Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2025.105

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Dezember 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

 

 

 

Parteien

A____ AG                                                                   Beschwerdeführerin

c/o [...]                                                                                      Schuldnerin

vertreten durch lic. iur. Martin Wepfer, Advokat,

Rittergasse 12, 4051 Basel

 

gegen

 

Schweizerische Eidgenossenschaft                     Beschwerdegegnerin

3003 Bern                                                                                 Gläubigerin

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. Dezember 2025

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die A____ (Beschwerdeführerin, nachfolgend Schuldnerin), dies in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung der schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von CHF 106'204.35 zuzüglich 4.5 % Zins seit dem 1. Januar 2025, CHF 273.30 und CHF 7'522.80 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gläubigerin. Auf eine amtliche Erkundigung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten hin reichte das Betreibungsamt dem Gericht Bestätigungen über den Eingang von zwei Zahlungen ein, welche sich nicht mit den von der Schuldnerin eingereichten Zahlungsaufträgen deckten. Die Schuldnerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 und reichte zwei weitere Bankbelege ein. Diese Eingabe wurde der Gläubigerin zugestellt. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Schuldnerin vom 12. Dezember 2025 ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

 

2.2      Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe die Forderung der Gläubigerin, die das Konkursbegehren gestellt habe, am 11. Dezember 2025 samt Zinsen und Kosten überwiesen. Sie legt als Beleg hierfür eine Abrechnung des Betreibungsamts vom 11. Dezember 2025 mit einem offenen Betrag von CHF 120'984.40 inklusive provisorischer Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.– und Bankbelege für Zahlungsauslösungen vom 11. Dezember 2025 über CHF 119'600.– sowie über CHF 1'384.40 vor. Eine amtliche Erkundigung beim Betreibungsamt hat allerdings ergeben, dass diese Zahlungen dort nie eingetroffen sind. In einer Eingabe vom 18. Dezember 2025 macht die Schuldnerin nun in Abweichung zu den Ausführungen in der Beschwerde geltend, die Finanzabteilung der Schuldnerin habe «aus nicht bekannten Gründen» die ursprünglichen Zahlungen vom 11. Dezember 2025 (Beschwerdebeilagen 18, 19 und 21) storniert und am 12. Dezember 2025 je eine Überweisung von CHF 116'320.– und von CHF 4'700.– ausgelöst, welche am gleichen Tag, d.h. am letzten Tag der Beschwerdefrist, einem schweizerischen Bankkonto belastet worden seien. Mit den innert der Beschwerdefrist eingereichten Bankbelegen kann die Schuldnerin nicht belegen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Betreibungsamt hinterlegt worden ist, da die auf den Bankbelegen aufgeführten Zahlungen nachweislich gar nicht ausgeführt wurden. Mit den am 18. Dezember 2025 eingereichten Bankbelegen kann die Schuldnerin zwar aufzeigen, dass die Zahlung am 12. Dezember 2025, d.h. am letzten Tag der Beschwerdefrist ausgelöst und die Beträge einem Konto belastet wurden. Ein entsprechender Zahlungseingang beim Betreibungsamt am 12. resp. 15. Dezember 2025 wurde vom Betreibungsamt bestätigt. Allerdings wurden die neue Behauptung der am 12. Dezember 2025 ausgelösten Zahlungen und die entsprechenden Belege nicht innert der Beschwerdefrist, sondern erst nach deren Ablauf eingereicht. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294 E. 3; Giroud/Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 20a).

 

Zu prüfen ist unter diesen Umständen, ob die Eingabe vom 18. Dezember 2025 als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch behandelt und gutgeheissen werden kann. Für die Frage nach der anwendbaren Wiederherstellungsregel ist massgebend, in welchem Erlass die Frist geregelt ist (BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2). Das Bundesgericht kam im vorgenannten Entscheid zum Ergebnis, dass die 10-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen Konkursentscheide in Art. 174 Abs. 1 SchKG und somit in diesem Erlass geregelt sei. Daher richten sich Wiederherstellungsgesuche in Bezug auf die Einhaltung dieser Frist nach den Regeln des SchKG (BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2; Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N 3). Somit richtet sich die Wiederherstellung der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nach Art. 33 Abs. 4 SchKG und nicht nach Art. 148 f. ZPO. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie in der versäumten, ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist (BGer 5A_673/2017 vom 22. März 2018 E. 2.3.1; BGer 5A_30/2010 vom 23. März 2010 E. 4.1). Kein Entschuldigungsgrund sind im Übrigen Handlungen und Versäumnisse von Hilfspersonen, werden doch diese ungeteilt dem Geschäftsherrn angerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2; BGer 1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3). Selbst Verzögerungen durch die Bank bei der Überweisung des Kostenvorschusses werden der Verfahrenspartei zugerechnet, obwohl diese keinen direkten Einfluss auf die bankinternen Abläufe hat (BGE 114 Ib 67 E. 3; BGer 2D_21/2022 vom 11. November 2022 E. 3.4; BGer 5A_566/2007 vom 26. November 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin gemäss ihren eigenen Angaben die am 11. Dezember 2025 in Auftrag gegebenen Zahlungen «aus nicht bekannten Gründen» storniert und erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zwei neue Zahlungen ausgelöst. Die Schuldnerin vermag in keiner Weise aufzuzeigen, weshalb sie mit ihrer Beschwerde vom gleichen Tag statt Zahlungsbelegen für die neuen Zahlungen noch die Zahlungsbelege der stornierten Zahlungen eingereicht und in der Beschwerde lediglich auf diese hingewiesen hat. Von einem unverschuldeten Hindernis, welches die Schuldnerin davon abgehalten hat, innert Frist zu handeln, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

 

Damit hat die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist nicht aufgezeigt bzw. durch Urkunden belegt, dass die Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt oder hinterlegt worden ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 SchKG nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung kann somit keine Folge geleistet werden.

 

3.

Die Schuldnerin stellt in ihrer Beschwerde für den Fall, dass das Gericht den Konkurs nicht aufhebe, eventualiter ein Gesuch um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung und Einsetzung eines geeigneten Sachwalters. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere aus den finanziellen Unterlagen (Kreditoren- und Debitorenliste, kommentierte Liste der Betreibungen sowie Kontenübersicht) gehe hervor, dass in jedem Fall berechtigte Aussichten auf eine Sanierung der Schuldnerin in den kommenden Monaten bestehen würden.

 

Die Schuldnerin weist allerdings selbst darauf hin, dass ein Antrag auf Bewilligung der (provisorischen) Nachlassstundung ein echtes Novum im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG darstellt, welches gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre vor der zweiten Instanz nicht mehr vorgebracht werden kann. Auch in dem von der Schuldnerin zitierten Aufsatz von Roger Abegg und Kim Nguyen, in dem für die Zulässigkeit eines Antrags auf provisorische Nachlassstundung im Beschwerdeverfahren plädiert wird, wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Antrag auf provisorische Nachlassstundung um ein echtes Novum handelt, welches in Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erwähnt wird und deshalb im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, wenn der Katalog der zulässigen echten Noven als abschliessend betrachtet wird (Abegg/Nguyen, Der Wechsel vom Konkursverfahren in ein Nachlassverfahren nach der Konkurseröffnung, in: AJP 2021 S. 1242, 1245 und 1247). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis zählt das Gesetz die zulässigen echten Noven abschliessend auf (BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1.; Giroud/Si-moni, a.a.O., Art. 174 N 20c). Das Bundesgericht hat im vorgenannten Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts des klaren Wortlauts von Art. 174 Abs. 2 SchKG keine Grundlage für die Zulässigkeit von anderen echten Noven besteht (BGer 5A_243/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1; vgl. BGE 150 III 315 E. 6.2.2). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht daher auch keine Grundlage für die Zulassung von erstmals im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 174 SchKG vorgebrachten Gesuchen um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung und Einsetzung eines geeigneten Sachwalters. Daran ändert auch nichts, dass die Schuldnerin gemäss ihren Angaben die Vorladung für die Konkursverhandlung nicht erhalten habe, da die für die Entgegennahme und Verteilung der Post zuständige […] am Firmensitz der Schuldnerin entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen die Vorladung vom 28. Oktober 2025 nicht an die Schuldnerin weitergeleitet habe. Die Schuldnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Zustellung der Vorladung an die im Handelsregister angegebene Adresse ordnungsgemäss erfolgt ist. Ein allfälliges Fehlverhalten der von ihr eingesetzten Stelle für den Empfang und die Weiterleitung der Post fällt in den Verantwortungsbereich der Schuldnerin selbst. Sie hat denn auch beim Konkursgericht keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

 

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass damit sowohl die Vollstreckbarkeit als auch die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids aufgeschoben werden. Wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde abweist, nachdem sie mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht nur die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Konkursgerichts, sondern auch die Konkurswirkungen und damit die formelle Rechtskraft des Konkursentscheids aufgeschoben hat, treten die Konkurswirkungen erst im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz ein und hat diese den Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu festzulegen (AGE BEZ.2023.40 vom 15. Dezember 2025 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer 5A_92/2016 vom 17. März 2016 E. 1.3.2.1; Giroud/Simoni, a.a.O., Art. 175 N 4).

 

Als unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2025 (KB.2025.857) wird abgewiesen.

 

Der Konkurs gilt als eröffnet mit Wirkung ab 23. Dezember 2025, 9.45 Uhr.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw David Menzinger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.