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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2024.3
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 182.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Juni 2023, Zinsen von CHF 3.50, CHF 120.00 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner zur Abholung gemeldet und innerhalb der bis zum 17. Januar 2024 laufenden Abholfrist nicht abgeholt.
Der Schuldner reichte am 19. Januar 2024 Unterlagen beim Appellationsgericht ein. Auf entsprechende Verfügung vom 22. Januar 2024 hin bezahlte der Schuldner den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren und reichte am 26. Januar 2024 eine Beschwerde und Unterlagen ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 17. Januar 2024 zugestellt. Die Eingaben vom 19. Januar 2024 und vom 26. Januar 2024 erfolgten innerhalb der Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
2.2 Der Schuldner hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. November 2023 und eine Quittung des Betreibungsamts vom 19. Januar 2024 eingereicht. Den vom Schuldner eingereichten Beilagen ist zudem zu entnehmen, dass die Gläubigerin B____ dem Zivilgericht mit Eingabe vom 16. Januar 2024 meldete, dass in den Betreibungen Nr. [...] (Konkursforderung) und Nr. [...] eine Vollzahlung verbucht worden sei und dass sie daher das Konkursbegehren zurückziehe. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3 Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
Dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregisterauszug sind zwei Forderungen der B____ (C____: CHF 437.70 und B____: CHF 492.75) und eine Forderung der D____ (CHF 240.15) zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus der Mitteilung der Gläubigerin B____ vom 16. Januar 2024, dass in den Betreibungen Nr. [...] (Konkursforderung) und in der Betreibung Nr. [...] eine Vollzahlung verbucht wurde und dass diese daher das Konkursbegehren zurückzieht. In einer anderen Betreibung wird auf eine Anzahlung vom 15. Januar 2024 verwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass keine oder nur noch geringfüge Forderungen der Gläubigerin B____ gegenüber dem Schuldner bestehen. Der Schuldner kann glaubhaft machen, dass er diese Forderung aufgrund der Einkommensverhältnisse begleichen kann. In Bezug auf die Forderung der D____ ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen Hinweise auf eine erfolgte Bezahlung. Den vom Schuldner eingereichten Unterlagen sind zwar weitere Forderungen unter anderem von E____ und der F____ zu entnehmen. Der Schuldner verfügt aber über ein regelmässiges Einkommen in der Höhe von CHF 4'534.35 und aus dem Betreibungsregister ergeben sich keine Hinweise auf grundsätzlich unzulängliche Zahlungsgewohnheiten oder auf fehlende Zahlungsfähigkeit. Damit erscheint es wahrscheinlich, dass er über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2024 (KB.2023.550) wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.