Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2024.31

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Mai 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                      Gesuchsgegner

 

gegen

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Gesuchsteller

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Februar 2024

 

betreffend Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) vier Forderungen gegen A____ (Schuldner) in Betreibung, dies im Betrag von CHF 5'967.– nebst Zins, CHF 98.70 nebst Zins und CHF 139.40. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt am 29. Dezember 2023 um Gewährung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. Der Schuldner machte geltend, dass er nicht Schulden von EUR/CHF 5'980.– habe; es seien circa nur noch EUR 3'383.– offen. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...]. Auf Gesuch des Schuldners hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 9. April 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin führte er aus, dass er nur circa EUR 3'383.– schulde, und nicht EUR/CHF 5'980.–. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

Im angefochtenen Entscheid vom 12. Februar 2024 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass es örtlich zuständig sei, da der Schuldner seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsgesuchs in Riehen gehabt habe (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1). Sodann legte es dar, dass die Forderungen des Gläubigers auf einem vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2022 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel gründe (E. 2). Gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel könne der Schuldner einwenden und gleichzeitig beweisen, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Im vorliegenden Fall wende sich der Schuldner aber gegen den materiellen Bestand der Forderung und beziehe sich nicht auf eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung. Der Einwand könne deshalb im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht berücksichtigt werden (E. 3).

 

Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2022.4 vom 17. März 2022 E. 2).

 

Im vorliegenden Fall wiederholt der Schuldner in seiner Beschwerde den Standpunkt, den er bereits vor Zivilgericht eingenommen hatte: Er sei nicht einverstanden, dass er EUR/CHF 5'980.– Schulden habe. In diesem Betrag sei auch die Kaution enthalten, die er nicht bezahlt habe, was nichts mit den Mietrückständen zu tun habe. Für die Monate März bis Juni schulde er noch Mietzinsen von circa EUR/CHF 3'383. In dieser Höhe anerkenne er seine Schuld. Da er seinen Job verloren habe, habe er den Gläubiger um Ratenzahlungen gebeten, um die Mietschulden abzahlen zu können. Da der Gläubiger dagegen gewesen sei, habe dieser ihm fast mit einer Frist gedroht (vgl. Beschwerde). Mit diesen Ausführungen begründet der Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der zentralen Erwägung des Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung keine Einwendungen mehr gegen den materiellen Bestand (das Bestehen) der Forderung erhoben werden können, sondern nur noch die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

 

3.

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 400.– (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 ([…]) wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Fabio Anceschi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.