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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2025.58
ENTSCHEID
vom 14. Oktober 2025
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsbeklagte
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchssteller
Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Mai 2025
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 focht die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) einen Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 an. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 nahm das Appellationsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 21. August 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Den Kostenvorschuss leistete die Beschwerdeführerin auch innert dieser Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.