Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2025.78

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Februar 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. iur. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. Peter Hafner, Rechtsanwalt,

Dufourstrasse 56, Postfach, 8034 Zürich

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch Dr. iur. Thilo Pachmann, Rechtsanwalt,

und/oder MLaw Patrick Burkhard, Rechtsanwalt,

Dreikönigstrasse 8, 8002 Zürich

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. August 2025

 

betreffend Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Arrestbefehl Nr. [...] vom 14. Oktober 2024 wurde das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, bei der C____ zu Lasten von A____ (Schuldner) für eine Forderung von B____ (Gläubigerin) in Höhe von CHF 172'450.82 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2023 Guthaben und andere Vermögenswerte zu verarrestieren. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 9. Dezember 2024 wurde dieser Arrest prosequiert, indem die Gläubigerin gegen den Schuldner beim Betreibungsamt Basel-Stadt eine Forderung in Höhe von CHF 172'450.82 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2023 sowie CHF 800.– (Arrestkosten Gericht) in Betreibung setzte. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner bzw. dessen Rechtsvertreter am 17. Januar 2025 zugestellt. Dieser erhob am 21. Januar 2025 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt in der genannten Betreibung um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 172'450.82 nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2023 sowie für die Betreibungs- und Arrestkosten (CHF 800.– Arrestkosten und CHF 229.80 Betreibungskosten). Auch für die allfällig dem Schuldner auferlegte Parteientschädigung wurde die Erteilung der Rechtsöffnung beantragt. Der Schuldner äusserte sich am 27. März 2025 zum Rechtsöffnungsgesuch, worauf die Gläubigerin am 8. April 2025 eine Stellungnahme einreichte. Beim Zivilgericht wurden in der Folge zwei Noveneingaben und weitere Stellungnahmen eingereicht. Mit Noveneingabe vom 28. Mai 2025 beantragte der Schuldner, das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei im Betrag von CHF 47’714.75 abzuweisen und es sei der Rechtsvorschlag lediglich im Umfang von CHF 123'000.75, zuzüglich Zins zu 5% seit 9. November 2023, zu beseitigen. Mit Entscheid vom 4. August 2025 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner die definitive Rechtsöffnung für CHF 171’723.95 nebst Zins zu 5% seit 9. November 2023. Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen. Dem Schuldner wurden die Gerichtskosten auferlegt und er wurde zu einer Parteientschädigung an die Gläubigerin verurteilt. Der Entscheid wurde auf Antrag des Schuldners schriftlich begründet.

 

Gegen den ihm am 8. September 2025 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 18. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben, soweit die definitive Rechtsöffnung für den CHF 124'009.20 übersteigenden Betrag erteilt wurde, und es sei das Gesuch der Gläubigerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im weitergehenden Betrag abzuweisen. Zudem wurde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Verfügung vom 19. September 2025 wurde die Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Umfang des Rechtsbegehrens, das heisst in Bezug auf den CHF 124'009.20 übersteigenden Betrag, aufgeschoben. Das Zivilgericht verzichtete mit Eingabe vom 22. September 2025 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Gläubigerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte zudem den Antrag, es sei die angeordnete aufschiebende Wirkung wieder aufzuheben. Dazu äusserte sich der Schuldner mit Eingabe vom 14. Oktober 2025. Es gingen eine weitere Stellungnahme der Gläubigerin vom 29. Oktober 2025 und eine solche des Schuldners vom 6. November 2025 ein. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht prüfte und bejahte zunächst die eigene Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs (angefochtener Entscheid E. 1). In materieller Hinsicht führte es aus, dass die Gläubigerin das Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2023 stütze. Dieses Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dar. Gemäss diesem Urteil sei der Schuldner dazu verpflichtet worden, der Gläubigerin die folgenden Beträge zu bezahlen: CHF 50'721.– zuzüglich Zins zu 5% seit 13. September 2019 (Entschädigung Ferien), CHF 87'919.– zuzüglich Zins zu 5% seit 13. September 2019 (Entschädigung Freizeit), CHF 49’348.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2019 (Entschädigung Kündigung), CHF 3’000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Dezember 2018 (Genugtuung), CHF 3’077.– (Ersatz Kosten Vorschuss) und CHF 240.– (Ersatz Kosten Schlichtungsverfahren). Die Gläubigerin habe für die einzelnen Forderungsbeträge zudem den Verzugszins bis zu ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2023 (Verrechnungserklärung) berechnet (CHF 39'885.60) und beantrage vorliegend auch für diesen und für den ab dem 9. November 2023 (Ablauf Zahlungsfrist) anfallenden Verzugszins die Erteilung der Rechtsöffnung. Die sich daraus ergebende Gesamtforderung in Höhe von CHF 234’190.60 habe sie mit den im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2023 festgehaltenen Gegenforderungen des Schuldners in Höhe von GBP 27’649.24 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2020, CHF 48.11 zuzüglich Zins zu 5% seit 4. April 2020 und CHF 25’848.– verrechnet, was gemäss ihrer Berechnung zu einer Restforderung in Höhe von CHF 172’450.82 führe. Gemäss Art. 124 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) werde angenommen, dass Forderung und Gegenforderung schon im Zeitpunkt getilgt worden seien, in dem sie einander zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden. Die Tilgungswirkung betreffe dabei auch die Nebenansprüche, namentlich die Verzinsungspflicht. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei am 12. Oktober 2023 rechtskräftig geworden, weshalb auch die Verrechnungsforderung des Schuldners am 12. Oktober 2023 fällig geworden sei. Haupt- und Verrechnungsforderung seien sich vorliegend erst am 12. Oktober 2023 erstmals zur Verrechnung gegenübergestanden. Die Verrechnungserklärung der Gläubigerin wirke somit auf den 12. Oktober 2023 zurück. Die Verzugszinsen seien bis zu diesem Zeitpunkt zu berechnen (angefochtener Entscheid E. 2). Die Verrechnungsforderung (GBP) müsse in die Währung der Hauptforderung (CHF) umgerechnet werden, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der für die Verrechnungswirkung massgebende Zeitpunkt auch für die Umrechnung relevant sei. Am 12. Oktober 2023 hätten GBP 27'649.24 CHF 30'662.26 entsprochen. Die Hauptforderungen inklusive bis zum 12. Oktober 2023 aufgelaufenem Zins von insgesamt CHF 39'387.40 betrage total CHF 233'692.40 und die Verrechnungsforderungen inklusive dem bis zum 12. Oktober 2023 aufgelaufenen Zins von CHF 5'410.10 betrage total CHF 61'968.45 (angefochtener Entscheid E. 3).

 

Nach Art. 85 Abs. 1 OR seien Teilzahlungen an die Zinsen anzurechnen. Das heisse die Verrechnungsforderung in Höhe von CHF 61’968.45 werde zuerst an die berechneten Verzugszinsen bis 12. Oktober 2023 in einer Gesamthöhe von CHF 39'387.40 angerechnet. Es verbleibe eine Restforderung der Gläubigerin in Höhe von CHF 171’723.95. Zudem könne auf der Restforderung für den Verzugszins ab dem geltend gemachten Datum vom 9. November 2023 Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid E. 4).

 

Das Zivilgericht prüfte in der Folge die vom Schuldner erhobene Einrede der teilweisen Tilgung der Schuld. Behaupte der Schuldner die Tilgung, habe er diese mit Urkunden zu beweisen. Tilgung bedeute, dass zumindest ein Teil der Forderung aufgrund einer bestimmten Handlung oder eines bestimmten Ereignisses untergegangen sei und somit nicht mehr geschuldet sei. Der Schuldner bringe gestützt auf eine Verlustbescheinigung vom 26. Mai 2025 und eine Kostenaufstellung des Betreibungsamts Zürich vor, dass die Gläubigerin aufgrund der Pfändung CHF 47’714.75 bereits erhalten habe und sich die Forderungen somit um diesen Betrag reduzieren würden. Die Gläubigerin bestreite unter anderem, dass ein entsprechender Betrag ausbezahlt worden sei. Dass die Gläubigerin aufgrund der erfolgten Pfändung einen Betrag erhalten werde, sei sehr wahrscheinlich. Allerdings sage eine Verlustbescheinigung noch nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang ein gepfändeter Betrag ausbezahlt worden sei. Er diene somit nicht als Beweis für die Tilgung. Im Übrigen habe der Schuldner auch nicht abschliessend darlegen und beweisen können, welche Kosten vorab noch mit dem gepfändeten Betrag gedeckt werden müssten. Auch habe die Gläubigerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Arrest- und Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’750.– in der Forderung gemäss Verlustbescheinigung bereits enthalten seien, was darauf schliessen lasse, dass ihr diese Kosten entstanden seien. Dass die D____ die Arrest- und Gerichtskosten, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem grossen Teil von der Gläubigerin hätten vorgeschossen werden müssen, tatsächlich übernommen oder zurückerstattet habe und diese Kosten nicht auch vorab abzuziehen gewesen wären, sei nicht nachgewiesen worden. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, wie hoch der gepfändete Betrag tatsächlich sei, welcher an die Gläubigerin auszubezahlen und an die Hauptforderung anzurechnen wäre (angefochtener Entscheid E. 5).

 

Gestützt auf diese Ausführungen erteilte das Zivilgericht die definitive Rechtsöffnung für CHF 171’723.95 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 9. November 2023. Entgegen dem Antrag der Gläubigerin wurde keine Rechtsöffnung gewährt für die Betreibungs- und Arrestkosten, da diese vom Schuldner zusätzlich geschuldet seien, ohne dass hierfür die Rechtsöffnung zu gewähren sei.

 

2.2

2.2.1   Der Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, dass das Zivilgericht nicht beachtet habe, dass er mit der von ihm eingereichten Verlustbescheinigung bewiesen habe, dass das Ergebnis der Betreibung im parallelen Vollstreckungsverfahren, welches dieselbe Forderung betroffen habe, sich auf CHF 48'663.55 belaufen habe. Nach Abzug der in jenem Verfahren entstandenen Vollstreckungskosten von CHF 948.80, sei ein Betrag von CHF 47’714.75 verblieben, in dessen Umfang die Forderung der Gläubigerin getilgt worden sei. Das Zivilgericht habe verkannt, dass sich aus der Verlustbescheinigung vom 26. Mai 2025 eine teilweise Tilgung der streitgegenständlichen Forderung ergebe. Als amtliche Urkunden würden die Verlustbescheinigung und die Kostenaufstellung den rechtgenügenden Beweis der Tilgung erbringen. Selbst wenn die Auszahlung der im parallelen Vollstreckungsverfahren gepfändeten Barmittel noch nicht erfolgt wäre (tatsächlich sei der Betrag überwiesen worden, was sich aus der Verlustbescheinigung ergebe und was vor dem Zivilgericht auch nicht mehr streitig gewesen sei), hätte bereits die Überweisung der gepfändeten Barmittel vom Konto des Schuldners durch die kontoführende Bank als Drittschuldnerin an das Betreibungsamt zu einer teilweisen Tilgung der Forderung geführt. In gleicher Weise, wie der Schuldner mit befreiender Wirkung eine Zahlung an das Betreibungsamt leisten könne, komme der Zahlung der kontoführenden Bank als Drittschuldnerin an das Betreibungsamt im Rahmen des Vollzugs einer Pfändung befreiende Wirkung zu. Es sei auch kein Verwertungsbegehren erforderlich, wenn das Pfandobjekt aus einem Kontokorrentguthaben in Schweizer Franken bestehe. Damit sei die Hauptforderung der Gläubigerin im Umfang von CHF 47’714.75 bereits durch die Überweisung an das Betreibungsamt getilgt, ohne dass es einer Auszahlung an die Gläubigerin bedurft hätte. Selbst wenn im Sinn der Erwägung des Zivilgerichts von Arrest- und Gerichtskosten im parallelen Vollstreckungsverfahren in Höhe von CHF 2'750.– ausgegangen werde, wäre urkundlich belegt, dass die Forderung der Gläubigerin zumindest im Umfang von CHF 45'913.55 getilgt sei (Beschwerde insbesondere Rz. 4–19).

 

2.2.2   Die Gläubigerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, das Zivilgericht sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Schuldner im vorinstanzlichen Verfahren eine Tilgung der Forderungen mangels nachgewiesener Auszahlung nicht habe beweisen können. Es sei zwar richtig, dass der Zahlung der Bank an das Betreibungsamt befreiende Wirkung zukomme. Diese Wirkung trete jedoch nur bei der Bank als Drittschuldnerin ein. Es gehe somit die Forderung des betriebenen Schuldners gegenüber der Bank unter, jedoch nicht diejenige des betreibenden Gläubigers gegenüber dem betriebenen Schuldner. Solange eine Auszahlung durch das Betreibungsamt nicht stattgefunden habe, bestehe weiterhin ein Anspruch des Gläubigers auf den Erlös, weshalb es nicht zutreffe, dass es für die Tilgung einer Auszahlung an die Gläubigerin nicht bedurft hätte. Damit bleibe es bei der Schlussfolgerung des Zivilgerichts, dass eine Tilgung mangels nachgewiesener Auszahlung durch den beweisbelasteten Schuldner nicht habe bewiesen werden können. Zudem habe das Zivilgericht weiter ausgeführt, dass es dem Schuldner nicht gelungen sei, mit den vorliegenden Urkunden den exakten Betrag der Tilgung liquide zu beweisen und dass nicht nachvollzogen werden könne, in welcher Höhe der angeblich ausbezahlte Betrag an die Hauptforderung der Gläubigerin anzurechnen sei. Der Schuldner mache sodann zum angeblichen Betrag der Tilgung widersprüchliche Angaben. So habe er in seiner Stellungnahme vom 27. März 2025 zunächst die Tilgungseinrede für CHF 46’196.35 erhoben. Gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde habe der Schuldner im vorinstanzlichen Verfahren mit derselben Noveneingabe vom 28. Mai 2025 sowohl behauptet, dass die Forderung im Umfang von CHF 48'663.55 (Rz. 10 der Beschwerde) als auch im Betrag von CHF 47’714.75 (Rz. 17 der Beschwerde) getilgt worden sei. Das Zivilgericht habe weiter festgestellt, dass die Gläubigerin nachvollziehbar habe aufzeigen können, dass die Arrest- und Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'750.– in der Forderung gemäss Verlustbescheinigung bereits enthalten seien. Das Zivilgericht sei deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass diese Kosten nicht auch vorab abzuziehen seien (Beschwerdeantwort Rz. 3 ff.).

 

2.2.3   Der Schuldner macht in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 geltend, dass er beim Zivilgericht anhand der eingereichten Verlustbescheinigung des Betreibungsamts Zürich betreffend die Betreibung Nr. [...] und der detaillierten Kostenaufstellung betreffend diese Betreibung dargetan und belegt habe, dass die Forderung (nach Abzug von Kosten den Betrag von CHF 948.80) im Betrag von CHF 47’714.75 getilgt worden sei. Auf Anfrage des Schuldners habe der Leiter des Betreibungsamts am 1. Oktober 2025 bestätigt, dass das Betreibungsamt Zürich am 26. Mai 2025 einen Betrag von CHF 48’663.55 auf ein Konto des Rechtsvertreters der Gläubigerin überwiesen habe. Er reiche zudem einen Kontoauszug betreffend die Betreibung Nr. [...] und einen Auszug aus dem Transaktionsjournal des Betreibungsamts ein, aus welchen die Überweisung ersichtlich sei. Auch wenn der Kontoauszug und das Transaktionsjournal betreffend die Betreibung zufolge des Novenverbots nach Art. 326 ZPO unberücksichtigt bleiben, sei allein massgebend, dass mittels der vor dem Zivilgericht eingereichten Verlustbescheinigung durch eine amtliche Urkunde belegt worden sei, dass im parallelen Vollstreckungsverfahren betreffend dieselbe Forderung eine teilweise Tilgung der Forderung im Umfang von CHF 48’663.55 erfolgt sei, wobei die Tilgung in der Verlustbescheinigung als «Ergebnis der Betreibung» bezeichnet und mit CHF 48’663.55 beziffert worden sei. Die Verlustbescheinigung belege, dass die im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt streitige Forderung im Vollstreckungsverfahren des Betreibungsamts Zürich 1 im Umfang von CHF 48'663.55 befriedigt worden sei. Aus dem vorerwähnten Kontoauszug der Betreibung Nr. [...] ergebe sich, dass der ganze Betrag von CHF 48'663.55 an den Rechtsvertreter der Gläubigerin überwiesen worden sei und die Kosten von CHF 948.80 bereits zuvor abgezogen worden seien. In der Bezifferung der Tilgungseinwendung vor dem Zivilgericht habe der Schuldner eine Tilgung im Umfang von CHF 47’714.75 statt CHF 48'663.– geltend gemacht. Aufgrund des Novenverbots sei im Beschwerdeverfahren der tiefere Wert von CHF 47’714.75 massgebend (Art. 327 ZPO). Das Betreibungsamt sei nach Art. 12 Abs. 1 SchKG Zahlstelle für die in Betreibung gesetzte Forderung und die Zahlung an das Betreibungsamt tilge die Betreibungsforderung unmittelbar und ohne Rücksicht darauf, wann das Geld vom Betreibungsamt an den Gläubiger weitergeleitet werde. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin gelte dies im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auch im Fall der Zahlung eines Drittschuldners an das Betreibungsamt. Die Gläubigerin bestreite wider besseres Wissen die nachweislich erfolgte Zahlung des Betreibungsamts. Sie würde in Missachtung des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) treuwidrig vor dem Zivilgericht wie auch im Rechtsmittelverfahren versuchen, für dieselbe Forderung im bereits getilgten Umfang eine Doppelzahlung zu erwirken (Stellungnahme des Schuldners vom 14. Oktober 2025 Rz. 5 ff.).

 

2.2.4   Die Gläubigerin macht in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 geltend, der Schuldner versuche, das Novenverbot zu umgehen. Es zeige sich zudem, dass der Schuldner sich nicht auf einen fixen Betrag der Tilgung festlegen könne. So mache er einerseits geltend, dass die Forderung aufgrund der Berücksichtigung der vorab abzuziehenden Kosten im Betrag von CHF 47’714.75 getilgt worden sei, wohingegen aufgrund des Novenverbots der Betrag von CHF 48'663.55 massgeblich sein solle. Zudem handle es sich vorliegend um eine Arrestprosequierung durch Betreibung und eine Zahlung durch einen Dritten an das Betreibungsamt. Diese Zahlung stelle die Sicherstellung der verarrestierten Forderung durch das Betreibungsamt dar. Die Gelder seien dem Betreibenden in dieser Konstellation nicht zwingend zu überweisen, falls etwa der Arrest aus irgendeinem Grund dahinfallen sollte. Die Überweisung des Bankguthabens an das Betreibungsamt durch den Dritten habe demnach entgegen der Ansicht des Schuldners noch keine tilgende Wirkung. Die Bestreitung des Eingangs der Forderungen durch die Gläubigerin sei weit vor der durch den Schuldner behaupteten Überweisung des Betrags durch das Betreibungsamt Zürich erfolgt. Die Gläubigerin habe in der Folge nichts wider besseres Wissen bestritten. Ob die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren für den ganzen Betrag stellen werde, sei ihr anheimgestellt. Wenn die Darstellung des Schuldners zutreffen sollte, setze sich die Gläubigerin bei Fortsetzung des gesamten Betrags dem Risiko eines Unterliegens in einer Klage gemäss Art. 85 oder 85a SchKG aus (Stellungnahme der Gläubigerin vom 29. Oktober 2025, Rz. 4 ff.)

 

2.3

2.3.1   Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötsch-er/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 2025, Art. 326 N 3 f.). Dementsprechend sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen des Schuldners in Bezug auf die erfolgte Auszahlung eines Betrags von CHF 48’663.55 auf ein Konto des Rechtsvertreters der Gläubigerin und die Ausführungen zu einem Kontoauszug betreffend die Betreibung Nr. [...] und einen Auszug aus dem Transaktionsjournal des Betreibungsamts (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 14. Oktober 2025) im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, was auch vom Schuldner anerkannt wird (vgl. Stellungnahme des Schuldners vom 14. Oktober 2025 Rz. 9 und 11). Es ist daher alleine unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass dem Schuldner mit der Einreichung der Verlustbescheinigung vom 26. Mai 2025 und einer Kostenaufstellung des Betreibungsamts Zürich und der eingereichten Korrespondenz der Nachweis der Tilgung der Forderung im Umfang von CHF 47’714.75 nicht gelungen sei und dass zudem nicht nachvollzogen werden könne, wie hoch der gepfändete Betrag tatsächlich sei, welcher an die Gläubigerin auszubezahlen und an die Hauptforderung anzurechnen wäre.

 

2.3.2   In der Stellungnahme vom 27. März 2025 zum Rechtsöffnungsgesuch machte der Schuldner geltend, dass aufgrund der Pfändung von Vermögenswerten von CHF 48'946.75 bei der D____ nach Berücksichtigung der Arrest- und Gerichtskosten ein gepfändeter Betrag von CHF 46’196.35 verbleibe. Die Gläubigerin habe sich diesen Betrag im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, welches dieselbe Forderung zum Gegenstand habe, anzurechnen. Im Umfang von CHF 46’196.35 sei die Forderung damit getilgt. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei im Betrag von CHF 47'807.17 abzuweisen. In der Eingabe vom 5. Mai 2025 machte der Schuldner geltend, dass aufgrund der Pfändung eines auf Schweizer Franken lautenden Sichtguthabens kein Verwertungsbegehren notwendig sei. Der gepfändete Betrag werde dadurch realisiert, dass dieser von der D____ an das Betreibungsamt Zürich überwiesen und in der Folge vom Betreibungsamt an die Gläubigerin bzw. deren Rechtsvertreter weiter überwiesen werde. Die Gläubigerin werde damit automatisch und durch reinen Zeitablauf die bei der D____ in Höhe von CHF 48’946.75 zu ihren Gunsten gepfändeten Sichtguthaben – nach vorgängiger Befriedigung von Arrest- und Gerichtskosten von CHF 2’750.40 – im Umfang von CHF 46’196.35 überwiesen erhalten. Aus diesem Grund sei die Tilgungseinrede des Schuldners in diesem Umfang zu schützen. In der Noveneingabe vom 8. Mai 2025 reichte der Schuldner die Pfändungsurkunde ein, aus welcher die Pfändung von CHF 48'946.74 hervorging. Die Gläubigerin wies in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2025 darauf hin, dass nach wie vor unklar sei, wieviel Geld nach Berücksichtigung der Kosten tatsächlich bei ihr verbleiben werde. Aufgrund der Unklarheit sei die definitive Rechtsöffnung für den gesamten Betrag zu erkennen. Mit Noveneingabe vom 28. Mai 2025 reichte der Schuldner eine Verlustbescheinigung und Kostenaufstellung betreffend Betreibung Nr. [...] und Pfändung Nr. [...] ein und machte geltend, dass sich daraus ergebe, dass die im Rechtsöffnungsverfahren in Basel streitige Forderung im Vollstreckungsverfahren des Betreibungsamts Zürich 1 im Umfang von CHF 48'663.55 befriedigt worden sei. Gemäss der Kostenaufstellung und der Verlustbescheinigung seien in diesem Vollstreckungsverfahren Kosten von CHF 948.80 angefallen. Für die Gläubigerin seien aber keine Arrestkosten angefallen, da sich die D____ dazu bereits erklärt habe, für die Kosten des Arrests aufzukommen, was in einer E-Mail des Betreibungsamts bestätigt worden sei. Damit sei belegt, dass der Schuldner die Forderung, die Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilde, im Umfang von CHF 48’663.55 getilgt habe. In der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren sei der Schuldner davon ausgegangen, dass der Gläubigerin im Verfahren vor dem Betreibungsamt Zürich 1 Arrest- und Gerichtskosten von CHF 2’750.40 entstanden seien und aus dem Vollstreckungsergebnis vorweg gedeckt würden. Tatsächlich seien ihr lediglich Kosten von CHF 948.80 entstanden, womit die Hauptforderung im Betrag von CHF 47’714.75 getilgt worden sei (CHF 48'663.55 minus CHF 948.80). Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei im Betrag von CHF 47’714.75 abzuweisen und es sei in der Betreibung Nr. [...] der Rechtsvorschlag lediglich im Umfang von CHF 123'000.75, zuzüglich Zins zu 5% seit 9. November 2023, zu beseitigen. In der Beschwerde wiederum beantragt der Schuldner, es sei das Gesuch der Gläubigerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den CHF 124'009.20 übersteigenden Betrag abzuweisen.

 

Der Schuldner macht nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren behauptet habe, der genannte Betrag sei der Gläubigerin ausbezahlt worden. Seiner Ansicht nach ist bei der Pfändung des Sichtguthabens des Schuldners auf einem Kontokorrentkonto in Schweizer Franken kein Verwertungsbegehren durch die Gläubigerin erforderlich gewesen und bereits die Überweisung an das Betreibungsamt führe im Umfang der Überweisung nach Abzug der Kosten zur Tilgung der Forderung der Gläubigerin, ohne dass es einer Auszahlung an die Gläubigerin bedurft hätte.

 

2.3.3   Beruht die Forderung, wie im vorliegenden Fall, auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Schuldner nicht den Urkundenbeweis für die Tilgung oder Stundung der Forderung erbringt oder mit Erfolg deren Verjährung anruft (BGer 5D_195/2021 vom 28. Februar 2022). Tilgung ist primär Zahlung an den Gläubiger gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts (Staehelin, in Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 81 SchKG N 9). Gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG «erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt» die Schuld. Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar und ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird (BGE 127 III 182 E. 2b; Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 81 SchKG N 14, KGer FR vom 16. April 2010, in: FZR 2010 S. 58 ff., 599). Die Tilgungswirkung kommt grundsätzlich auch Zahlungen zu, welche Dritte für den Schuldner an das Betreibungsamt tätigen (BGE 127 III 182 E. 2b). Dies gilt gemäss der Lehre und Rechtsprechung zumindest in Bezug auf den Zinsenlauf auch dann, wenn Zahlungen für gepfändete Forderungen des Betriebenen beim Amt eingehen (Art. 100 SchKG), insbesondere bei einer Lohnpfändung (Amonn, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 1990 - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: ZBJV 128/1992 S. 381 ff., 381; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, S. 29). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Frage des Endes des Zinsenlaufs darauf hingewiesen, dass die Schuld mit dem Tag der Zahlung an das Betreibungsamt ohne Rücksicht darauf erlösche, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert werde (BGE 116 III 56 E. 2b mit Hinweisen auf die Lehre). Es hat dazu weiter ausgeführt: «Mögen wohl die zitierten Autoren nur oder in erster Linie den Fall vor Augen haben, wo der Schuldner aus eigenem Antrieb seine Schuld durch vollständige Zahlung an das Betreibungsamt begleicht, so ist doch nicht einzusehen, weshalb nicht durch die Zahlung von Lohnquoten in der Lohnpfändung die Schuld als teilgetilgt betrachtet werden sollte». Es sei zu beachten, dass es bei einer Lohnpfändung nicht zu einer Versteigerung der gepfändeten Vermögenswerte komme. Der Einzug der fälligen Beträge erübrige die Verwertung. Charakteristischer Zeitpunkt (für das Ende des Zinsenlaufs) sei somit nicht der Zeitpunkt, wo zur Verwertung und Verteilung geschritten wird, sondern der Augenblick, wo die Lohnquoten beim Betreibungsamt eingehen würden (BGE 116 III 56 S. 58). Ein Verwertungsbegehren ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung generell dann nicht erforderlich, wenn eine gepfändete Forderung vom Drittschuldner innert der Frist, innert der das Verwertungsbegehren gestellt worden ist, an das Betreibungsamt bezahlt worden ist (BGE 127 III 182 E. 2b; BGer 7B.53/2002 vom 31. Mai 2002 E. 1.2). In der Lehre wird gegenüber dieser Rechtsprechung teilweise Kritik vorgebracht (Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 11 und 16; Vonder Mühll, Kommentar zu BGE 116 III 56 ff., in: BlSchK 1991, S. 172). Das Bundesgericht hat in BGE 127 III 182 E. 2c zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die genannten Autoren nur gegen die Anwendung des Grundsatzes aussprechen, wenn die beim Betreibungsamt eingegangenen Zahlungen aus Lohnpfändung anteilsmässig an verschiedene Gläubiger verteilt werden müssen. Eine solche Situation ist vorliegend aber nicht gegeben, da es sich ausschliesslich um eine Pfändungsgläubigerin handelt. Es ist somit davon auszugehen, dass mit der Einzahlung des bei der D____ gepfändeten Betrags an das Betreibungsamt Zürich die der entsprechenden Betreibung zugrunde liegende Forderung in diesem Umfang «ipso facto» untergegangen ist (BGer 7B.53/2002 vom 31. Mai 2002 E. 1). Der Eingang der Zahlung des gesamten Forderungsbetrags samt Zins und Kosten hat die verfahrensrechtliche Konsequenz eines automatischen Dahinfallens der Betreibung (BGer 5A_477/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.3). Mit Eingang einer Teilzahlung beim Betreibungsamt reduziert sich der Forderungsbetrag entsprechend, sobald und sofern die Betreibungskosten und Zinsen vollumfänglich gedeckt sind, die von der Zahlung als erstes in Abzug zu bringen sind (Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 20). Es ist Sache des Betreibungsamts dafür zu sorgen, dass die Betreibung für den bezahlten Betrag nicht weitergeht (BGer 5A_519/2019 E. 3.4.1; BGE 73 III 69 E. 1). Einem dennoch gestellten Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren darf somit keine Folge mehr gegeben werden.

 

Die zitierte Lehre und Rechtsprechung bezieht sich – soweit ersichtlich – durchwegs auf das Verhältnis des Eingangs einer Zahlung bei einem Betreibungsamt auf die bei diesem Betreibungsamt anhängig gemachte Betreibung. Bei Zahlungen mit Bezug auf eine andere Betreibung bei einem anderen Betreibungsamt kann dies aber nicht gleichermassen gelten. Bei zwei separaten Betreibungen, welche von zwei verschiedenen Betreibungsämtern ausgehen, kann bei Eingang einer Zahlung beim einen Betreibungsamt nicht von einem (ganzen oder teilweisen) Erlöschen der bei einem anderen Betreibungsamt hängigen Betreibung ausgegangen werden. Die betreibungsrechtlichen Folgen der Zahlung gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 SchKG (vgl. dazu Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 20) können sich nur auf die betreffende Betreibung beziehen. Da die Zahlung an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG aber auch zum Erlöschen der Schuld führt, kommt diese Zahlung in Bezug auf die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung auch materielle Wirkung zu (BGE 127 III 182 E. 2b S. 184; OGer ZH PS240117 vom 28. Juni 2024 E. 6.4; Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 20; Geissbühler, Le droit des obligations, Genf 2020, S. 330). Für die Modalitäten der Zahlung gelten Art. 84 ff. OR (KGer FR vom 5. Mai 2020, in: FZR 2020 S. 155 ff., 156 Nr. 15; Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 12 N 5). Die mit der Zahlung einhergehende Tilgung der Forderung kann daher auch im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren in einer anderen Betreibung geltend gemacht werden, sofern es dieselbe Forderung betrifft. Im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 81 SchKG ist allerdings zu beachten, dass der Schuldner den Urkundenbeweis für die Tilgung der Forderung erbringen muss, welche dieser Betreibung zu Grunde liegt.

 

2.3.4   Im vorliegenden Fall hat der Schuldner mit der Einreichung der Pfändungsurkunde vom 8. Mai 2025 nicht nachgewiesen, dass infolge Zahlung an das Betreibungsamt in Zürich die der Betreibung in Basel zu Grunde liegende Forderung untergegangen ist, da sich daraus nicht ergibt, ob und in welchem Umfang die gepfändete Forderung an das Betreibungsamt Zürich einbezahlt worden ist. Der Schuldner reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 beim Zivilgericht eine am 26. Mai 2025 ausgestellte Verlustbescheinigung des Betreibungsamts Zürich ein. Darin wird in der Betreibung Nr. [...] betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung, Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2023 als «Ergebnis der Betreibung» ein Betrag von CHF 48'663.55 angegeben. Weiter reichte er eine «Kostenaufstellung detailliert» vom 26. Mai 2025 ein, in welcher aufgeführt wird, dass ein Betrag von CHF 665.60 bereits verrechnet worden sei und ein Betrag von CHF 283.20 noch offen sei. Der Schuldner machte in der Eingabe vom 28. Mai 2025 dazu geltend, dass diese Verlustbescheinigung belege, dass die im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Zivilgericht streitige Forderung im Vollstreckungsverfahren des Betreibungsamts Zürich 1 im Umfang von CHF 48'663.55 befriedigt worden sei. Gemäss der Kostenaufstellung und der Verlustbescheinigung seien im Vollstreckungsverfahren in Zürich Kosten von CHF 665.60 sowie CHF 283.20, das heisst total CHF 948.80, angefallen. Die Gläubigerin habe in diesem Verfahren aber keine Arrestkosten zu tragen, da sich die D____ dazu bereit erklärt habe, diese Kosten zu übernehmen. Mit der Verlustbescheinigung sei urkundlich belegt, dass der Schuldner die Forderung, die Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilde, im Umfang von CHF 48’663.55 getilgt habe. In der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren habe der Schuldner angenommen, dass der Gläubigerin im Verfahren vor dem Betreibungsamt Zürich 1 Arrest- und Gerichtskosten von CHF 2’750.40 entstanden seien und aus dem Vollstreckungsergebnis vorweg gedeckt würden (Stellungnahme des Schuldners zum Rechtsöffnungsbegehren vom 27. März 2025, Rz. 21). Tatsächlich seien der Gläubigerin lediglich Kosten von CHF 948.80 entstanden, womit die Hauptforderung im Betrag von CHF 47’714.75 getilgt worden sei (CHF 48'663.55 minus CHF 948.80). Aus diesem Grund werde die Verjährungseinrede (richtig wohl: Tilgungseinrede) wie folgt präzisiert: Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei im Betrag von CHF 47’714.75 abzuweisen und es sei in der Betreibung Nr.[...] des Betreibungsamts Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2024) der Rechtsvorschlag lediglich im Umfang von CHF 123'000.75, zuzüglich Zins zu 5% seit 9. November 2023, zu beseitigen.

 

Das Zivilgericht führte dazu aus, dass eine Verlustbescheinigung noch nichts darüber aussage, ob und in welchem Umfang ein gepfändeter Betrag ausbezahlt worden sei. Er diene somit nicht als Beweis für die Tilgung. Diesen Ausführungen des Zivilgerichts kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Das Betreibungsamt stellt gemäss Art. 149 Abs. 1bis SchKG den Verlustschein dann aus, wenn die Höhe des Verlustes feststeht. Dies setzt voraus, dass die Verwertung gemäss den Bestimmungen von Art. 116 ff. SchKG bereits erfolgt ist oder die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Verwertung erfüllt sind, da der Drittschuldner den Betrag beim Betreibungsamt einbezahlt hat. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass der Betrag, welcher auf der Verlustbescheinigung als «Ergebnis der Betreibung» aufgeführt wird, tatsächlich beim Betreibungsamt Zürich einbezahlt worden ist, auch wenn der Zeitpunkt dieser Einzahlung auf der Verlustbescheinigung nicht aufgeführt ist. Gemäss den obigen Ausführungen reduziert sich bei Eingang einer Teilzahlung beim Betreibungsamt der Forderungsbetrag entsprechend, sobald und sofern die Betreibungskosten und Zinsen vollumfänglich gedeckt sind, die von der Zahlung als erstes in Abzug zu bringen sind (Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 20).

 

Das Zivilgericht führte dazu aus, dass der Schuldner nicht abschliessend habe darlegen und beweisen können, welche Kosten vorab noch mit dem gepfändeten Betrag gedeckt werden müssten. Die Gläubigerin habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Arrest- und Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'750.– in der Forderung gemäss Verlustbescheinigung bereits enthalten seien, was darauf schliessen lasse, dass ihr diese Kosten entstanden seien. Dass die D____ die Arrest- und Gerichtskosten, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem grossen Teil von der Gläubigerin hätten vorgeschossen werden müssen, tatsächlich übernommen oder zurückerstattet habe und diese Kosten nicht auch vorab abzuziehen wären, sei nicht nachgewiesen. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, wie hoch der gepfändete Betrag, welcher an die Gesuchstellerin auszubezahlen und an die Hauptforderung anzurechnen wäre, tatsächlich sei.

 

Entgegen den Ausführungen des Schuldners in der Beschwerde sind diese Ausführungen des Zivilgerichts nicht zu beanstanden. Weder aus der Verlustbescheinigung noch aus der «Kostenaufstellung detailliert» lässt sich definitiv ableiten, welche Kosten der Gläubigerin noch in Rechnung gestellt bzw. von dem ihr letztlich auszuzahlenden Betrag als Deckung von Kosten, welche von ihr vorab bezahlt wurden und somit bei der Festlegung des Umfangs der Tilgung der Forderung vorab abzuziehen sind.

 

Bei einer teilweisen Tilgung kann das Gericht die Rechtsöffnung für den getilgten Teil der Schuld nur verweigern, wenn der Grund dieser Tilgung und der entsprechende Betrag erstellt sind, sonst muss es die definitive Rechtsöffnung für die ganze Schuld erteilen (BGer 5A_159/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2). Um dies zu verhindern, hat der Schuldner daher durch Urkunde den Grund der teilweisen Tilgung und gleichzeitig den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder Sache des Rechtsöffnungsgerichts noch Aufgabe des Gläubigers, diesen Betrag zu bestimmen (BGE 124 III 501 E. 3b, in: Pra 88 [1999] Nr. 137 S. 734, bestätigt in: BGE 144 III 193 E. 2.1; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 9a). Das Zivilgericht ist vorliegend zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass sich dieser genaue Betrag aufgrund der vom Schuldner eingereichten Unterlagen nicht zweifellos feststellen lässt und daher nicht als nachgewiesen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG qualifiziert werden kann. Selbst wenn die D____ die Arrestkosten gemäss den Ausführungen in der E-Mail-Korrespondenz übernehmen würde, war aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht klar, ob diese von der D____ an die Gläubigerin zurückbezahlt werden sollten oder von der D____ an das Betreibungsamt, welche dann eine Rückzahlung an die Gläubigerin vorzunehmen hätte. Auch bei den in der Detailkostenaufrechnung aufgeführten Kosten war nicht klar, inwiefern diese bei dem «Betreibungsergebnis» bereits enthalten waren bzw. ob noch zusätzliche Kosten vorab erhoben und damit bei der Auswirkung auf die Reduktion der Forderung selbst angerechnet werden mussten. Bei dieser Ausgangslage ist der Entscheid des Zivilgerichts nicht zu beanstanden.

 

Entgegen den Ausführungen des Schuldners kann der Gläubigerin auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Dass die Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren die ihr zustehenden Einwendungen gegen den Antrag des Schuldners auf teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs vorbrachte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dasselbe gilt auch für den Hinweis auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren und das Erfordernis des Nachweises des genauen Tilgungsbetrags bei Geltendmachung der teilweisen Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Unklarheiten bei der Feststellung der Höhe der teilweise eingetretenen Tilgung im vorinstanzlichen Verfahren sind darauf zurückzuführen, dass der Schuldner die rechtskräftig gerichtlich festgestellte Schuld gegenüber der Gläubigerin nicht beglichen hat. Die Gläubigerin war daher gezwungen, die Forderung mittels Zwangsvollstreckung auf dem Arrest- und Betreibungsweg einzufordern, was letztlich zu den zwei verschiedenen Arrestverfahren und der jeweiligen Prosequierung geführt hat. Die Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechte in diesen Verfahren durch die Gläubigerin kann nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.

 

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Diese Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

Der Schuldner hat der Gläubigerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Im Beschwerdeverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Unter Zugrundelegung des im Beschwerdeverfahrens noch strittigen Betrags und Berücksichtigung des vergleichsweise grossen Aufwands für ein betreibungsrechtliches Summarverfahren wird das Grundhonorar mit CHF 2'000.– festgesetzt (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 HoR; vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 7.3). Im Rechtsmittelverfahren ist dieses Grundhonorar in der Regel um einen Drittel bis zur Hälfte der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HoR). Auf diese Reduktion ist allerdings unter Berücksichtigung der drei Rechtsschriften der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren (vgl. § 8 Abs. 2 lit. d HoR) zu verzichten. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2'000.– zu bemessen. Hinzu kommen ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. August 2025 ([...]) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 60.– sowie 8,1 % MWST von CHF 162.–, insgesamt somit CHF 2'222.–, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.