), und kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Da die Schuldnerin nicht einmal behauptet, dass eine der im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen nicht bestehe oder nicht fällig sei, ist davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin mindestens zwei fällige Forderungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 1'335.60 bestehen. Mit der eingereichten Quittung des Konkursamts vom 13. März 2024 hat die Schuldnerin bewiesen, dass ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer beim Konkursamt CHF 1'520.25 zur Bezahlung der beiden im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen einschliesslich der diesbezüglichen Betreibungskosten hinterlegt hat. Weitere fällige Schulden der Schuldnerin sind nicht bekannt. Zudem hat sie eine Erfolgsrechnung vom 26. Juni 2023 eingereicht, gemäss der sie in den Jahren 2021 und 2022 Gewinne von CHF 879.46 und CHF 2'958.63 erzielt hat. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft. Damit ist auch die zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). Zudem beantragt sie selbst, dass die Kosten ihr auferlegt werden. In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 7. März 2024 ([...]) wird aufgehoben.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.