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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2025.102
ENTSCHEID
vom 27. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
B____ AG Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. September 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 29. April 2025 ersuchte die B____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) das Zivilgericht Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...] (Zahlungsbefehl vom 18. März 2025) um Erteilung der Rechtsöffnung gegenüber der A____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) für CHF 3'845.40 nebst Zins zu 3% seit dem 28. Oktober 2025. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 beantragte die Schuldnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dazu nahm die Gläubigerin mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Stellung. Zu dieser äusserte sich wiederum die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. August 2025. Am 26. September 2025 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin in der vorgenannten Betreibung Nr. [...] provisorische Rechtsöffnung und auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten. Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv und auf anschliessenden Antrag der Schuldnerin hin schriftlich begründet eröffnet.
Gegen den ihr am 17. November 2025 zugestellten Entscheid des Zivilgerichts erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. November 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben. Ein Gesuch der Schuldnerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 abgewiesen. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid über die Rechtsöffnung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.
Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2). Vorliegend beantragt die Schuldnerin lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Damit stellt sie keinen Antrag in der Sache. Ob aus der Beschwerdebegründung abgeleitet werden kann, dass sie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen will, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Zivilgericht wies in seinem Entscheid vom 26. September 2025 einleitend darauf hin, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren sei. Das Gericht erteile die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe (Art. 82 Abs. 1 SchKG) und die Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Gläubigerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die von der Schuldnerin unterzeichnete Honorarofferte vom 10./13. November 2023. Sie bringe vor, dass die Arbeiten von ihr erledigt worden seien, was sich aus der Korrespondenz ergebe. Sie lege unter anderen die von der Schuldnerin handschriftlich unterzeichnete Honorarofferte, einen E-Mail-Verlauf zwischen den Parteien für den Zeitraum vom 16. Dezember 2024 bis 20. Dezember 2024, einen Bericht betreffend die Druckberechnung, zwei Pläne sowie zwei Rechnungen bei.
Das Zivilgericht wies zudem auf die Basler Rechtsöffnungspraxis zur provisorischen Rechtsöffnung bei zweiseitigen Verträgen hin, gemäss welcher die Schuldnerin eine Behauptung der Mangelhaftigkeit der Erbringung der Gegenleistung substantiieren und auch aufzeigen müsse, dass sie rechtzeitig Mängelrüge erhoben habe. Die Schuldnerin mache in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2025 geltend, die Leistung der Gläubigerin sei mangelhaft gewesen. Sie verweise auf eine E-Mail vom 17. Dezember 2024, in welcher von einer «Diskrepanz bei den hydraulischen Berechnungen» die Rede sei. Die Gläubigerin mache nicht geltend, dass diese Fehlberechnung korrigiert worden sei. Die Fehlkalkulation würde die technischen Werke per se unbrauchbar machen. Die Schuldnerin erhebe zudem Zweifel an den Rechnungen. In Bezug auf die E-Mail vom 17. Dezember 2024 kam das Zivilgericht zum Schluss, dass in der genannten E-Mail keine Anerkennung eines Mangels gesehen werden könne. Die Gläubigerin habe in der E-Mail die Schuldnerin gebeten, Unterlagen zuzustellen, damit die Behauptung der Schuldnerin überprüft werden könne. Daraus könne keine Anerkennung einer Schlechtleistung abgeleitet werden. Die Schuldnerin habe den von ihr erhobenen Einwand der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung nicht genügend substantiiert. Sie behaupte auch nicht, dass sie die geltend gemachten Mängel frist- und formgerecht gerügt habe. Die Schuldnerin könne auch nicht aufzeigen, weshalb und inwiefern Unterlagen unbrauchbar gewesen seien.
In Bezug auf die gerügten Rechnungen führt das Zivilgericht aus, dass sich die Gläubigerin lediglich auf die Rechnung Nr. 101733 und die Honorarofferte vom 10./13. November 2023 stütze. Folglich sei auf die Vorbringen der Schuldnerin betreffend die Rechnungen nicht einzugehen.
In Bezug auf die Rüge der Schuldnerin, dass das Zivilgericht zu Unrecht Vorbringen der Gläubigerin aus ihrer Stellungnahme berücksichtigt, welche nach Eintritt des Aktenschlusses eingegangen sei, führt das Zivilgericht aus, dass die Ausführungen der Gläubigerin in der genannten Stellungnahme für den Entscheid nicht massgebend seien.
2.2 Die Schuldnerin wiederholt in ihrer Beschwerde den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, wonach die Gläubigerin in ihrer E-Mail vom 17. Dezember 2024 selbst Diskrepanzen bei den hydraulischen Berechnungen eingeräumt habe. Weiter macht sie geltend, dass sämtliche Eingaben der Gläubigerin nach deren Eingabe vom 29. April 2025 aus dem Recht zu weisen gewesen wären. Das Zivilgericht habe die E-Mail der Gläubigerin vom 17. Dezember 2024 nicht in Erwägung gezogen. Darin habe die Gläubigerin eingeräumt, dass das Werk mangelhaft gewesen sei. Zusammengefasst habe das Zivilgericht den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht in Bezug auf den Aktenschluss unrichtig angewandt. Die Schuldnerin setzt sich mit ihren Ausführungen in keiner Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Mit der blossen Wiederholung von bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen kommt die Schuldnerin der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren ungenügend nach. Sie vermag entgegen ihrer Behauptung damit nicht aufzuzeigen, dass das Zivilgericht den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll.
3.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Diese Gebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss wird der Schuldnerin zurückerstattet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. September 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Joelle Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.