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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2025.106
ENTSCHEID
vom 11. März 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…] Schuldnerin
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. November 2025
betreffend Sistierung und Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 (V.2025.508) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt einem Gläubiger gegenüber A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. Mit Entscheid vom 7. November 2025 (BEZ.2025.92) wies das Appellationsgericht Basel-Stadt einen Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 infolge Nichtigkeit aufzuheben, ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Entscheid vom 19. November 2025 (AB.2025.68) trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. September 2025 nicht ein.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wahre damit die Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer allfälligen Begründung einer Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Dezember 2025 an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Zudem behauptet sie, das Zivilgericht habe seinen Entscheid vom 10. Juni 2025 betreffend Rechtsöffnung in Wiedererwägung gezogen, und scheint sie beantragen zu wollen, dass das Beschwerdeverfahren bei der oberen Aufsichtsbehörde bis zum letztinstanzlichen Abschluss des Verfahrens betreffend die angebliche Wiedererwägung des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 sistiert werde. Die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen, zog die Akten der Vorinstanz bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (vgl. AGE BEZ.2025.20 vom 30. April 2025 E. 2 und BEZ.2024.52 vom 23. Juli 2024 E. 2; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 20a SchKG N 39 und 43). Die Begründung der Beschwerde muss innert der Beschwerdefrist erfolgen (vgl. Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 17 SchKG N 50; Lorandi, a.a.O., Art. 17 SchKG N 230 und Art. 18 N 70).
1.2.2 Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 26. November 2025 zugestellt. Damit endete die zehntägige Frist für den Weiterzug dieses Entscheids mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der 6. Dezember 2025 ein Samstag war, am 8. Dezember 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 31 SchKG). Somit erfolgte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2025 am letzten Tag der Beschwerdefrist. Dieser Eingabe kann nicht einmal ansatzweise entnommen werden, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Damit fehlt es an einer Beschwerdebegründung. Diese kann unter keinem Titel nachgeholt werden, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
Eine Erstreckung der Beschwerdefrist als gesetzliche Frist ist abgesehen von einem vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefall (vgl. Art. 33 Abs. 2 SchKG) ausgeschlossen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 31 SchKG oder Art. 33 Abs. 1 und 2 SchKG; Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 50 f. und Art. 18 N 14; Nordmann/Oneyser, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 31 SchKG N 2c; Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 17 N 24a). Die Ansetzung einer Nachfrist in Anwendung von Art. 32 Abs. 4 SchKG kommt bei fehlender oder ungenügender Begründung der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. Lorandi, a.a.O., Art. 20a SchKG N 8; Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 32 SchKG N 15b). Schliesslich ist auch eine Fristwiederherstellung in Anwendung von Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. dazu Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 52 und Art. 18 N 14; Wohl, a.a.O., Art. 17 N 29c f.) ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen. Die Beschwerdeführerin übergab ihre Eingabe vom 8. Dezember 2025 gleichentags der Schweizerischen Post. Folglich ging diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Gericht ein. Damit hätte auch eine Gutheissung des darin enthaltenen Sistierungsgesuchs nicht mehr daran ändern können, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war.
Somit hätte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. November 2025 zwingend bis am 8. Dezember 2025 begründen müssen. Wie vorstehend erwähnt hat sie dies nicht getan. Daher ist auf ihre Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. November 2025 mangels Begründung nicht einzutreten.
2.
Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 EG SchKG). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die angebliche Wiedererwägung des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 nicht einzutreten. Insbesondere änderte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auch nichts daran, dass es die Beschwerdeführerin versäumt hat, ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen. Unter den gegebenen Umständen ist eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens nicht zweckmässig. Dies gilt insbesondere für eine solche bis zum letztinstanzlichen Abschluss des Verfahrens betreffend die angebliche Wiedererwägung des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025. Daher ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.
3.
Die vorliegende Beschwerde ist zwar offensichtlich unzulässig. Sie kann aber noch nicht als böswillig oder mutwillig qualifiziert werden (vgl. dazu Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 26). Folglich ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Dezember 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marielle Stier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.