|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BEZ.2025.45
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel Gläubiger
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt
Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Mai 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung von CHF 600.– in Betreibung, dies für die Gerichtskosten gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt AGE DGS.2023.26/DGS.2023.30 vom 29. September 2023. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt am 14. April 2025 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 9. Mai 2025 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. [...]. Auf Gesuch des Schuldners hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner am 7. Juni 2025 Beschwerde beim Zivilgericht. Dieses überwies die Beschwerde am 12. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Am 20. Juni 2025 (Postaufgabe am 21. Juni 2025) erfolgte eine weitere Eingabe des Schuldners. Nachdem der Schuldner den vom Appellationsgericht verlangten Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 25. Juni 2025 mit, es sei vorgesehen, keine Beschwerdeantwort einzuholen und aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der Zivilgerichtsakten zu entscheiden. Ausserdem wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2025 zu den Akten genommen wird, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen abgelaufen ist und dass nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingaben nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Am 2., 11. 16. und 18. Juli 2025 sowie am 8. August 2025 (jeweils Postaufgabe) erfolgten weitere Eingaben, welche das Appellationsgericht zu den Akten nahm. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 6. Juni 2025 zugestellt, womit die Beschwerde vom 7. Juni 2025 fristgerecht erhoben wurde (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO). Die späteren Eingaben vom 20. Juni 2025, 2., 11. 16. und 18. Juli 2025 sowie vom 8. August 2025 wurden dagegen allesamt nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Sie sind unbeachtlich.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
1.2 Der Schuldner beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt. Eine Parteiverhandlung kann angeordnet werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände als angebracht erscheint (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 327 N 5).
Wie bereits der Verfahrensleiter in der Verfügung vom 15. Juli 2025 festgehalten hat, liegen vorliegend keine besonderen Umstände vor, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nahelegen würden. Die vom Schuldner ins Feld geführten Gründe betreffen Verfahren, die nichts mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu tun haben (unterlassene Strafuntersuchung betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und Betreibungen «trotz fristgerechter Rechtsvorschläge – u.a. im Zusammenhang mit Nichtanhandnahmeentscheides des Bundesgerichts und der Staatsanwaltschaft»). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage der Rechtsöffnung hinsichtlich einer Gebühr, welche dem Schuldner in zwei von ihm in die Wege geleiteten Ausstandsverfahren auferlegt wurde (AGE DGS.2023.26 und DGS.2023.30 vom 29. September 2023). Die in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Fragen können aber ohne weiteres aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt werden, zumal die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Beschwerdeverfahren ohnehin nur auf Willkür hin überprüft werden können (Art. 320 lit. b ZPO) und neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Im angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2025 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass es örtlich und sachlich zuständig sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer definitiven Rechtsöffnung dar (E. 2.1) und erwog, dass der Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. September 2023 betreffend ein Ausstandsbegehren stütze. In diesem Entscheid sei das Ausstandsbegehren abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen sei, und es seien dem Schuldner die Gerichtskosten von CHF 600.– auferlegt worden. Das Zivilgericht stellte fest, dass es sich bei diesem Entscheid um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle (E. 2.2). Das Zivilgericht prüfte sodann, ob der Schuldner die Einwendung der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld erhoben und diese durch Urkunden bewiesen habe. Es erwog, die Einwände des Schuldners würden sich einzig auf die Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung beziehen. Die Gerichtskosten von CHF 600.– seien jedoch in einem Entscheid festgesetzt worden, der in Rechtskraft erwachsen sei und im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht überprüft werden könne. Der Schuldner wende somit weder die Tilgung, die Stundung, noch die Verjährung der Forderung ein, weshalb dem Gläubiger für die in Betreibung gesetzte Forderung die definitive Rechtsöffnung erteilt werde (E. 2.3–2.6).
Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Er muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.31 vom 23. Mai 2024 E. 2).
Im vorliegenden Fall führt der Schuldner in seiner Beschwerde aus, die in Frage stehende Betreibung beruhe auf einer Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft. Er habe bereits für die ursprüngliche Einreichung der Strafanzeige Gebühren entrichtet, obschon es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten um Offizialdelikte gehandelt habe. Es stelle «einen Missbrauch der rechtlichen Verfahren» dar, wenn ihm nun auf dem Weg der Betreibung ein zweites Mal Kosten auferlegt würden. Mit diesen Ausführungen begründet der Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der zentralen Erwägung des Zivilgerichts auseinander, dass im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung die Forderung nicht mehr materiell – also in der Sache – überprüft werden kann, sondern nur noch die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet und bewiesen werden kann. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.– (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.