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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2025.18
ENTSCHEID
vom 31. März 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
A____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Januar 2025
betreffend Klage auf Feststellung neuen Vermögens
Sachverhalt
Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte mit Entscheid vom 28. Februar 2024 ([...]) den Rechtsvorschlag von A____ (Schuldner) mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. Januar 2024, und auferlegte dem Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) die Gerichtskosten von CHF 500.–. Am 21. März 2024 erhob der Gläubiger Klage beim Zivilgericht und beantragte, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Februar 2024 aufzuheben sei und es sei festzustellen, dass der Schuldner im Umfang seines Liquidationsanteils am Nachlass in der Höhe von CHF 16'881.– (1/12 vom Reinvermögen in der Höhe von CHF 202'574.90) zu neuem Vermögen gekommen sei. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 machte der Schuldner unter Beilage diverser Belege geltend, dass er weiterhin kein neues Vermögen besitze und insbesondere auch aus der unverteilten Erbschaft seines Vaters bis zum damaligen Zeitpunkt keine Zahlung erhalten habe. Am 27. August 2024 fand die Verhandlung vor dem Zivilgericht statt, bei welcher der Schuldner einen Vertrag einreichte. Das Verfahren wurde daraufhin ausgestellt und den Parteien wurde eine deutsche Übersetzung des Vertrags zugestellt. Beide Parteien haben sich in der Folge mit einer weiteren Eingabe an das Gericht gewandt. Der Gläubiger änderte das Rechtsbegehren in der Eingabe vom 26. September 2024 dahingehend, dass festzustellen sei, dass der Schuldner im Umfang seines Liquidationsanteils am Nachlass in der Höhe von CHF 7’276.65 (1/12 vom Reinvermögen in der Höhe von CHF 87’319.90) zu neuem Vermögen gekommen sei. Mit Verfügung vom 12. November 2024 stellte das Zivilgericht den Parteien in Aussicht, dass der Entscheid gestützt auf die Akten ergehen werde. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ([...]) wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Gläubiger.
Gegen den Entscheid vom 6. Januar 2025 erhob der Gläubiger mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Schuldner im Umfang seines Liquidationsanteils am Nachlass in der Höhe von CHF 7'276.65 (1/12 vom Reinvermögen in der Höhe von CHF 87'319.90) zu neuem Vermögen gekommen sei. Es seien die Kosten des ersten vorinstanzlichen Verfahrens ([...]) anteilsmässig zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner aufzuteilen und die Kosten des zweiten vorinstanzlichen Verfahrens ([...]) vollumfänglich dem Schuldner aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien ebenfalls dem Schuldner aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 teilte der Schuldner mit, dass er weiterhin kein neues Vermögen habe. Aus der unverteilten Erbschaft seines Vaters habe er bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungen erhalten. Das Zivilgericht verzichtete unter Verweis auf den Entscheid vom 6. Mai 2025 auf eine Stellungnahme. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Angefochten ist im vorliegenden Fall die Abweisung der Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) auf Feststellung neuen Vermögens des Schuldners im Umfang seines Liquidationsanteils am Nachlass in der Höhe von CHF 7’276.65. Gegen diesen Entscheid ist somit die Beschwerde gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, S. 541). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen bzw. die Legitimation des Gläubigers zur Einreichung der Klage auf Feststellung des neuen Vermögens geprüft und bejaht. Der Gläubiger bestreite in der Klage auf Feststellung neuen Vermögens nicht, dass der Schuldner aufgrund des Einkommens im relevanten Zeitraum kein neues Vermögen habe aufbauen können. Er mache aber geltend, dass der Schuldner als gesetzlicher Erbe seines am [...] 2021 verstorbenen Vaters im Umfang seines Liquidationsanteils am Nachlass in Höhe von CHF 16’881.– bzw. gemäss Änderung des Rechtsbegehrens vom 26. September 2024 im Umfang von CHF 7’276.65 zu neuem Vermögen gekommen sei. Der Begriff des neuen Vermögens werde vom Gesetz nicht definiert. Lehre und Rechtsprechung würden sich nicht zur Frage äussern, ob eine unverteilte Erbschaft neues Vermögen darstelle. Das Bundesgericht halte in allgemeiner Weise fest, dass die Regelung von Art. 265 Abs. 2 SchKG bezwecke, dass der Schuldner sich von seinem Konkurs in wirtschaftlicher und in sozialer Hinsicht erholen könne, ohne ständig den Betreibungen von Gläubigern ausgesetzt zu sein, die im Konkurs zu Verlust gekommen seien. Damit sei nicht jedes neue Aktivum neues Vermögen, sondern es müsse dem Schuldner möglich sein, ein standesgemässes Leben zu führen und Ersparnisse, also neues Nettovermögen zu bilden (angefochtener Entscheid E. 2.2.1 mit Verweis auf BGer 5A_464/2021 E.3.2; BGE 136 III 51 E. 3.1, 135 III 424 E. 2.1). Art. 265 Abs. 2 Satz 3 SchKG spreche vom wirtschaftlichen Vermögen. Danach liege neues Vermögen nicht nur dann vor, wenn es tatsächlich beiseitegelegt und kapitalisiert worden sei, sondern auch dann, wenn der Schuldner über neu erworbene Vermögenswerte, wenn auch nicht rechtlich, doch zumindest wirtschaftlich verfügen könne. Damit weiche der gesetzlich nicht definierte Begriff des neuen Vermögens vom Vermögensbegriff ab, wie ihn das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansonsten verwende. Es erfasse nicht die der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners schlechthin, sondern beruhe auf einem bilanzmässigen Verständnis. Nach dem Gesagten sei also vorausgesetzt, dass der Schuldner wirtschaftlich über die Vermögenswerte verfügen könne, um zu neuem Vermögen im Sinn von Art. 265a SchKG gekommen zu sein. Die Beweislast über das Vorhandensein von neuem Vermögen liege im Klageverfahren beim Gläubiger. Der Gläubiger stelle nicht infrage, dass der Bedarf des Schuldners und seiner Familie das Einkommen des Schuldners und seiner Ehefrau übersteige und dass es ihm aufgrund seiner Einkommenssituation nicht möglich sei, neues Vermögen zu bilden. Es stelle sich somit einzig die Frage, ob der Schuldner durch seinen Anspruch am Liquidationsanteil an der ungeteilten Erbschaft zu neuem Vermögen gekommen sei. Es sei zwischen den Parteien unbestritten, dass der Schuldner als Erbe seines Vaters einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses habe und dass die Verteilung bisher nicht stattgefunden habe und der Schuldner daher noch keinen Mittelzufluss aus der Erbschaft habe verzeichnen können. Da er noch keinen Zugriff auf den Liquidationsanteil am Nachlass seines Vaters habe, könne er mit anderen Worten wirtschaftlich nicht darüber verfügen. Genau diese – vorliegend fehlende – wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit sei aber eine Voraussetzung, dass ein Vermögenswert als neues Vermögen gelten könne, damit dem beabsichtigten Zweck der wirtschaftlichen und sozialen Erholung des Schuldners von seinem Konkurs Genüge getan werde. Daran ändere nichts, dass die Erben nach dem Prinzip der Universalsukzession die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes in rechtlicher Hinsicht erwerben und dass die unverteilte Erbschaft passiv betreibungsfähig und verarrestierbar sei. Durch seinen Anspruch am notabene verarrestierten Liquidationsanteil der unverteilten Erbschaft seines Vaters sei der Schuldner nicht zu neuem Vermögen im Sinn von Art. 265 ff. SchKG gekommen, weshalb die Klage auf Feststellung neuen Vermögens abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 2.3).
2.2 Der Gläubiger macht in der Beschwerde geltend, dass der Ansicht des Zivilgerichts, wonach der Schuldner zwingend wirtschaftlich über die Vermögenswerte verfügen können müsse, nicht gefolgt werden könne. Die Aussage, wonach neues Vermögen nicht nur dann vorliege, wenn es tatsächlich beiseitegelegt worden und kapitalisiert worden sei, sondern auch dann, wenn der Schuldner über neu erworbene Vermögenswerte, wenn auch nicht rechtlich, so doch zumindest wirtschaftlich verfügen könne, sage eben gerade nicht aus, dass der Schuldner zwingend wirtschaftlich über die Vermögenswerte verfügen können müsse. Dem Schuldner solle es verwehrt sein, neues Vermögen hinter formellen Rechten Dritter zu verstecken. Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfüge, könne der Richter für pfändbar erklären. Es müsse sich beim neuen Vermögen also nicht um wirtschaftlich verfügbares Vermögen handeln, sondern lediglich um Vermögen, welches im wirtschaftlichen Sinn den Aktiven in der Bilanz angerechnet würde. Der Schuldner dürfe sein Einkommen auch nicht einfach verprassen oder Vermögenswerte verschieben und auf diese Weise seine früheren Konkursgläubiger prellen. Das neue Vermögen könne somit eine fiktive Grösse sein, nämlich dann, wenn es hätte gebildet werden können. Neues Vermögen im Sinn von Art. 265 Abs. 2 Satz 3 SchKG liege eben nicht nur dann vor, wenn es tatsächlich beiseitegelegt und kapitalisiert worden sei, sondern auch dann, wenn der Schuldner rechtlich darüber verfüge und es ihm wirtschaftlich angerechnet werde. Gemäss Art. 560 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) würden die Erben die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes als Ganzes erwerben. Da sich die Bildung von neuem Vermögen nicht lediglich auf liquide Mittel, sondern auf Vermögen und Aktiven im Allgemeinen beziehe, gelte der mit dem Tod des Vaters vererbte Liquidationsanteil am Nachlass sehr wohl als neues Vermögen. Die unverteilte Erbschaft sei ein nicht kapitalisierter Vermögenswert, auf den der Schuldner rechtlich Anspruch habe und über den er rechtlich verfügen könne. Die Kapitalisierung des Vermögenswerts erfolge bei der Erbteilung. Würde man auf die wirtschaftliche Verfügbarkeit als Kriterium abstellen, dann wäre das neue Vermögen erst mit der Erbteilung als neues Vermögen zu verstehen. Da die rechtliche Zugehörigkeit des Vermögens jedoch genüge, sei bereits die unverteilte Erbschaft als neuer Vermögenswert zu verstehen. Für diese wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Vermögen spreche auch das Steuerrecht, da bereits die Anteile an einer unverteilten Erbschaft von den Erben zu versteuern seien und damit wirtschaftlich den Aktiven der Person zugerechnet würden. Würde man auf die wirtschaftliche Verfügbarkeit eines Vermögenswerts setzen, würde dies einige andere Vermögenswerte, die in der Bilanz bei den Aktiven aufgeführt würden, ebenfalls ausschliessen, da diese durch den Schuldner zuerst verwertet, sprich wirtschaftlich zugänglich gemacht werden müssten. Dies würde für Liegenschaftsbeteiligungen, Wertschriftendepots mit Laufzeiten wie auch Lebensversicherungen oder Rückkaufswerte gelten. Alle diese Vermögenswerte seien beim Schuldner als Vermögenswerte bei den Aktiven aufzuführen, auch wenn diese nicht in Form einer Barschaft und damit in wirtschaftlich sofort zugänglicher Form beim Schuldner liegen würden. Genauso verhalte es sich mit der unverteilten Erbschaft, die rechtlich dem Schuldner zustehe und zu seinem Vermögen zähle, jedoch in der Höhe noch nicht abschliessend festgesetzt sei und erst als Barschaft zugänglich sei, wenn die Erbschaft verteilt worden sei. Dies sei wie bei einer Liegenschaft, welche verkauft werden müsse oder bei der Anteile ausbezahlt werden müssten, oder beim Wertschriftendepot, welches erst auf einen gewissen Zeitpunkt hin veräussert werden dürfe und erst dann als wirtschaftlich verfügbarer Vermögenswert gelte. Dennoch seien diese Vermögenswerte Aktiven im wirtschaftlichen Sinn. In diesem Sinn werde im Formular der Gerichte des Kantons Luzern für den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens unter der Rubrik Vermögen nach Grundstücken, Motorfahrzeugen, Konten, Rückkaufswert einer Lebensversicherung und auch nach Beteiligungen an einer Erbschaft gefragt. Auch beim Merkblatt der Gerichte des Kantons Zürich zum Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens werde neben anderen Punkten auch nach Erbschaften gefragt. Auf dieses Merkblatt des Kantons Zürich würden im Übrigen auch die Gerichte des Kantons St. Gallen verweisen. Dies zeige, dass die Gerichte Erbschaften aber auch Beteiligungen an Erbschaften als relevante neue Vermögenswerte sehen und daher Belege dazu einfordern würden (Beschwerde Rz. 4–9).
Der genaue Anteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft würde nach Eingang des Verwertungsbegehrens innerhalb einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG, SR 281.41) ermittelt. Das Betreibungsamt Basel-Stadt behalte sich deshalb beim Arrestvollzug ausdrücklich eine Änderung der Schatzungswerts zu einem späteren Zeitpunkt vor. Die Verwertung des Anteils erfolge gemäss den Vorschriften der VVAG. Wenn sich im Rahmen der Einigungsverhandlung herausstellen sollte, dass der Erbteil des Schuldners geringer als CHF 7’276.65 sei, dann müsse auch nur der geringere und effektiv bei der Erbteilung ermittelte Anteil des Schuldners an das Betreibungsamt abgeliefert werden. Für den restlichen Betrag, welcher den effektiven Erbteil des Schuldners allenfalls übersteige, werde das Betreibungsamt einen Pfändungsverlustschein gemäss Art. 149 SchKG ausstellen (Beschwerde Rz. 10).
3.
3.1 Gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG kann gestützt auf einen Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Das Gesetz definiert den Begriff des neuen Vermögens nicht. Unter dem Begriff des neuen Vermögens im Sinn von Art. 265 SchKG fallen nicht alle Aktiven, die nicht unter Art. 92 und Art. 93 SchKG fallen und damit pfändbar und verwertbar wären. Dem ehemaligen Gemeinschuldner ist mehr zu belassen, als für die Deckung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs notwendig ist. Für den Wiederaufbau einer neuen Existenz und für die wirtschaftliche Erholung des Schuldners ist ihm das unbeschränkt zu überlassen, was er für den standesgemässen Lebensunterhalt benötigt (OGer GR SBK 24 105 vom 17. März 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt Art. 265 Abs. 2 SchKG, dass der Schuldner sich von seinem Konkurs finanziell erholen und sich eine neue Existenz aufbauen, das heisst sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht erholen kann, ohne ständig den Betreibungen von Gläubigern, die im Konkurs zu Verlust gekommen sind, ausgesetzt zu sein. Der Schuldner muss somit neue Aktiven erworben haben, denen keine neuen Passiven gegenüberstehen. Neues Vermögen liegt nicht schon vor, wenn der Schuldner über pfändbare Vermögenswerte verfügt, das heisst sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann, sondern erst, wenn überdies ausreichend Vermögen vorhanden ist, um ein standesgemässes Leben zu führen (BGer 5A_464/2021 vom 15. März 2022 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 135 III 424 E. 2.1; BGer 5A_21/2010 vom 19. April 2010 E. 4.1; Huber/Sogo, a.a.O., Art. 265 SchKG N 13; Kren Kostkiewicz, a.a.O., S. 538; Marchand/Hari, Précis de droit des poursuites, 3. Aufl. 2022, Rz. 735). Umgekehrt ist zu vermeiden, dass der Schuldner seine Einkünfte zum Nachteil seiner vormaligen Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschwendet (Kren Kost-kiewicz, a.a.O., S. 538). Welches der für den Schuldner konkret erforderliche Betrag ist, um einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten, liegt im Ermessen des Richters (BGE 135 III 424 E 2.1 mit weiteren Hinweisen; OGer GR SBK 24 105 vom 17. März 2025 E. 3.2; KGer FR 102 2025 140 vom 30. September 2025 E. 2.1; KGer BL 410 2013 54 vom 13. Mai 2013 E. 4.1). Im Rahmen von Art. 265a Abs. 4 SchKG trägt zwar der Gläubiger unabhängig von der Parteirolle die Beweislast für das Vorliegen neuen Vermögens (BGE 131 I 24 E. 2.1 S. 28 mit Hinweisen; BGer 5A_104/2010 vom 28. April 2010 E. 3.2.1). Der Schuldner muss jedoch sämtliche Tatsachen nachweisen, aus welchen er das Nichtvorhandensein neuen Vermögens ableiten will, insbesondere muss er positive Sachumstände aufzeigen, aus denen gefolgert werden kann, dass er insgesamt betrachtet über keine neuen Aktiven oder kein neues Einkommen verfügt (OGer GR SBK 24 105 vom 17. März 2025 E. 3.2; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 1999, S. 113 mit weiteren Hinweisen). Bei der Ermittlung des Vorliegens neuen Vermögens im Sinn von Art. 265 SchKG sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung massgebend, wobei nach gängiger Praxis das neue Vermögen grundsätzlich aufgrund der Einkünfte und Ausgaben des Jahres, welches der Anhebung der Betreibung vorausgeht, berechnet wird (BGer 5A_464/2021 vom 15. März 2022 E. 3.2; KGer FR 102 2025 140 vom 30. September 2025 E. 2.1).
3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Schuldner aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im relevanten Zeitraum (vgl. dazu E. 3.1) kein neues Vermögen bilden konnte, da das Einkommen des Schuldners und seiner Ehefrau von insgesamt CHF 8'790.– den monatlichen Bedarf der Familie (mit doppeltem Grundbetrag) von CHF 8'813.– nicht deckt (vgl. dazu den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Februar 2024). Ebenso unbestritten ist, dass der Schuldner am Nachlass seines am [...] 2021 verstorbenen Vaters B____, geboren am [...], beteiligt ist. Die Ausführung des Gläubigers, wonach der Schuldner an diesem Nachlass, welcher gemäss Erbschaftsinventar einen Reinvermögenswert von CHF 214'893.20 bzw. nach Berücksichtigung der Steuerforderungen und nach Abzug einer vom Erblasser 1993 verschenkten Liegenschaft einen solchen von CHF 87'319.90 aufweise und dass der Schuldner daran zu 1/12 beteiligt sei, wurde vom Schuldner soweit erkennbar nicht bestritten. Davon ist auch das Zivilgericht ausgegangen. Es hat auch zutreffend erkannt, dass die Erben nach dem Prinzip der Universalsukzession die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes in rechtlicher Hinsicht erwerben (vgl. Art. 560 ZGB).
Das Zivilgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Erbteilung bisher nicht stattgefunden habe und der Schuldner daher noch keinen Mittelzufluss aus der Erbschaft habe verzeichnen können. Da er noch keinen Zugriff auf den Liquidationsanteil am Nachlass seines Vaters habe, könne er mit anderen Worten wirtschaftlich nicht darüber verfügen. Gemäss der Regelung von Art. 560 Abs. 1 ZGB geht die Erbschaft einer verstorbenen Person von Gesetzes wegen als Ganzes auf ihre Erben über (Prinzip der Universalsukzession). Zur Erbschaft gehören nach der – nicht abschliessenden – Aufzählung von Art. 560 Abs. 2 ZGB Vermögenswerte wie Forderungen, Eigentumsrechte, beschränkte dingliche Rechte, wie auch Schulden. Beerben mehrere Erben den Erblasser, bilden sie bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft und das Nachlassvermögen steht im Gesamteigentum der Erben. Das bedeutet, dass keiner der Erben allein über die Vermögenswerte verfügen kann (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Entscheidungen können vielmehr nur einstimmig gefällt werden (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB). Dadurch ist die Entscheidungsbildung oft aufwendig und es kann – je nach Sachlage – schwierig sein, einen Konsens zu finden. Allerdings können die Mitglieder der Erbengemeinschaft jederzeit die Teilung verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB). In steuerrechtlicher Hinsicht wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erbanfalls das ererbte Einkommen und Vermögen bei Erbengemeinschaften den einzelnen Erben und Erbinnen je anteilmässig zugerechnet (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 [StG, SG 640.100]). Auch wenn bei einer Erbengemeinschaft die einzelnen Mitglieder nicht allein über den Nachlass bzw. ihren Anteil am Nachlass verfügen können, ist die Beteiligung der Mitglieder der Erbengemeinschaft am Nachlass wirtschaftlich als Vermögensveränderung zu qualifizieren. Im Umfang des wirtschaftlichen Werts des Nachlasses erhöht sich somit aufgrund der Universalsukzession anteilsmässig unmittelbar auch der Vermögensstand der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Aus diesem Grund kann denn auch der Anteil bei einem Gesamthandverhältnis selbständig verarrestiert und verpfändet werden, wobei sich die Pfändung nur auf den ihm bei Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken kann (vgl. Art. 1 VVAG). Der Gläubiger weist in seiner Beschwerde zutreffend darauf hin, dass der gesetzlich nicht definierte Begriff des neuen Vermögens in Art. 265 Abs. 2 SchKG vom Vermögensbegriff abweicht, wie ihn das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansonsten verwendet (Huber/Sogo, a.a.O., Art. 265 N 14). Neues Vermögen knüpft an den Überschuss der Aktiven über die Passiven des Schuldners an und basiert somit auf einem bilanzmässigen Verständnis (Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, Zürich 2011, S. 314; vgl. Huber/Sogo, a.a.O., Art. 265 N 14; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 265 LP N 23). Der Gläubiger weist in seiner Beschwerde ebenfalls zutreffend darauf hin, dass dies dafür spricht, den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft ab Erbschaftsanfall als neues Vermögen des Schuldners zu qualifizieren. Diese bilanzmässige Ansicht, welche auf die Universalsukzession und damit die rechtliche Verfügungsbefugnis der Mitglieder einer Erbengemeinschaft abstellt, steht allerdings im Spannungsverhältnis zum Zweck von Art. 265 Abs. 2 SchKG, welcher es dem Schuldner ermöglichen soll, sich finanziell zu erholen, ohne stets aufs Neue von den Gläubigern bedrängt zu werden (Huber/Sogo, a.a.O., Art. 265 SchKG N 13; BGE 136 II 51 E 3.1) und der ihm ein standesgemässes Leben ermöglichen soll (vgl. oben E. 3.1).
Das Zivilgericht hat zu Recht auf die eingeschränkten Möglichkeiten des Schuldners hingewiesen, auf den unverteilten Nachlass zuzugreifen. Sodann hat das Verwaltungsgericht Basel-Stadt im Entscheid VD.2019.123 vom 7. November 2019 in Erwägung 2.4.2 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Erben mit dem Erwerb einer bisher selbstbewohnten Liegenschaft infolge eines Erbgangs zwar in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht in der gleichen Situation wie der Erblasser befinden. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid daher zu Recht geprüft, ob der Erbgang im Zeitpunkt der Betreibung für den Schuldner auch einen wirtschaftlich spürbaren Vermögenszuwachs bedeutet. Dies hat das Zivilgericht im vorliegenden Fall mit überzeugender Begründung abgelehnt. Der Nachlass, an welchem der Schuldner zu 1/12 beteiligt ist, besteht zu einem wesentlichen Teil aus einer Liegenschaft in Italien. Der Gläubiger geht selbst von einem Liquidationsanteil des Anteils am Nachlass in der Höhe von CHF 7’276.65 aus. Er macht nicht geltend, dass die Beteiligung am unverteilten Nachlass für den Schuldner im Zeitpunkt der Betreibung spürbare wirtschaftliche Folgen gezeigt habe. Bei der Güterabwägung, ob in einem solchen Fall von neuem Vermögen im Sinn von Art. 265 Abs. 2 SchKG auszugehen ist, muss auch berücksichtig werden, dass die Betreibung zwar nur für den vom Gericht als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortgesetzt werden und nur zur Pfändung von so viel Vermögen und Lohn des Schuldners führen kann, als das Gericht neues Vermögen angenommen hat. Im Rahmen dieser summenmässigen Begrenzung hat der Schuldner dann aber mit seinem gesamten Vermögen einzustehen, was bedeutet, dass er nach Massgabe von Art. 92 ff. SchKG bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet werden kann (BGer 5A_464/2021 vom 15. März 2022 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der vorliegenden Konstellation das Vorliegen neuen Vermögens (noch) verneint und die entsprechende Klage abgewiesen hat.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend trägt der Gläubiger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Der Schuldner war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.