Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2025.66

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Oktober 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[…]                                                                                            Schuldnerin

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[…]                                                                                            Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. September 2025

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen eines Coiffeursalons, den Verkauf von Pflegeprodukten sowie das Erbringen von mit dem Führen eines Coiffeursalons verbundenen ähnlichen Dienstleistungen. Mit Entscheid vom 1. September 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'452.70, zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 5. September 2024, CHF 150.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen den Entscheid vom 1. September 2025 reichte die Schuldnerin am 3. September 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung vom 1. September 2025. Der (sinngemässe) Antrag der Schuldnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 3. September 2025 abgewiesen. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass ihr die Möglichkeit zusteht, innert der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Konkursentscheids ihre Beschwerde zu ergänzen. Am 10. September 2025 wurden vom Zivilgericht zwei Rückzugserklärungen in Bezug auf andere Betreibungen gegen die Schuldnerin eingereicht. Die Schuldnerin reichte am 11. September 2025 eine weitere Eingabe («Nachweis der Liquidität und Bitte um zweite Chance») mit weiteren Beilagen ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auch die ergänzende Eingabe vom 11. September 2025 erfolgte innert der Beschwerdefrist und ist somit zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.

 

2.2      Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde vom 3. September 2025 zunächst geltend, dass sie die Vorladung zur Konkursverhandlung nie erhalten habe. Sie sei daran, abzuklären, ob und gegebenenfalls welche Mitarbeitenden das Schreiben in ihrem Namen entgegengenommen hätten. Ohne Kenntnis dieses Schreibens sei es ihr leider nicht möglich gewesen, die Vorladung wahrzunehmen oder entsprechende Zahlungen zu leisten.

 

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Schuldnerin hat gemäss den vorinstanzlichen Akten sowohl den Zahlungsbefehl als auch die Konkursandrohung erhalten. Die Anzeige der Konkursverhandlung nahm die Schuldnerin am 8. Juli 2025 entgegen. Die Zustellbestätigung trägt die Unterschrift der Geschäftsführerin der Schuldnerin, welche auf dem Dokument zudem namentlich aufgeführt wird. Es ist damit erstellt, dass die Anzeige der Konkursverhandlung mit den entsprechenden Hinweisen für Schuldner der Schuldnerin ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Die Schuldnerin hält in ihrer Eingabe vom 11. September 2025 auch nicht mehr an diesem Einwand fest.

 

2.3      Die Schuldnerin reicht als Beilage zur Eingabe vom 11. September 2025 eine Abrechnung des Betreibungsamts vom 3. September 2025 ein. Diese Abrechnung ist an die Gläubigerin gerichtet und zeigt einen Endbetrag inklusive Zinsen und Kosten von CHF 2'196.– auf.

 

Ob damit eine Zahlung der in dieser Abrechnung aufgeführten Forderungen nachgewiesen ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Zumindest bei der Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung umfassen die Kosten zusätzlich die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der angepeilten Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass die Schuldnerin auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5; AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2, BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Die Schuldnerin macht nicht geltend, dass sie die Kosten des Konkursamts (zu erfragen beim Betreibungs- und Konkursamt) innert der Rechtsmittelfrist bezahlt hat, obwohl sie in der Verfügung vom 3. September 2025 explizit auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde. Sie vermag im vorliegenden Fall somit nicht aufzuzeigen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Damit ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und es erübrigt sich eine Prüfung der zweiten Voraussetzung.

 

2.4      Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist. Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

 

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

 

Die Schuldnerin reicht mit ihrer Beschwerde einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, aus welchem neben verschiedenen mit «Z» (Bezahlt) markierten Forderungen diverse Betreibungen mit dem Hinweis «KA» (Konkursandrohung) bzw. «ZB» (Zahlungsbefehl) aufgeführt sind, welche sich auf mehr als CHF 14'000.– summieren. Die Schuldnerin weist in ihrer Eingabe vom 11. September 2025 selbst darauf hin, dass auf ihrem Konto keine ausreichenden Mittel vorhanden seien. Mit den Ausführungen in der Beschwerde bzw. der Ergänzung in der Eingabe vom 11. September 2025 vermag die Schuldnerin das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft zu machen. Daran ändern auch die Ausführungen der Schuldnerin nichts, wonach dies auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei und dass sie nun wieder in der Lage sei, sich vollumfänglich auf die Stabilisierung und Weiterführung ihres Betriebes zu konzentrieren.

 

Die Beschwerde erweist sich somit auch aus diesem Grund als unbegründet.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. September 2025 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.