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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2024.75
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. November 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) reichte gegen die A____ GmbH (Schuldnerin) am 19. September 2024 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch ein betreffend den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.[...] des Betreibungsamts Basel-Stadt über einen Betrag von CHF 9'518.30 nebst Zins zu 3,5 % seit 23. Februar 2024, CHF 1'812.95 Zinsbelastung bis 22. Februar 2024 und CHF 290.– gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung. Mit Verfügung vom 23. September 2024 setzte das Zivilgericht der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. Die Verfügung wurde dem Weibeldienst des Zivilgerichts zur Eröffnung an die im Rechtsöffnungsgesuch angegebene Adresse der Schuldnerin übergeben. Aus dem Zustellbericht des Weibeldienstes ergab sich, dass die Verfügung der Schuldnerin an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Laut Angabe des vor Ort befindlichen Kioskbetreibers befinde sich die Firma A____ GmbH schon lange nicht mehr dort. Die Verfügung vom 23. September 2024 wurde daraufhin im Kantonsblatt publiziert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verfügung mit dem Datum der Publikation als zugestellt gelte. Innert der in der Verfügung genannten Frist ging keine Stellungnahme der Schuldnerin ein.
Mit Entscheid vom 13. November 2024 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet, wobei die Eröffnung an die Schuldnerin erneut auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung erfolgte (Publikation im Kantonsblatt vom 23. November 2024).
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhob die Schuldnerin «Einsprache gegen Entscheidpublikation in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen A____ GmbH. Betreff: [...]». Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 13. November 2024 und eine erneute Durchführung des Verfahrens. Die Eingabe wurde vom Zivilgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Behandlung weitergeleitet. Das Zivilgericht verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 teilte die Schuldnerin mit, dass sie mit dem Verfahren nicht einverstanden sei und dieses als rechtswidrig betrachte. Der Gläubiger äusserte sich nicht zur Beschwerde. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts über ein Rechtsöffnungsgesuch. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2 Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien lediglich im Dispositiv eröffnet. Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung, indem es den Parteien das Dispositiv zustellt (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO), können diese innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine schriftliche Entscheidbegründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Die Schuldnerin hat innert der genannten Frist kein Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung eingereicht. Sie macht allerdings geltend, dass sie aufgrund fehlerhafter Zustellung erst am 9. Dezember 2024 Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren erhalten habe.
Aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheids darf der betroffenen Partei kein Nachteil entstehen. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. namentlich Art. 49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BGer 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3; BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 53 ZPO) verlangt insbesondere die gehörige Ladung einer Partei zum Verfahren. Diese beinhaltet die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, mit welchem die betroffene Person über die Tatsache der Verfahrenseinleitung und die Möglichkeit informiert wird, ihre Verteidigungsmittel geltend zu machen. Massgebend ist dabei, ob die Zustellung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht regelkonform erfolgte (BGE 142 III 180 E. 3.3.1; BGE 117 Ib 347 E. 2b/bb; BGer 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.2). Im Bereich des Zivilrechts wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nichtigkeit eines Entscheids angenommen, wenn die betroffene Person von der Verfahrenseröffnung gar keine Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 136 III 571 E. 6.2 und 6.3 S. 574; BGE 129 I 361 E. 2.2; BGer 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob der Entscheid des Zivilgerichts mangelhaft eröffnet wurde oder gar infolge besonders schwerer Verfahrensmängel nichtig ist. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Schuldnerin macht in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2024 geltend, dass sie vom vorinstanzlichen Verfahren und dem angefochtenen Entscheid erst aufgrund einer telefonischen Erkundigung am 9. Dezember 2024 beim Zivilgericht bezüglich eines anderen Verfahrens Kenntnis erhalten habe. Aus dem Entscheid gehe hervor, dass das Zivilgericht die falsche Adresse der Schuldnerin verwendet habe. Es habe die Unterlagen an die [...], gesendet, obwohl die Schuldnerin seit 2016 nicht mehr unter dieser Adresse erreichbar sei. Ihre aktuelle Adresse laute: [...]. Diese Adresse sei sowohl der Steuerverwaltung Basel-Stadt, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Zivilgericht Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt als auch dem Bundesgericht bekannt. Die Veröffentlichung der Entscheidung im Kantonsblatt sei somit fehlerhaft, da der Gläubiger seit Ende 2016 Kenntnis davon habe, dass die Postadresse der Schuldnerin nicht mehr in [...], sondern in [...] liege.
2.2 Auf die Eröffnung eines Entscheids kommen die Vorschriften von Art. 136 ff. ZPO zur Anwendung. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 ZPO). Wird in einer Verfügung oder in einem Entscheid einer Partei eine Frist angesetzt, setzt der Beginn des Fristenlaufts voraus, dass die fristansetzende Verfügung bzw. der fristansetzende Entscheid unter Einhaltung der Vorschriften von Art. 136 ff. ZPO zugestellt wurde. Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Vorgaben gilt die Mitteilung einer fristansetzenden Verfügung oder eines Entscheids als nicht erfolgt und diese entfalten keine Rechtswirkungen (BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.1; Gozzi, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2024, Art. 147 ZPO N 5; Tappy, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auflage, 2019, Art. 147 ZPO N 6).
Als Adresse der Schuldnerin wird im angefochtenen Entscheid diejenige an der [...], angegeben. Diese entspricht auch den im Handelsregister hinterlegten Angaben zur Domiziladresse der Schuldnerin. Das Gericht darf mangels anderslautender Angaben auf das im Handelsregister gemeldete Firmendomizil vertrauen und Gerichtssendungen an diese Adresse zustellen. Vorliegend hat aber das Zivilgericht aufgrund der Rückmeldung des Weibeldienstes erfahren, dass der Schuldnerin an dieser Adresse keine Post zugestellt werden kann. Es stellt sich somit die Frage, ob das Zivilgericht bei dieser Ausgangslage eine Eröffnung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung durchführen durfte.
2.3 Art. 141 ZPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Eine solche Zustellung erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Sie ist mithin das letzte Mittel, zu dem das Gericht dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei «pathologischen Fällen» erfüllt ist. Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt diese drei Konstellationen abschliessend auf (BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1). Gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO (erste Kontellation) erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Annahme eines unbekannten Aufenthaltsorts setzt gemäss der Lehre voraus, dass alle zweckmässigen und zumutbaren Nachforschungen beispielsweise bei den nächsten Angehörigen, früheren oder aktuellen Arbeitgebern, Behörden und der Post erfolgt sind (vgl. Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 8; Gschwend, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2024, Art. 141 ZPO N 2; Jenny/Abegg, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 141 N 3; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 133 N 5). Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines online-Telefonbuchs genügen nicht (Gschwend, a.a.O., Art. 141 ZPO N 2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 141 N 12). Die klägerische Partei ist zur Mitwirkung bei der Aufenthaltsnachforschung verpflichtet (Frei, a.a.O., Art. 141 ZPO N 8; Gschwend, a.a.O., Art. 141 ZPO N 2; Huber, a.a.O., Art. 141 N 12; Weber, a.a.O., Art. 133 N 5). Wenn kein Grund nach Art. 141 Abs. 1 lit. a–c ZPO vorliegt, stellt die öffentliche Bekanntmachung keine rechtsgültige Mitteilung dar und entfaltet keine Wirkungen (Frei, a.a.O., Art. 141 ZPO N 2 und 18; Gschwend, a.a.O., Art. 141 ZPO N 10; vgl. allgemein bereits oben E. 2.2).
Im vorliegenden Fall durfte das Zivilgericht in einem ersten Schritt bei der Zustellung der Verfügung vom 23. September 2024 auf die im Handelsregister hinterlegte Domiziladresse abstellen. Da sich aber aus der Rückmeldung des Weibeldienstes ergab, dass an dieser Adresse keine Postzustellungen an die Schuldnerin möglich waren, war das Zivilgericht gemäss den Vorgaben von Art. 141 lit. a ZPO zur Vornahme von zumutbaren Nachforschungen verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Rechtsöffnungsgesuch als Adresse der Schuldnerin den [...], aufführte. In der Verfügung, welche vom Gläubiger als Rechtsöffnungstitel beigelegt worden war, wurde als Adresse A____ GmbH, [...], angegeben. Die Schuldnerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass im gleichen Zeitraum in anderen Verfahren Zustellungen des Zivilgerichts an diese Adresse in [...] erfolgten (so etwa im Verfahren [...]). Aufgrund dieser Umstände steht fest, dass vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt sind. Die in Art. 141 lit. b und c ZPO genannten weiteren Fälle, in welchen eine öffentliche Bekanntmachung zulässig ist, sind vorliegend nicht einschlägig.
Dementsprechend stellt die Publikation der Verfügung vom 23. September 2024 im Kantonsblatt keine rechtsgültige Zustellung dar. Die Verfügung wurde der Schuldnerin bis zum angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts folglich nie ordnungsgemäss zugestellt. Indem das Zivilgericht annahm, seine Verfügung vom 23. September 2024 sei der Schuldnerin durch Publikation im Kantonsblatt gültig zugestellt worden, hat es dieser keine Möglichkeit zur Äusserung zum Gesuch des Gläubigers gewährt. Damit hat es den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 320 ZPO) nicht möglich. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und der anschliessenden Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der mangelhaften Eröffnung als nichtig zu qualifizieren ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2024 ([...]) wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 19. September 2024 und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.