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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2025.86
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Zilan Basaran
Parteien
Kanton Schwyz Beschwerdeführer 1
6430 Schwyz Gesuchsteller 1
vertreten durch Gemeinde Ingenbohl,
Parkstrasse 1, Postfach 554, 6440 Brunnen
Bezirk Schwyz Beschwerdeführer 2
6430 Schwyz Gesuchsteller 2
vertreten durch Gemeinde Ingenbohl,
Parkstrasse 1, Postfach 554, 6440 Brunnen
Gemeinde Ingenbohl Beschwerdeführerin 3
6430 Schwyz Gesuchstellerin 3
Parkstrasse 1, Postfach 554, 6440 Brunnen
A____ Beschwerdegegner
[…] Gesuchsgegner
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. September 2025
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Veranlagungsverfügung 2022 vom 16. Dezember 2022 verfügte die Steuerverwaltung des Kanton Schwyz, dass A____ (nachfolgend: Schuldner) Steuern von CHF 789.55 sowie Zinsen von CHF 48.50 zu bezahlen hat. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. […] vom 11. Juni 2025 setzten der Kanton Schwyz, der Bezirk Schwyz und die Gemeinde Ingenbohl (nachfolgend: Gläubiger) – alle durch die Gemeinde Ingenbohl vertreten – gegen den Schuldner eine Forderung von CHF 789.55 nebst 3,5 % Zins seit dem 5. Juni 2025 sowie CHF 59.35 aufgelaufener Zins bis zum 4. Juni 2025 und CHF 50.00 Inkassogebühren in Betreibung. Der Schuldner erhob am 24. Juni 2025 Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 31. Juli 2025 gelangten die Gläubiger an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragten die definitive Rechtsöffnung für die obengenannten Forderungen. Das Zivilgericht wies mit Entscheid vom 3. September 2025 das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubiger ab.
Mit Eingabe vom 29. September 2025 erhoben die Gläubiger Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten darin, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […]. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsgesuch der Kanton Schwyz, der Bezirk Schwyz und die Gemeinde Ingenbohl als Gläubiger respektive Gesuchsteller aufgeführt würden. Sie würden gemeinsam die gesamte Steuersumme von CHF 789.55 zuzüglich Verzugszinsen (sowie Kosten bzw. Gebühren) geltend machen. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass es sich um Forderungen handle, welche ihnen allen gemeinsam (vollumfänglich) zustünden. Vielmehr ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Steuerbezugsverordnung, dass die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchengemeinden im Verhältnis der Steuerfüsse Gläubiger der Steuern seien. Für Verfahrenskosten und übrige Bussen sei der Kanton Gläubiger. Da zwischen den Gläubigern vorwiegend weder Solidarität noch eine Gesamtgläubigerschaft bestehe, könnten sie nicht gemeinsam die gesamte Steuerforderung und die darauf auflaufenden Zinsen geltend machen. Das Rechtsöffnungsbegehren sei demzufolge abzuweisen. Anzumerken bleibe, dass es nicht Sache des Gerichts sei, aus den eingereichten Unterlagen zusammenzusuchen, welchem Gläubiger welche Forderung zustehen könnte. Auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren habe der Rechtsuchende seine Forderung genügend substantiiert darzulegen. Da der Mangel vorliegend bereits im Zahlungsbefehl liege, welcher mehrere Gläubiger aufführe, würde es vorliegend aber auch nichts nützen, wenn die Gesuchsteller im Rechtsöffnungsverfahren darlegten, welche Forderungen welcher Gläubigerin in welchem Umfang zustünden.
Die Gläubiger legen in ihrer Beschwerde ausführlich die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Steuern und die entsprechenden Bezugsbehörden im Kanton Schwyz dar. Gemäss den aufgeführten Bestimmungen sind Kanton, Bezirk und Gemeinde Gläubiger der Steuerforderung. Mit der Steuerfusstabelle würden genügend und unmissverständlich die einzelnen Anteile der Steuern in Prozente der einfachen Steuer bestimmt. Mit Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsbegehren hätten der Kanton Schwyz, der Bezirk Schwyz und die Gemeinde Ingenbohl als Gläubiger die Betreibung der Steuerforderung eingeleitet und das Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Aufgrund der aufgeführten Ausführungen sei die definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 – Steuerrechnung vom 16. Dezember 2024 von CHF 789.55 inklusive Verzugszinsen – zu erteilen.
Mit den Ausführungen in ihrer Beschwerde vermögen die Gläubiger nicht aufzuzeigen, dass das Zivilgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hat. Gemäss Lehre und Rechtsprechung können mehrere Gläubiger einen Schuldner für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht aber für Einzelforderungen in einer einzigen Betreibung gemeinsam betreiben (BGE 107 III 51, 143 III 221 E. 3 f. = Pra 2018 Nr. 75; Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 67 SchKG N 19). Die Gläubiger machen nicht geltend, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Sie weisen im Gegenteil selbst darauf hin, dass den einzelnen Gläubigern im vorliegenden Fall jeweils nur ein Teil der geltend gemachten Forderung zusteht. Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs durch das Zivilgericht erfolgte somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Gläubiger abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Gläubiger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 200.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2025 ([…]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Zilan Basaran
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.