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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2025.75
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Parteien
A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
c/o [...] Schuldnerin
vertreten durch MLaw Martin Schreier, Rechtsanwalt,
Hans Huber-Strasse 38, 4502 Solothurn
Kanton Aargau Beschwerdegegner
Kantonales Steueramt, Sektion Bezug Gläubiger
Tellistrasse 67, 5001 Aarau 1
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ AG in Liquidation (Schuldnerin) bezweckte die Beteiligung an Unternehmen irgendwelcher Art, insbesondere an Unternehmen im Technologiesektor, der Baubranche sowie an Immobiliengesellschaften im In- und Ausland. Mit Entscheid vom 1. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei Forderungen des Kantons Aargau (Gläubiger) von CHF 1'000.– und CHF 100.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 19. September 2025 reichte sie am Schalter des Appellationsgericht weitere Beilage ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt (Beschwerde, Rz 2). Mit der Beschwerde vom 15. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden.
2.2 Die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt also zum einen voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, die Prozesskosten des Konkurseröffnungsverfahrens sowie die Kosten des Konkursamts, die nach der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht angefallen sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 2 und 3).
Die Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde vom 15. September 2025 eine «Zahlungsmeldung» des Kantons Aargau vom 4. September 2025 eingereicht, wonach die Forderung von CHF 1'100.– (im Zivilgerichtsverfahren KB.2025.562) per 2. September 2025 vollumfänglich bezahlt worden sei (Beschwerdebeilagen 4 und 6). Aus dieser «Zahlungsmeldung ergibt sich jedoch nicht, dass die Schuldnerin auch die Kosten des Konkursamts bezahlt hat. Damit hat sie nicht bewiesen, dass sie sämtliche Forderungen, Zinsen und Kosten getilgt hat. Folglich ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten – innert der Beschwerdefrist nicht bewiesen.
2.3 Damit erübrigt es sich, die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – zu prüfen.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. September 2025 (KB.2025.562) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.